Revisionserfolg: Ablehnung Arztbeweis und fehlendes Gutachten zu § 51 StGB rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/56
- Datum
- 17.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines behandelnden Arztes ist nach seinem Inhalt auch dahin auszulegen, dass der Arzt jedenfalls als sachverständiger Zeuge zu eigenen Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand vernommen werden soll.
Die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde.
Ob eine medizinische Heilung (etwa von einer sexualmedizinischen Störung) eingetreten ist, ist grundsätzlich eine medizinische Fachfrage, die das Tatgericht regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe aus eigener Sachkunde beantworten kann.
Die Möglichkeit, dass ein Beweismittel keine sichere Aussage erlaubt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung als ungeeignet; die Würdigung der Überzeugungskraft setzt regelmäßig die Beweiserhebung voraus.
Bestehen nach der Beweislage Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, hat das Tatgericht zur Frage der Verantwortlichkeit von Amts wegen regelmäßig einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███████ aus H[REDACTED], geboren am ███████ 1917 in ████, wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 17. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Folgende Revisionsrügen greifen durch:
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u. a. hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 von seiner früheren geschlechtlichen Abartigkeit (Exhibitionismus) geheilt und nach durchgeführter Alkoholentziehungskur Abstinenzler sei, den behandelnden Arzt ██████████ als Sachverständigen zu hören.
Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben.
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:
"Der Antrag des Verteidigers, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 Abstinenzler und von geschlechtlicher Abartigkeit geheilt worden sei, war abzulehnen. Der Antrag bezweckt offensichtlich, darzulegen, daß es fehlerhaft sei, den Umstand, daß der Angeklagte früher gleichartige Handlungen begangen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit zu verwerten. Es bedarf aber keiner weiteren Darlegung, daß es tatsächlich außerhalb der richterlichen Mögllichkeit liegt, mit der erforderlichen Sicherheit eine derartige Feststellung zu treffen.
Selbst wenn der Arzt aus der Behandlung des Patienten die Überzeugung, daß er von einer derartigen Neigung geheilt sei, gewonnen hatte, so könnte er doch niemals mit Sicherheit sagen, daß dies wirklich der Fall sei. Es gibt keinen Weg, um dies sicher festzustellen. Umgekehrt beweist leider die Erfahrung, auch die Erfahrung dieses Gerichts aus der langen Praxis als Jugendschutzkammer, daß es höchst selten ist, daß Sittlichkeitsverbrecher und insbesondere Exhibitionisten durch ärztliche Behandlung von ihrer Neigung geheilt werden, und ebenfalls, daß sich Ärzte in ihrer Meinung, ihre Behandlung habe Erfolg gehabt, immer wieder täuschen. Auch im Falle dieses Angeklagten haben seine Taten aus den Jahren 1953 und 1954 gezeigt, daß die Annahme eines so bedeutenden Psychiaters wie Prof. Bürger-Prinz, eine Heilung des Angeklagten sei durchaus zu erwarten, unrichtig gewesen ist. Das beantragte Sachverständigengutachten ist daher einerseits für das, was es beweisen soll, ungeeignet; andererseits besitzt das Gericht aber auch selbst Sachkunde genug, um die unter Beweis gestellte Frage beurteilen zu können."
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Beweisantrag war seinem Wortlaut nach zwar nur darauf gerichtet, daß Dr. ████████ als Sachverständiger gehört werden möge. Der Inhalt des Beweisantrages läßt aber klar erkennen, daß nach dem Willen des Antragstellers ████████ – zumindest auch über Tatsachen gehört werden sollte, die er als behandelnder Arzt beobachtet hatte, ohne dazu vorher richterlich bestellt gewesen zu sein. Insoweit sollte er nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen werden. Die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Aber auch, soweit Dr. ████████ als Sachverständiger gehört werden sollte, kann die Berufung auf die eigene Sachkunde der Strafkammer die Ablehnung des Beweisantrages nicht rechtfertigen. Ob ein Angeklagter durch ärztliche Behandlung vom Exhibitionismus geheilt ist, ist eine rein medizinische Frage. Fragen dieser Art kann ein Gericht in der Regel – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – auf Grund eigener Sachkunde nicht beantworten (vgl. BGH 5 StR 597/54 vom 17.12.1954; 5 StR 641/54 vom 21.7.1955).
Rechtsirrig ist außerdem die Annahme, daß ████████ kein geeignetes Beweismittel sei.
Daß, wie die Strafkammer meint, ein behandelnder Arzt niemals mit Sicherheit sagen kann, ob der Behandelte von Exhibitionismus geheilt ist, macht sein Zeugnis zu keinem ungeeigneten Beweismittel. Das Urteil sagt selbst, daß Exhibitionisten, wenn auch höchst selten, von ihrer Neigung geheilt werden können. Daß der Fall des Angeklagten zu diesen Fällen gehört, läßt sich nicht ohne weiteres verneinen. Es ist daher durchaus möglich, daß ██████████ kunden kann und wird, er habe die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte durch die von ihm, █████ ██ durchgeführte Behandlung seit Anfang 1955 vom Exhibitionismus geheilt sei. Welche Schlüsse aus einer solchen Aussage zu ziehen wären, kann nicht vorweg entschieden werden. Die Würdigung einer Aussage dieser Art hängt weitgehend von der durch Art und Inhalt der Aussage bedingten Überzeugungskraft ab, die sie im Einzelfall hat. Die Würdigung setzt die Erhebung des Beweises voraus. Dies verbietet es, den sachverständigen Zeugen von vornherein als ein ungeeignetes Beweismittel zu bezeichnen.
