Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung psychiatrischer Untersuchung als Ermessensfehler – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 597/54
Datum
17.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung seines Antrags auf Untersuchung des Geisteszustands. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Vernehmung des Gefängnisarztes den angeforderten Gutachter nicht ersetzte und das Gericht die erforderliche eigene Sachkunde nicht haben konnte. Weiter moniert der Senat unklare Feststellungen zum Alter der Opfer und die fehlende Angabe der einbezogenen Vorstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Untersuchung des Geisteszustands ist als Beweisantrag zu behandeln, wenn er auf konkrete Tatsachen gestützt ist; in diesem Fall darf die Vornahme eines Sachverständigengutachtens nicht ohne überzeugende Begründung abgelehnt werden.

2

Ein Gericht darf die Vernehmung eines Sachverständigen nur ablehnen, wenn es die erforderliche eigene Sachkunde besitzt; fehlt diese Sachkunde, stellt die Ablehnung einen Ermessensfehler dar.

3

Verminderte oder aufgehobene Zurechnungsfähigkeit wirkt sich nicht auf die Schuldfeststellung, sondern auf das Strafmaß aus; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB kann das Gericht auch unter das gesetzliche Mindestmaß herabgehen.

4

Bei Sexualdelikten sind Zeitpunkt und Kenntnis des Alters der beteiligten Jugendlichen genau festzustellen; unklare oder widersprüchliche Feststellungen über Altersangaben und Kenntnis des Täters können zu Rechtsfehlern führen.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung hat das Urteil die einbezogene Vorstrafe mit ihrer Höhe anzugeben und bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Auktionator Friedrich ███, geboren am ██████ ██ in ████████, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. August 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 und Vergehen gegen § 175b StGB, wegen Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Salzgitter-Salder vom 5. Januar 1954 – Wo Ls 94/53 – erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Verfahrensrüge dringt durch. Der Verteidiger hatte im Termin beantragt,

"den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, ob er zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig bezw. vermindert zurechnungsfähig gewesen ist."

Darauf hat die Strafkammer beschlossen und verkündet:

"Der Antrag des Verteidigers wird abgelehnt, weil Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit hindeuten könnten, nicht vorliegen. Daß mehrere nahe Blutsverwandte des Angeklagten Selbstmord verübt haben und der Angeklagte mehrere Selbstmordversuche in der U-Haft unternommen hat, ist noch kein Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB."

Anschließend wurde dann der weitere Beschluß verkündet, den Anstaltsarzt Dr. Fröhlich als Sachverständigen zu hören. Dieser hat auch sein Gutachten erstattet.

Die Revision rügt, daß dem Antrag, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.

Die Rüge ist begründet.

Ob der Antrag, einen Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, ein Beweisantrag oder ein Beweisermittlungsantrag ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob er auf bestimmte Tatsachen gestützt ist. Das ist hier der Fall. Der Antrag selbst ergibt das zwar nicht, wohl aber der ablehnende Beschluß, der zur Auslegung des Antrages herangezogen werden kann.

Diesem Antrage ist nicht stattgegeben worden. Die Vernehmung des Dr. Fröhlich als Sachverständigen entsprach nicht dem Antrag. Denn Dr. Fröhlich hat, wie die Urteilsgründe ergeben, den Angeklagten nicht auf seinen Geisteszustand untersucht. Das ergibt sich im übrigen auch daraus, daß er offensichtlich erst während des Termins hinzugezogen worden ist. Dr. Fröhlich hat vielmehr nur in seiner Eigenschaft als Arzt des Untersuchungsgefängnisses den Angeklagten allgemein betreut. Das ist keine Untersuchung auf den Geisteszustand. Seine Vernehmung bezweckte auch, wie der Zusammenhang der Sitzungsniederschrift mit den Urteilsgründen ergibt, ganz offensichtlich nicht, daß er ein umfassendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten abgeben sollte. Vielmehr sollte er nur zu dem Zweck vernommen werden, um festzustellen, ob etwa Beobachtungen, die Dr. Fröhlich in seiner Eigenschaft als Gefängnisarzt während der Untersuchungshaft des Angeklagten gemacht hatte, Anzeichen ergeben hatten, die eine Untersuchung auf den Geisteszustand nahelegten.

Entsprach sonach die Vernehmung des Dr. Fröhlich nicht dem Beweisantrage des Angeklagten, so kommt es darauf an, ob dieser Antrag mit Recht abgelehnt worden ist.

§ 244 Abs. 4 StPO gestattet die Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen außer in den Fällen, in denen die Ablehnung schon nach § 244 Abs. 3 StPO zulässig ist, zusätzlich auch dann, wenn das Gericht eigene Sachkunde besitzt. Aus dem Ablehnungsbeschluß geht hervor, daß das Gericht wohl zum Ausdruck bringen wollte, daß es diese eigene Sachkunde besaß. Indessen liegt ein Ermessensfehler, der die Revision rechtfertigt, dann vor, wenn bei der Sachlage das Gericht die erforderliche Sachkunde gar nicht haben kann.

Es ist allgemein bekannt, daß ein Gericht an sich die Frage, ob jemand an einer geistigen Erkrankung leidet, nicht aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, die auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, daß der Angeklagte in geistiger Beziehung von der Norm abweichen könnte. So liegt es hier aber nicht. Zunächst läßt schon der Umstand, daß mehrere nahe Blutsverwandte des Angeklagten Selbstmord verübt haben und auch der Angeklagte zwei Selbstmordversuche gemacht hat, den Gedanken aufkommen, der Angeklagte könnte geisteskrank sein. Es kommt aber – und hierauf geht weder der Beschluß noch das Urteil in diesem Zusammenhang ein –, daß die Taten, soweit sich das bisher beurteilen läßt, nach dem bisherigen Leben des Angeklagten als diesem völlig persönlichkeitsfremd erscheinen. Der Angeklagte ist bis zu seinem 53. Lebensjahr unbestraft geblieben und, soweit ersichtlich, auch sonst nicht als geschlechtlich abartig irgendwie in Erscheinung getreten. Zu den Taten, die ihm hier vorgeworfen werden, gehören zwei Fälle von Unzucht mit Tieren, Handlungen, die eine außerordentlich starke geschlechtliche Perversion voraussetzen. Dieser Umstand in Verbindung mit den vom Angeklagten vorgetragenen Selbstmorden in der Familie und eigenen Selbstmordversuchen rückte die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei den Taten entweder geistig krank war oder auf Grund des Alkoholgenusses in einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Bewußtseinsstörung gehandelt hat, so sehr in den Bereich der Möglichkeit, daß die Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen nicht Abstand nehmen durfte.

II.

1.) Sachlichrechtlich bestehen Bedenken gegen die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Falle ████ und ███.

a) Die Ausführungen des Urteils sind insoweit widersprüchlich, als es sich um das Alter des Manfred █████ zur Zeit der ihm gegenüber vorgenommenen Einzelakte und die Kenntnis des Angeklagten von diesem Alter handelt.

█████ ist █████████ geboren. Der erste vom Urteil geschilderte Vorfall mit Sch. hat sich "um die Weihnachtszeit 1952" ereignet, also wenige Tage, ehe █████ 14 Jahre alt wurde. Das Datum des zweiten geschilderten Vorfalls ist im Urteil nicht angegeben; der dritte hat sich "zur Zeit des Schützenfestes 1953" zugetragen. Bei dem dritten Vorfall war Sch. also mit Sicherheit über 14 Jahre alt. Bei der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer erkennbar davon aus, daß Sch. bei sämtlichen Einzelakten noch nicht 14 Jahre alt war. Sie hat sich also bei dem dritten Fall mit Bestimmtheit geirrt; es läßt sich auch nicht ausschließen, daß sie es auch im zweiten Fall getan hat, jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage näherer Feststellungen über den Zeitpunkt des zweiten Vorfalls.

Zur Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Sch. führt die Strafkammer anläßlich der Erörterung des ersten Vorfalls aus, der Angeklagte habe gewußt, daß Sch. etwa gleichaltrig sei wie der am ██████ geborene B., dessen Alter er kannte, also daß Sch. noch nicht 14 Jahre alt war. Diese Feststellung ist mit Rücksicht darauf, daß beide Jungen kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres standen, äußerst knapp. Bei Lage der Sache kam offenbar nur ein bedingter Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Alters des Sch. in Betracht; daß und warum er vorlag, hätte klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

b) Auch die Ausführungen des Urteils zur Kenntnis des Angeklagten vom Alter des am █████████ geborenen Siegfried █████ erwecken Bedenken. ███ war an dem Vorfall "zur Zeit des Schützenfestes 1953" beteiligt. Das Urteil sagt von ██ ██, er sei mit dem in Wahrheit mehr als 1 Jahr älteren █████ gleichaltrig gewesen, und der Angeklagte habe gewußt, daß er mit █████ und ██ in derselben Klasse und noch nicht 14 Jahre alt war.

Hierbei geht das Urteil erkennbar davon aus, daß Sch. und B. zu diesem Zeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt waren. Das ist für den am ██████ geborenen █████ mit Sicherheit unrichtig. Mit ██ dann, wenn das Schützenfest im Jahre 1953 nach dem 4. April stattgefunden hat, was sich jedenfalls nicht ausschließen läßt. Es ist bei dieser Sachlage denkbar, daß die Feststellung des Urteils über die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des █████ auf den fehlerhaften bezw. unvollständigen Feststellungen über das Alter des Sch. und des ████ zur Zeit des Schützenfestes 1953 beruht.

2.) Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren, nicht erkennen. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten sich nicht bei der Schuldfeststellung, sondern nur beim Strafmaß auswirkt. Allerdings kommt im Urteil nicht klar zum Ausdruck, daß sich die Strafkammer der Milderungsmöglichkeiten, die im vorliegenden Fall bei Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, bewußt war. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Gericht berechtigt, bei Vorliegen mildernder Umstände auch noch unter das Mindestmaß derjenigen Strafe herabzugehen, die ohnehin bei mildernden Umständen gegeben ist. Im Endergebnis kann sich aber dies nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Gericht hat mildernde Umstände gerade nur wegen der Trunkenheit des Angeklagten bejaht, die ihrerseits die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB begründete. Es hat dargelegt, warum die erkannte hohe Strafe trotzdem notwendig sei. Insoweit enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.

3.) Fehlerhaft ist allerdings, daß das Urteil eine Gesamtstrafe mit einer in einer früheren Verurteilung festgesetzten Strafe bildet, ohne daß gesagt wird, wie hoch diese Strafe war. Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, als sei die Gesamtstrafe nur aus den hier abgeurteilten Taten gebildet worden, während die einbezogene Strafe bei der Gesamtstrafenbildung vergessen worden ist. Das wäre ein Fehler, der sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Die Strafkammer wird aber bei dem neuen Urteil die einbezogene Strafe anzugeben haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaSiemer
SchmidtSchmitt

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