Beweisanträge zu Gehirnschädigung und Schuldfähigkeit: Revision aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/77
- Datum
- 30.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisanträge, die auf die Feststellung einer möglichen Gehirnschädigung und damit auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gerichtet sind, sind nicht ohne Weiteres als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO zurückzuweisen.
Gerichte verfügen nicht über die erforderliche medizinische Spezialkompetenz, um rein medizinische Fragen zur Wirkung früherer Bestrahlungen auf die Gehirnfunktion ohne Einholung sachverständiger Auskünfte zu beurteilen.
Von der Einholung sachverständiger Auskünfte kann nur abgesehen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Abweichung von der geistigen Norm vorliegen oder die Frage allein aufgrund der Beobachtung in der Hauptverhandlung beantwortet werden kann.
Die fehlerhafte Zurückweisung eines nicht als unbeachtlich anzusehenden Beweisantrags kann das Urteil beeinflussen und rechtfertigt bei nicht auszuschließender Beeinflussung der Entscheidung die Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Februar 1977
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
███
den Angestellten Eugen Erich Wolfgang aus ████, geboren ██████████ 1952 in ███,
den Handelsvertreter Ernst Bernhard Pf███ aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in L[REDACTED] (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Holland als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Februar 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Pf[REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, den Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zu dieser Tat, weiter beide Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung zur Begehung eines Verbrechens in der Form eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung, ferner wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, dem Angeklagten Pf[REDACTED] die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt sowie verschiedene Tatmittel eingezogen.
Der Angeklagte ████████ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Mit der Revision des Angeklagten ███████, die sich nur gegen dessen Verurteilung in den Fällen █████████ und ██████████ █████ richtet, werden materiellrechtliche Einwendungen erhoben.
I. Das Rechtsmittel des Angeklagten Pf[REDACTED] ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Von ihm war beantragt worden, zum Nachweis dafür, dass infolge der von 1960 bis 1970 durchgeführten Bestrahlungen seines Gehirns Schäden an diesem entstanden seien, die Professoren ███ und ██████████ des Radiologischen Instituts der Universität ███ als Zeugen zu vernehmen und
zum Beweis dafür, dass durch die radioaktive Bestrahlung des offenen Tumors an seinem Hinterkopf eine Beeinträchtigung wichtiger Gehirnzellen und -organe im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch noch im Zeitpunkt der Taten nicht auszuschließen sei, den Operateur Dr. ██████ jenem Institut als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Beide Anträge hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Der Angeklagte wendet sich unter anderem gegen die Zurückweisung dieser Anträge und rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.
Zu Recht beanstandet er die Ablehnung der beiden Anträge. Sie betrafen die Frage seiner Schuldfähigkeit und waren deshalb nicht bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung der Anträge beruht. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht mit Sicherheit verneint werden könne. Diese Würdigung hat sie allein darauf gestützt, dass bei dem Angeklagten unter dem Eindruck der langen Krankheit (er litt seit frühester Kindheit an einer Lymphogranulomatose) möglicherweise eine gewisse psychische Veränderung eingetreten sei und sich im Tatzeitpunkt zudem noch die vorübergehenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen negativ ausgewirkt haben könnten, die im Allgemeinen mit der Polychemo-Therapie verbunden seien, der sich der Angeklagte im Jahre 1971 unterworfen hatte.
Keine Bedeutung hat die Strafkammer indes der Tatsache beigemessen, dass er zwischen 1960 und 1970 durch Kobaltbestrahlungen intensiv behandelt worden war. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht über die zur Beurteilung des eventuellen Einflusses dieser Bestrahlungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde verfügte.
Dazu genügte nicht, worauf die Strafkammer sich vor allem berufen hat, dass sich ihre Mitglieder außer den Schöffen im Rahmen einer Vielzahl von Strafverfahren mit den psychischen und physischen Fragen der Schuldfähigkeit unter Verarbeitung medizinischer Gutachten und ihr Vorsitzender während einer einjährigen Beisitzertätigkeit in einem Entschädigungssenat häufig mit den psychischen Folgen einer schweren Erkrankung befasst hatten. Im Allgemeinen vermögen Gerichte rein medizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit hindeuten, der Angeklagte könne von der geistigen Norm abweichen, und wo die Behauptung des Beweisantrags sich lediglich auf eine Frage bezieht, die allein aufgrund der Beobachtung in der Hauptverhandlung – mithin ohne nähere Untersuchung – mit Hilfe des medizinischen Allgemeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 – 5 StR 641/54 –).
Diese Möglichkeit scheidet aber, wie auf der Hand liegt, bei der vom Angeklagten behaupteten Gehirnschädigung aus.
Soweit die Strafkammer allgemein auf das ihr durch den sachverständigen Zeugen Dr. ███████████ vermittelte Spezialwissen hingewiesen hat, genügt dies ebenfalls nicht als Nachweis für die hier notwendige besondere Sachkunde. Denn aus dem Urteil geht nicht hervor, dass Dr. ███████████ die eventuellen Auswirkungen der Kobaltbestrahlungen auf die Gehirnzellen des Angeklagten befragt worden ist. Vielmehr lassen die Urteilsgründe eher darauf schließen, dass er sich lediglich über die Folgen der Polychemo-Therapie geäußert hat. Schließlich stellt auch die Tatsache, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten in den Fällen ███ und ██ von der weiteren Durchführung ihrer jeweiligen Vorhaben Abstand genommen haben, keinen Grund dar, der es rechtfertigen würde, das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung der beiden Beweisanträge mit Sicherheit zu verneinen.
Denn in diesen beiden Fällen hinderten äußere Umstände die Verwirklichung der Pläne, so dass hieraus keine Folgerungen im Sinne des Nichtvorliegens eines Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gezogen werden können.
II. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] bleibt ohne Erfolg.
Seine Einzelausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Justizangestellter Weiß | Willms | Baumgarten | |||
| Schumacher | Müller | Meyer |