Revision: Unterbringungsanordnung (§63 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/91
- Datum
- 22.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge des seelischen Zustands des Täters zu erwarten sind; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen; die Gefährlichkeit muss auf dem Umstand beruhen, der die Anlasstat bedingt hat.
Bei der Prognose nach § 63 StGB sind die Persönlichkeit des Täters, seine Lebensumstände, frühere Verhaltensweisen sowie die besonderen Umstände der Tat und die zu erwartende Strafvollstreckung in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen; das Unterlassen relevanter Gesichtspunkte macht die Prognose rechtsfehlerhaft.
Ist die für die Maßregel erforderliche Gefährlichkeitsprognose unvollständig oder nicht ausreichend begründet, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 60/91 AL 2.97 Aachen
in der Strafsache gegen Rosemarie Josefine J. Co. – ███ –, geborene aus Aachen, dort geboren am ██████ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
am 22. März 1991
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.
Die Angeklagte hat die beiden Taten, die Anlass für die Anordnung der Maßregel waren (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), am 27. Juli und am 6. August 1989 begangen.
In beiden Fällen befand sich die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer in einer „Ausnahmesituation“ (UA 21, 22). Am 27. Juli 1989 wurde für die Angeklagte überraschend zwangsweise ihre Wohnung geräumt, die „für sie einen letzten Halt vor dem erneuten Abrutschen in das ihr hinreichend bekannte Milieu der Prostitution“ (UA 20) darstellte. Der drohende Verlust der Wohnung war für sie „gleichbedeutend“ mit dem Verlust ihrer in einem Kinderheim untergebrachten Kinder (UA 20), da mit der Zwangsräumung „auch die letzte Hoffnung der Angeklagten entfiel, wieder mit ihren Kindern zusammenleben zu können“ (UA 20). In diesem Zusammenhang kam es zu Widerstandshandlungen.
Am 6. August 1989 wollte die Angeklagte ihre Kinder im Kinderheim besuchen. Als ihr dort die Tochter Janine entgegenlief, nahm die Angeklagte sie mit in ihre Unterkunft. Dort erwarteten sie vier Polizeibeamte. „Als die Angeklagte die Haustür aufschließen wollte, entrissen die Zeugen G. und B. der Angeklagten das Kind, während der Zeuge F. die Angeklagte von hinten umfasste, um ihre Arme zu fixieren“ (UA [REDACTED]). Darauf beging die Angeklagte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährliche Körperverletzung, indem sie bei dem „sich anschließenden Handgemenge“ einen Polizeibeamten mit einem Messer am Finger verletzte.
In beiden Fällen war die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB, wobei die Verminderung der Schuld auf drei Faktoren – schwere andere seelische Abartigkeit, alkoholbedingte Enthemmung und Ausnahmesituation – beruhte, die nur in ihrem Zusammenwirken zur Annahme erheblich verminderter Schuld ausreichten:
Die Angeklagte leidet an einer neurotischen Fehlentwicklung mit Krankheitswert, ist retardiert, kontaktschwach und hat ein eingeschränktes Selbstwertgefühl. Im Konfliktfall neigt sie zu hysterischen Reaktionen und Suizidtendenzen (UA 21).
Bei beiden Vorfällen stand die Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Am 27. Juli 1989 war sie „stark angetrunken“ (UA 11), am 6. August 1989 wies sie kurz nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 ‰ auf (UA 14). Eine Alkoholabhängigkeit hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, dem in der Vergangenheit immer wieder auftretenden Alkoholmissbrauch „ihre Labilität und Willensschwäche Vorschub“ leisteten (UA 21).
Schließlich befand sich die Angeklagte in beiden Fällen in einer „Ausnahmesituation“. Im ersten Fall drohte ihr mit der Räumung der Wohnung der endgültige Verlust der Kinder, im zweiten wurde ihr das Kind Janine mit körperlicher Gewalt weggenommen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es nicht bereits an dem Erfordernis eines länger dauernden Zustands im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehlt (vgl. dazu BGHR § 63 StGB Zustand 12).
Rechtlichen Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen im Urteil, mit denen das Landgericht die Gefährlichkeit der Angeklagten begründet:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz, MDR 1979, 280; 1981, 265 f.; Beschl. v. 5. Juni 1984 – 5 StR 290/84; NStZ 1986, 572). Es muss die Gefahr bestehen, dass der Täter „infolge seines Zustandes“ weiterhin erhebliche Taten begehen wird. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHSt 27, 246, 249; 34, 22, 27; BGH, NStZ 1985, 309, 310); der gefährliche Zustand muss auf dem Umstand beruhen, auf den die Anlasstat zurückzuführen ist (vgl. LK-Hanack, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 61).
Die Strafkammer stützt die ungünstige Prognose, die die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lässt, darauf, diese werde auch weiterhin mit Straftaten reagieren, wenn sie mit Konflikten konfrontiert sei. Solche Konflikte seien naheliegend. Es sei ein Sorgerechtsverfahren anhängig, in dessen Rahmen die elterliche Sorge über die (ehelichen) Kinder voraussichtlich dem früheren Ehemann der Angeklagten zugewiesen werde, so dass davon auszugehen sei, dass „weiter Probleme im Zusammenhang mit den Kindern auftreten werden“ (UA 26).
Die Strafkammer setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht damit auseinander, dass die 31 Jahre alte Angeklagte noch nicht bestraft wurde und offensichtlich die zahlreichen Schwierigkeiten in ihrem Leben – ihre „Horrorehe“, das Leugnen der Vaterschaft durch den Vater ihres Sohnes Pascal, die Unterbringung ihrer Kinder in Kinderheimen und die Krebserkrankung im November 1988 – bis zu den vorliegenden Straftaten ohne Aggressionen gegen Dritte bewältigen konnte. Unberücksichtigt blieb auch, dass die Angeklagte die gegen sie verhängte Strafe verbüßen muss. Schließlich wurden die beiden Straftaten, die zu der Unterbringungsanordnung führten, in einer ganz bestimmten Ausnahmesituation begangen. Dass sich eine derartige Konstellation wiederholen könnte, ist zwar denkbar, liegt aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nahe.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Frage der Unterbringung anders beurteilt hätte, wenn sie diese Umstände in die nach § 63 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (vgl. dazu BGHSt 27, 246; BGH NJW 1983, 350; NStZ 1986, 572) einbezogen hätte.
Niemöller Theune
VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
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