Revision: Kostenentscheidung nach Herabstufung von Mittäterschaft zu Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 622/54
- Datum
- 14.12.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erreicht ein Rechtsmittel durch die neue Verhandlung das verfolgte Ziel (z. B. Herabstufung der Schuldform), gilt es im Ergebnis als erfolgreich.
Kann eine Revision formell nicht auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt werden, ist für die Kostenentscheidung auf den inhaltlichen Vortrag und das verfolgte Ziel des Revisionsführers abzustellen.
Sind die mit einer früheren Revision verfolgten Ziele erreicht, sind die Kosten der früheren Revision der Landeskasse aufzuerlegen; eine teilweise Kostenpflicht des Angeklagten nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kommt dann nicht in Betracht.
Die Kosten und die notwendigen Auslagen eines späteren Rechtsmittels sind der Landeskasse aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel dem Angeklagten im Ergebnis Erfolg bringt (entsprechende Anwendung der §§ 354, 467 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 9. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Friedhelm ███ aus ██ 41 █, geboren am ██████ ███ in █, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 9. September 1954 dahin geändert, dass die Kosten der Revision gegen das Urteil vom 5. Januar 1954 der Landeskasse zur Last fallen.
Die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstanden sind.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 5. Januar 1954 wegen Diebstahls in vier Fällen als Mittäter zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er legte Revision ein und machte mit der Sachbeschwerde geltend, es liege nicht Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe vor. Der Senat hob am 15. Juni 1954 das Urteil vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück, weil die Annahme der Mittäterschaft rechtlich nicht einwandfrei begründet worden war.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Gebühr für die Revision jedoch unter Hinweis auf § 473 StPO um ein Drittel ermäßigt.
Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die jetzige Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Mit der Revision gegen das erste Urteil hatte der Angeklagte nicht erstrebt, in einer neuen Verhandlung freigesprochen, sondern nur, als Gehilfe zu einer geringeren Strafe verurteilt zu werden. Dies hat er erreicht. Dieser Fall muss ebenso beurteilt werden, wie wenn ein Rechtsmittel auf einen abtrennbaren Teil eines Urteils beschränkt worden war, in diesem Punkte zur Aufhebung des Urteils geführt hat und in der neuen Verhandlung eine Entscheidung nach den Anträgen des Beschwerdeführers ergeht (vgl. RGSt 65, 311). Eine solche formelle Beschränkung der Revision war hier nicht möglich, weil die Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe zum unteilbaren Schuldspruch gehörte. Der Beschwerdeführer musste daher das erste Urteil im vollen Umfange anfechten. Der Inhalt seiner damaligen Revisionsbegründung ließ jedoch deutlich erkennen, dass es ihm nur darum ging, als Gehilfe milder bestraft zu werden.
Sein Rechtsmittel ist daher im Ergebnis nicht teilweise, sondern ganz von Erfolg gewesen. Es liegt kein Fall des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO vor. Die Kosten der früheren Revision sind daher der Landeskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen.
Die Kosten des jetzigen Rechtsmittels fallen ebenfalls der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Durchführung dieser Revision entstanden sind, in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auferlegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Dr. Rotberg | Siemer |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 167/61 · 07.07.1961Erfolgreiche Teilrevision gegen unzulässige Rechtsfolge: Auslagenerstattung durch Staatskasse
- BGH · 1 StR 44/62 · 27.07.1962Privatklage: Kostenverteilung bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten
- BGH · 5 StR 725/68 · 10.01.1969Revision verworfen; Kostenentscheidung wegen Teilerfolg in einem Verurteilungsfall geändert
- BGH · 4 StR 262/59 · 29.07.1959BGH: Keine Kostenerstattung an Nebenklägerin bei Verurteilung wegen § 9 StVO