Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Nichtunterbringung nach §63 StGB bei hirnorganischer Störung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 290/84
Datum
05.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Unterbringung nach §63 StGB gegen den wegen versuchter sexueller Nötigung Verurteilten. Der BGH hebt diese Entscheidung auf, weil ein hirnorganischer Schaden die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert und ein ursächlicher Zusammenhang zur Tat gegeben ist. Er stellt klar, dass die seelische Abartigkeit nicht alleinige Ursache sein muss und dass für die Unterbringung die Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Taten zu prüfen ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt nicht voraus, dass die seelische Abartigkeit die einzige Ursache des rechtswidrigen Verhaltens war.

2

Bei Vorliegen eines hirnorganischen Schadens, der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, kann ein ursächlicher Zusammenhang zu begangenen und zu erwartenden rechtswidrigen Taten die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen.

3

Für die Bejahung der Gefährlichkeit im Sinne des §63 StGB ist auf die Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger rechtswidriger Taten abzustellen; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.

4

Die Feststellung, dass ein Tatbeitrag nicht "ausschließlich symptomatisch" ist, schließt nicht aus, dass die Tat insgesamt symptomatisch für einen krankhaften Zustand ist; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der medizinischen Befunde und des Tatgeschehens.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den EDV-Sachbearbeiter Heinz-Jürgen aus ███ ████████████, dort geboren am ███ 1950, wegen versuchter sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Gericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen versuchten sexuellen Nötigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es nicht angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.

Dagegen hat die auf die Nichtanwendung des § 63 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der Angeklagte leidet nach einem Verkehrsunfall an einem hirnorganischen Schaden, der seine Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert hat (UA S. 2, 8, 11/12). Dies hat das Landgericht nicht nur zugunsten des Angeklagten angenommen; es ist vielmehr davon überzeugt, dass die Folgen des „hirnorganischen Psychosyndroms“ zu einer gegenüber der Tatbegehung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser seelischen Abartigkeit des Angeklagten und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden Taten nicht mit der Erwägung verneinen, in der festgestellten Tatsituation könne es „auch bei hirnorganisch gesunden männlichen Personen“ zu ähnlichen Fehlreaktionen kommen. Die Anwendung des § 63 StGB setzt nicht voraus, dass die seelische Abartigkeit des Täters die einzige Ursache des auf seine Bedeutsamkeit zu prüfenden rechtswidrigen Handelns gewesen ist.

Wenn das Gericht ferner ausführt, die Gewaltanwendung des Angeklagten sei „nicht ausschließlich symptomatisch“ für das bei ihm vorhandene Krankheitsbild (UA S. 12), so lässt sich das nicht dahin verstehen, die Tat sei überhaupt nicht symptomatisch für den krankhaften Zustand des Angeklagten. Denn es stellt fest, dass dieser eine Frau am Hals gewürgt hat, um sie sich gefügig zu machen, nachdem er ein halbes Jahr zuvor bereits wegen einer ähnlichen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Und es führt die Aussage des medizinischen Sachverständigen an, dass der Angeklagte „wegen seines hirnorganischen Schadens“ wesentlich enthemmter als ein gesunder Mensch sei, ein Abwehrverhalten nicht richtig einordnen könne, deshalb bei einer Weigerung nicht adäquat reagieren könne und aggressiv werde (UA S. 11/12).

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit davon abhängt, ob von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Es muss die Wahrscheinlichkeit solcher Taten bestehen; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH Urteil vom 5. Dezember 1978 – 5 StR 670/78 bei Holtz in MDR 1979, 280 und Beschluss vom 18. November 1980 – 1 StR 606/80 – bei Holtz in MDR 1981, 265/266).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

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