Im übrigen kommt es im vorliegenden Falle auch gar nicht darauf an, ob ███████ "mit Sicherheit" sagen kann, der Angeklagte sei vom Exhibitionismus geheilt. Es genügt, wenn seine Aussage Anhaltspunkte für die Heilung ergibt und die hiernach bestehende Möglichkeit einer Heilung nicht auszuschließen ist. Schon in diesem Falle wären Schlußfolgerungen aus dem Fortbestand der abartigen Neigung des Angeklagten, wie sie die Strafkammer zu seinen Ungunsten gezogen hat, nicht mehr zulässig, weil der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß.
Hierzu kommt, daß Dr. ███ ████████ aussagen sollte, der Angeklagte sei seit Anfang 1955 nach durchgeführter Alkoholentziehungskur Abstinenzler. Daß er insoweit ein ungeeignetes Beweismittel wäre, sagt das Urteil nicht und ist auch nicht anzunehmen. Mit der Bedeutung dieser Beweistatsache setzt sich das Urteil nicht auseinander. Sie kann nicht ohne weiteres verneint werden, weil nach den Feststellungen des Urteils Prof. Bürger-Prinz im Jahre 1949 sich gutachtlich dahin geäußert hat, daß der Angeklagte durch die von ihm, Bürger-Prinz, vorgenommene Behandlung noch heilbar sei, und weil der Angeklagte die im Jahre 1954 verübten Handlungen unter Alkoholeinwirkung begangen hat.
Daß das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung des Beweisantrages beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, zumal die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht nur hat austreten wollen, u. a. auf Grund der Erwägung gewonnen hat, daß ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd sei.
2.) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen zu hören.
Ausweislich der Urteilsgründe haben in einem im Jahre 1949 durchgeführten Strafverfahren Prof. Bürger-Prinz und ein stellvertretender Amtsarzt sich übereinstimmend gutachtlich dahin geäußert, daß der Angeklagte an periodisch wiederkehrenden, mit einem erhöhten Geschlechtsbedürfnis verbundenen Verstimmungszuständen leide, welche die Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen.
Dieser Umstand mußte der Strafkammer aufdrängen, auch im vorliegenden Fall zur Frage der Verantwortlichkeit von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Diese Notwendigkeit bestand hier um so mehr, als die Strafkammer in anderem Zusammenhang gerade davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte vom Exhibitionismus noch nicht geheilt sei.
Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, von dieser Beweiserhebung abzusehen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
"Für seine Tat ist der Angeklagte verantwortlich. Er ist, wie der Gesamteindruck seiner Persönlichkeit und auch sein beruflicher Werdegang ohne weiteres ergibt, ein intelligenter, im Umgang mit Menschen gewandter, tatkräftiger Mann, der weiß, was er will und tut. Sein starker und abartiger oder irregeleiteter Geschlechtstrieb, der ihn immer wieder dazu verleitet, sich vor Frauen zu seiner geschlechtlichen Befriedigung zu entblößen, kann, wie bisher auch alle über ihn erstatteten ärztlichen Gutachten klar gesagt haben, für sich allein nicht als eine Krankheitserscheinung, die seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder erheblich vermindern könnte, angesehen werden. Das Gegenteil wird auch weder von ihm selbst noch von seinem Verteidiger geltend gemacht. Der Umstand, daß in einem der früheren Verfahren Professor Bürger-Prinz und, sich ihm anschließend, ein stellvertretender Amtsarzt dem Angeklagten im Hinblick auf eine ähnliche Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zuerkannt haben, nötigt nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, den Angeklagten, der keinerlei Anzeichen von geistigen Schwächen oder Unzulänglichkeiten zeigt, noch einmal im Hinblick auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, zumal Prof. Bürger-Prinz die Voraussetzungen des § 51 I StGB nur aus einem damals vorliegenden Verstimmungszustand des Angeklagten für den sich diesmal keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben – herzuleiten wußte."
Daß sich im vorliegenden Falle "keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen periodisch wiederkehrender Verstimmungszustände der oben erwähnten Art ergeben haben, enthob die Strafkammer nicht der Pflicht, hierüber einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Der Angeklagte konnte solche Anhaltspunkte nicht geltend machen, weil er sich damit verteidigt hat, daß er vom Exhibitionismus geheilt sei und daß er im vorliegenden Falle nur habe austreten wollen. In der Hauptverhandlung brauchten Anhaltspunkte der in Rede stehenden Art nicht in Erscheinung zu treten, weil es sich um periodisch wiederkehrende Verstimmungszustände handelt. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, daß es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach der Auffassung der Strafkammer um eine auf exhibitionistischer Neigung des Angeklagten beruhende Tat handelt. Bei einer solchen Tat ist nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß der Angeklagte sie in einem Verstimmungszustand begangen hat, wie ihn Prof. Bürger-Prinz und der stellvertretende Amtsarzt im Jahre 1949 als bei dem Angeklagten periodisch wiederkehrend festgestellt haben. Ob diese Möglichkeit besteht oder nicht, konnte die Strafkammer ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht entscheiden.
Das Urteil muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer wird auch prüfen müssen, ob die Aufklärungspflicht eine Augenscheinseinnahme des Tatortes gebietet. Diese Beweiserhebung kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, weil der Angeklagte einwendet, er habe angenommen, daß er von der Straße her nicht gesehen werden könne. Der bloße Umstand, daß er selbst durch den Trampelpfad den Hund und kurz darauf durch die Lücke im Knick die beiden Mädchen deutlich gesehen hat, schließt das nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt |