Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/55
- Datum
- 27.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur ergänzenden Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, nur weil ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft wurde; der Verteidiger kann ergänzende Vorhalte erheben (§ 240 Abs. 2 StPO).
Der Tatrichter muss sich nach § 267 StPO nicht mit jeder einzelnen Beweistatsache in den Urteilsgründen auseinandersetzen.
Ein Beweisantrag liegt vor, wenn konkrete Tatsachen behauptet und ein hinreichend bestimmtes Beweismittel benannt werden; ein solcher Antrag ist nach § 244 Abs. 6 StPO durch besonderen, mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) kann der Tatrichter nach eigener Sachkunde entscheiden, sofern keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung vorliegen; nur bei solchen Anhaltspunkten ist ein psychiatrisches Gutachten erforderlich.
Die Strafbarkeit des Anstifters bemisst sich nach seiner eigenen Schuld; die mögliche Unzurechnungsfähigkeit eines Dritten (z. B. Zeugen) berührt die Schuld des Anstifters nicht (§ 50 Abs. 1 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Stadtbaumeister Karl █████ aus ██, dort geboren am ███████, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt unter III des Urteilssatzes das Wort „samtverbindlich“.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Zeugenaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1.) Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt; weder zu der Frage, ob die frühere Mitangeklagte Frau Sch████████████████ den Angeklagten bei der Besprechung über ihr Verhalten bei der Vernehmung als Zeugin missverstanden haben könnte, noch auch deswegen, weil es nicht festgestellt hat, ob die damalige Ehefrau des Angeklagten ihrerseits ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern aufgenommen hatte. Die Akten des Ehescheidungsrechtsstreits, die darüber Aufschluss geben sollten, waren beigezogen (§ 245 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hatte, wie er in der Revisionsbegründung vorträgt, gewisse Vorhalte daraus veranlasst. Es stand ihm frei, dies auch zu den hier berührten Punkten zu tun (§ 240 Abs. 2 StPO). Die Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125 f.).
Auch § 267 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verlangt nicht, dass sich der Tatrichter mit jeder einzelnen Beweistatsache in dem Urteil auseinandersetzt.
2.) In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger der Frau Sch████████████████ den Antrag, sie durch einen Psychiater dahingehend untersuchen zu lassen, dass sie infolge des ihr ungewohnten Gerichtsmilieus, infolge ihrer Sensibilität und infolge der Furcht vor einem Strafantrag der Frau ███ wegen Ehebruchs bei ihrer Vernehmung █████████████████ war und dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.
Die Strafkammer lehnte die Beweiserhebung ab, weil der Antrag nur der Beweisermittlung dienen könne; es seien nicht im entferntesten Umstände zutage getreten, die die Annahme rechtfertigen könnten, bei Frau Sch████████████████ habe im Zeitpunkt ihrer Tat eine Bewusstseinsstörung oder eine sonstige krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag nicht als bloßen Beweisermittlungsantrag ablehnen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Allerdings hat ihn das Landgericht zu Unrecht so bezeichnet. Der Antrag enthielt nicht bloß die Anregung, einer ungewissen Beweismöglichkeit nachzugehen, sondern die Behauptung bestimmter Tatsachen unter Angabe eines hinreichend bestimmten Beweismittels. Tatsächlich hat ihn das Landgericht aber als echten Beweisantrag behandelt und durch besonderen, mit Gründen versehenen Beschluss beschieden (§ 244 Abs. 6; § 34 StPO). Die Begründung des Beschlusses hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. Obwohl es sich um die Frage der Zurechnungsfähigkeit handelte, durfte der Tatrichter darüber aus eigener Sachkunde entscheiden. Nach seiner auf den Gesamtumständen, insbesondere dem unmittelbaren Eindruck von der Person der Frau Sch████████████████, beruhenden Überzeugung lagen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich bei ihrer Vernehmung in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten in einem Zustand der in § 51 StGB bezeichneten Art befunden hatte (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGH 5 StR 641/54 vom 7. Januar 1955; RG HRR 1940, 1369).
Überdies zielte der Antrag nach der Sachlage allein auf den Nachweis ab, dass Frau Sch████████████████ die Falschaussage strafrechtlich nicht zugerechnet werden könne. So hatte ihn auch, ohne dass ein Verfahrensbeteiligter Widerspruch erhoben hatte, der Tatrichter verstanden, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt. Dass der Antrag darüber hinaus dem Nachweis hätte dienen sollen, Frau Sch████████████████ habe überhaupt nicht vorsätzlich (im natürlichen Sinne) gehandelt, kann weder seinem Wortlaut noch anderen Umständen entnommen werden. Nicht einmal die Revisionsbegründung behauptet das mit der erforderlichen Bestimmtheit. Der Angeklagte ist aber ohne Rücksicht auf die Schuld der Frau Sch████████████████ lediglich nach seiner Schuld strafbar (§ 50 Abs. 1 StGB). Von dem von ihrem Verteidiger gestellten Antrag wurden daher seine Belange nicht betroffen. Auch dass er den Antrag später als Hilfsantrag selbst gestellt hat, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Er hatte sich ihn, wie die Sitzungsniederschrift ausweist und auch in der Revisionsbegründung vorgetragen wird, nur in dem dargelegten ursprünglichen Sinne zu eigen gemacht. So konnte der Antrag jedoch, wie ausgeführt, auf die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht von Einfluss sein. Es ist daher unschädlich, dass das Landgericht ihn in den Urteilsgründen nicht besonders beschieden hat; das Urteil beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO; RG JW 1927, 2043 Nr. 67).
3.) Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Der festgestellte Sachverhalt enthält die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, deren das Landgericht den Angeklagten für schuldig erachtet hat (§§ 153, 48 StGB). Insbesondere ist einwandfrei dargelegt, dass Frau Sch████████████████ zu dem falschen Zeugnis durch den Angeklagten bestimmt worden ist. Mag ihr auch den letzten Anstoß dazu das sie überraschende Erscheinen der damaligen Ehefrau des Angeklagten in dem Beweistermin gegeben haben, von der sie Unannehmlichkeiten befürchtete, so wirkte doch nach der klaren Feststellung des Landgerichts die Beeinflussung des Angeklagten, der in ihr den Gedanken, falsch auszusagen, erst wachgerufen hatte, bei der Vernehmung fort.
Die behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen bestehen nicht. In einem Einverständnis der früheren Ehefrau des Angeklagten, dass er mit Frau Sch████████████████ ausgehe, braucht nicht die Zustimmung zu geschlechtsvertraulichen Beziehungen zu liegen. Wenn das Landgericht eine solche Billigung durch Frau ███ als jeder Lebenserfahrung widersprechend bezeichnet, so stellt es damit keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts auf, dass keine Ehefrau ein derartiges Verhältnis ihres Mannes zu einer anderen Frau billige. Gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verstoßen. Es ist von seiner Schuld überzeugt. Auch im Übrigen enthält das Urteil keine Denk- oder sonstigen Rechtsfehler, weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung.
Nur im Ausspruch über die Kosten ist das Urteil zu berichtigen (§§ 465, 466 StPO; § 51 GKG; RG HRR 1940 Nr. 209).
Hübner Mantel Härchner Dr. Bundesrichter Dr. Hengsberger Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |