Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung psychiatrischer Untersuchung und Aufhebung wegen Sachkunde- und Begründungsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 641/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Antrags auf psychiatrische Untersuchung im Verfahren wegen Unzucht mit Kindern. Das Gericht verweigerte die Untersuchung unter Verweis auf angebliche Triebhaftigkeit und eigene Sachkunde. Der BGH hebt das Urteil auf, weil medizinische Fragen nicht ohne Sachverständigenfeststellung entschieden werden dürfen und der Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Zurückverweisung an das LG erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf psychiatrische Untersuchung ist zuzulassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorgetragen werden, die die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigen kann.

2

Die Ablehnung eines Gesuchs um sachverständige Untersuchung nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur zulässig, wenn das Gericht über die hierfür erforderliche eigene Sachkunde verfügt.

3

Gerichte dürfen grundsätzlich rein medizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde entscheiden; fehlt es an Anhaltspunkten, die eine rein beobachtbare Feststellung erlauben, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Die Unterlassung, in den Urteilsgründen entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Kenntnis des Alters der Opfer) zu erörtern, kann die Revision begründen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

5

Die fehlerhafte Ablehnung eines für die Verantwortlichkeitsprüfung wesentlichen Beweisantrags berührt einen wesentlichen Verfahrenspunkt und kann gemäß § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischer Karl █████ aus ███, geboren am █████ in ██ (CR), wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. September 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt unrichtige Behandlung eines Beweisantrages. Die Beanstandung greift durch.

I.

Der Verteidiger hatte schon vor der Hauptverhandlung (am 28. August 1954) bei Gericht beantragt, den Angeklagten „psychiatrisch untersuchen“ zu lassen, und dabei zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Drüsentiberfunktion leide, durch die Zustände „starker Bewusstseinstrübung“ ausgelöst würden.

Die Entscheidung über diesen Antrag war bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt worden.

In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger seinen Antrag unter genauer Bezeichnung des früheren schriftlichen Gesuches. Daraufhin wurde folgender Gerichtsbeschluss verkündet:

„Der Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten wird abgelehnt. Es wird unterstellt, dass der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat. Das Gericht hat darüber hinaus die erforderliche Sachkunde, um auf Grund der vorgetragenen Umstände über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB entscheiden zu können.“

In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. I oder II StGB einen Anhalt geben. Die Triebhaftigkeit des Angeklagten allein erfüllt die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht.“

II.

Der den Antrag verwerfende Beschluss stützt sich mithin auf zwei Gründe; diese können aber beide die Ablehnung nicht tragen.

1.) Soweit das Landgericht „unterstellt, dass der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat“, bleiben Inhalt und Zweck des Beweisantrages unberücksichtigt. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hatte die Verteidigung sich nicht nur auf „Triebhaftigkeit“ des Angeklagten berufen, sondern darüber hinaus behauptet, es liege eine Erkrankung vor, die seine Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte des Tuns herabgesetzt habe.

Die Unterstellung des Landgerichts geht mithin an dem Antrag der Verteidigung vorbei.

2.) Da das Urteil, wie erwähnt, ebenfalls nur die „Triebhaftigkeit“ des Beschwerdeführers erörtert, liegt weiterhin der Verdacht nahe, dass der Strafkammer „die erforderliche Sachkunde“, die sie sich in der zweiten Begründung des ablehnenden Beschlusses bescheinigt, gefehlt hat. § 244 Abs. IV StPO gestattet aber die Ablehnung eines Gesuches auf Vernehmung eines Sachverständigen (abgesehen von den Fällen, in denen die Ablehnung schon nach § 244 Abs. III StPO zulässig ist) nur einem wirklich sachkundigen Gericht.

Selbst wenn die Begründungen des Beschlusses und des Urteils keinen Anlass zu den dargelegten Bedenken gegeben hätten, würde ein die Revision rechtfertigender Verfahrensfehler schon deshalb vorliegen, weil der Tatrichter für die hier zu beurteilende medizinische Frage gar nicht die erforderliche Sachkunde haben konnte.

Denn es ist allgemein bekannt, dass Gerichte grundsätzlich rein medizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden vermögen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit hindeuten, der Angeklagte könne von der geistigen Norm abweichen (vgl. 5 StR 597/54 vom 17.12.1954), und wo die Behauptung des Beweisantrages sich lediglich auf eine Frage bezieht, die allein auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung, mithin ohne nähere Untersuchung, mit Hilfe des medizinischen Allgemeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann. Diese Möglichkeit scheidet aber, wie auf der Hand liegt, bei der hier behaupteten Krankheitsursache aus.

Der Beweisantrag durfte daher mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden. Hierdurch ist auch ein für die Entscheidung wesentlicher Punkt berührt worden, so dass das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufzuheben war.

III.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsgründe sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte das Alter der Kinder gekannt hatte. Im angefochtenen Urteil fehlt es an jeder Erörterung hierzu.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker

Zitiert (1)

Zitiert von (3)