Totschlag: Aufhebung von Strafe und § 63 StGB wegen fehlerhafter Würdigung (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/79
- Datum
- 04.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB können auch vorliegen, wenn die unmittelbar vor der Tat liegende Provokation für sich genommen keine schwere Beleidigung oder Misshandlung darstellt, aber nach einer Reihe von Kränkungen den Täter „auf der Stelle“ zur Tat hinreißt.
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB muss der Tatrichter die für eine affektive Durchbrechung sprechenden Umstände in den Urteilsgründen erkennbar würdigen; fehlen dazu naheliegende Erwägungen, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tragfähig begründete Prognose voraus, dass infolge des Zustands mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; hierfür bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen und regelmäßig einer Rückschau auf das Vorleben.
Die bloße Bezugnahme auf die Schwere der Anlasstat und die Einschätzung eines Sachverständigen ersetzt keine eigenständige tatrichterliche Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB, wenn weitere Feststellungen zur Entwicklung und Auswirkung des Zustands fehlen.
Ein Sachverständigenbeweis darf als ungeeignet abgelehnt werden, wenn es an tatsächlichen Grundlagen für das beantragte Gutachten fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 23. Mai 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen den Steinmetz Hans █ aus ███, geboren ██ 1937, zur Zeit █████████ dort in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende ████████, Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Mai 1979 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
I. Prozessvoraussetzungen
Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten am 21. Mai 1979 bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat hierzu den Sachverständigen Prof. Dr. Schrappe gehört, der die Verhandlungsfähigkeit bejaht hat. Die Revision trägt nichts dafür vor, dass der Angeklagte infolge schwerer körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte (vgl. BGH NJW 1970, 1981); hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
II. Verfahrensrügen
1. Die Rüge einer Verletzung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Landgericht die Angaben des Zeugen KC über das Geständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. April 1978 verwertet hat. Dass diese Vernehmung zu später Nachtzeit stattgefunden und der Angeklagte dabei unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, führte weder zur Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten noch zur Verletzung des § 136a StPO. Das hat die Schwurgerichtskammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend dargelegt (UA S. 13/14). Es fehlen auch auf Grund des Revisionsvortrags ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vom 19. April 1978 infolge Ermüdung oder (und) auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses in der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigt war. Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Ausführungen des Landgerichts liegen nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht über den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. April 1978 einen Blutalkoholgehalt von mindestens 3,0 ‰ gehabt habe und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und zu verstehen, was andere erklären, entschieden (Bl. 450 Bd. III d.A.).
2. Die Revision erblickt zu Unrecht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) darin, dass auf den Nachweis der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten bei dessen polizeilicher Vernehmung am 19. April 1978 gerichtete Beweisanträge nicht vor der Vernehmung des Polizeibeamten FO beschieden worden seien. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass ein in der Hauptverhandlung ergangener Gerichtsbeschluss die Verteidigung insofern unzulässig beschränkt habe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen Beschluss des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO über den Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen FO nicht herbeigeführt.
3. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass sich das Landgericht im Urteil nicht ausreichend mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt habe, dass die Getötete gegenüber Konfliktpersonen gegenstandslose Vorwürfe erhoben und in aktuellen Konfliktsituationen streitsüchtig gewesen sei. Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, dass die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht (BGHSt 1, 137, 139). Für ihre Wiedergabe in den Urteilsgründen gilt deshalb wie auch sonst § 267 Abs. 1 StPO. Die Urteilsgründe dürfen nur keine widersprechenden Feststellungen enthalten. Solche finden sich indessen im Urteil nicht. Auch bezüglich der Beweisbehauptung, „dass die intellektuelle Befähigung der Frau BC partiell sogar im Bereich der Debilität lag“, ist die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Mit dieser als wahr unterstellten Tatsache steht nicht in Widerspruch, wenn im Urteil ausgeführt wird (UA S. 4), dass es sich bei der Getöteten „um eine möglicherweise leicht debile Persönlichkeit“ gehandelt habe.
Die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der verstorbenen Zeugin (VA S. 13, 16) ist nicht zu beanstanden (§ 251 Abs. 2 StPO).
5. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Frage seiner Vernehmungsfähigkeit im Zeitpunkt seines polizeilichen Geständnisses. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler die Gründe dargelegt, die den Tatrichter nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigten, die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen. Der ablehnende Beschluss ergibt, dass sich die Strafkammer von der ausreichenden Sachkunde und Sorgfalt des auch hierzu vernommenen Gutachters Prof. Dr. Schrappe überzeugt hat.
6. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, durfte das Landgericht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen. Ein Sachverständiger ist immer dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 44, 339, 342; BGH, Urteil vom 23. März 1976 – 2 StR 580/75). Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Grundlagen für das beantragte Sachverständigengutachten nicht zur Verfügung gestanden haben. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer Feststellungen über den Alkoholkonsum des Angeklagten am Tattag hätte treffen können, zumal der Angeklagte von seinem Recht, sich zur Sache nicht zu äußern, Gebrauch gemacht hat (UA S. 13).
7. Der Senat lässt offen, ob hier ein Rechtsfehler darin liegt, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten über die Selbstmordneigung des Angeklagten vor der Tat und über seinen Zustand hoher Erregung unmittelbar nach der Tat mit der formelhaften Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Anträge betreffen nur den Strafausspruch, der ohnedies auf die Sachrüge aufzuheben ist.
III. Sachrüge
1. Im Schuldspruch deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht lehnt die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB auch deshalb ab, weil die dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat von dem Opfer zugefügten Beschimpfungen sowie die erhaltene Ohrfeige unter Berücksichtigung vorausgegangener Streitigkeiten nicht derart außergewöhnlich gewesen seien, dass der Angeklagte diese als schwere Beleidigung oder Misshandlung hätte empfinden können und dadurch zum Zorne gereizt worden wäre (UA S. 48). Die hierzu angestellten Erwägungen (UA S. 17, 18) lassen besorgen, die Kammer habe verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn zwar das Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Angeklagten zum Zorne reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (BGH, Urteile vom 11. April 1978 – 1 StR 58/78 m.w.N. und vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78). Insbesondere der Inhalt der vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat geschriebenen Briefe (UA S. 7–9) legte zumindest eine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit nahe, wie auch der von dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat unternommene Wiederbelebungsversuch (UA S. 7). Ausführungen in dieser Richtung lässt das Urteil jedoch vermissen. Darüberhinaus findet die in diesem Zusammenhang vom Landgericht noch angestellte Erwägung, bei dem Angeklagten und Frau KR handele es sich um einfach strukturierte Persönlichkeiten, deren gegenseitiges Verhältnis sich nicht in einem Niveau abspielte, in welchem Beschimpfungen und gegenseitige Tätlichkeiten außergewöhnliche Vorkommnisse darstellten (UA S. 18), in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach haben zwischen ihnen zuvor lediglich heftige Streitgespräche über die Adoption des Kindes stattgefunden (UA S. 5), während allein der Vorfall vom 12. April 1978 von Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekennzeichnet war (UA S. 8). Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für schuldlos an den Beschimpfungen und an der Tätlichkeit des Opfers, weil er das Einverständnis zur Adoption des Kindes gekannt und gleichwohl wiederholt auf eine Änderung dieses Entschlusses gedrängt habe (UA S. 18, 19). Das verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung (UA S. 6), dass das Opfer seine Meinung über die Adoptionsfrage offenbar bis kurz vor der Tat mehrfach geändert hatte. Nach dem Urteilszusammenhang erscheint die Beharrlichkeit, mit der der Angeklagte als Vater seinen Wunsch verfolgte, das Kind nicht durch Adoption zu verlieren, eher als pflichtgemäß und verständlich. Hiermit hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.
3. Die knappen Urteilsdarlegungen zu § 63 StGB lassen besorgen, dass der Tatrichter Bedeutung und Anwendungsbereich dieser Maßregel verkannt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben noch nicht, dass erhebliche weitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens vom Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf eine Rückschau verzichtet das Urteil völlig, obwohl gerade sie meist unentbehrlich sein wird (BGH, Urteile vom 8. November 1977 – 5 StR 545/77 – und vom 5. Dezember 1978 – 5 StR 670/78). Die Strafkammer begnügt sich mit Hinweisen auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen und auf die von Angeklagten begangene Straftat. Zwar kann auch bei einer einzigen Straftat schon deren besonderes Gewicht dafür sprechen, dass von Beschuldigten infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So ist es hier indes nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (UA S. 3). Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, ob die in den Urteilsfeststellungen zum Vorleben des Angeklagten angeführten Handlungen (UA S. 3) auf die vom Gericht festgestellte alkoholtoxische Hirnschädigung zurückgehen. Darüber hinaus lässt das Urteil auch nicht erkennen, seit wann die Hirnschädigung des Angeklagten besteht, so dass nicht sicher beurteilt werden kann, ob trotz möglicherweise schon erheblicher Dauer dieses Zustandes der Angeklagte seitdem lediglich die dem Urteil zugrunde liegende eine Tat begangen hat, vor der er sich auch nach Feststellung der Kammer „subjektiv in einer schwierigen Lage befand“ (UA S. 20).
| Justizangestellter Weiß | Loesdau | Ulsamer | |||
| Herdegen | Pikart | Maul |