Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Kostenerstattung an Nebenklägerin bei Verurteilung wegen § 9 StVO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/59
Datum
29.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nur wegen einer Übertretung nach § 9 StVO und einer versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt; das Landgericht setzte ihm zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zur Last. Der BGH änderte dies ab: Eine Erstattungspflicht nach § 471 Abs.1 StPO setzt voraus, dass die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die das Rechtsgut der Nebenklägerin verletzt. Bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit (z. B. § 9 StVO) ist das geschützte Rechtsgut die Allgemeinheit, nicht das einzelne Opfer; daher muss die Nebenklägerin ihre Auslagen selbst tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 471 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Verurteilung eine strafbare Handlung betrifft, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet.

2

Die Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (z. B. beim Tod durch eine mit Strafe bedrohte Handlung) begründet nicht von sich aus eine Erstattungspflicht des Verurteilten nach § 471 Abs. 1 StPO; für die Kostenfolgen gelten die gleichen Voraussetzungen wie in der Rechtsprechung zum Verhältnis der §§ 397 und 471 StPO.

3

Die Verletzung von Vorschriften, die die allgemeine Verkehrssicherheit schützen (z. B. § 9 StVO), richtet sich zugunsten der Allgemeinheit; sie begründet keine persönliche Kostenerstattungsbefugnis des einzelnen Verletzten gegenüber dem Verurteilten.

4

Bei einer unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen (Grundsatz des § 467 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Walsrode, 13. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ geboren am ████, wegen Vergehens nach §§ 159, 153 StGB u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Dr. Wilms Bundesrichterin ████████ Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, ████ ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

der Justizangestellte

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Walsrode vom 13. Januar 1959 dahin abgeändert, dass die Nebenklägerin die ihr in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, in der Nacht zum 30. August 1958 durch zwei selbständige Handlungen den betrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger Werner ████ mit einem Pkw Ford M 15 fahrlässig getötet und nach diesem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen zu haben (§§ 222, 142, 74 StGB).

Weil er während seiner Entfernung vom Unfallort die mit ihm fahrende Verena K. aufgefordert hatte, im Falle ihrer Vernehmung wahrheitswidrig anzugeben, er sei links an dem auf der Straße liegenden ████ vorbeigefahren, wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass unter Umständen neben oder anstelle einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht eine solche wegen Anstiftung zur Begünstigung und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage erfolgen könne.

Diesem Strafverfahren hatte sich die Witwe des Verunglückten, Maria ████, angeschlossen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen einer Übertretung nach § 9 StVO und eines Vergehens der erfolglos versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Die auf die Sachrüge beschränkte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Teil der Kostenentscheidung, nach dem er auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Sie hat Erfolg.

1. Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) hat der Angeklagte, der wegen einer nur von Amts wegen verfolgten Straftat verurteilt worden ist, dem Nebenkläger erwachsene notwendige Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtet. Dem damaligen Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Nebenkläger selbst durch den Personenkraftwagen des Angeklagten verletzt, diesem aber nur eine fahrlässige Übertretung im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 41 Abs. 1, 71 StVZO nachgewiesen worden war. Hier dagegen kommt als Grundlage für die Befugnis der Nebenklägerin, sich der öffentlichen Klage anzuschließen, nur die Vorschrift des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Betracht. Das aber macht für die Kostenfolgen keinen Unterschied. Denn auch auf diesen Fall treffen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über das Verhältnis der §§ 397 und 471 StPO zueinander und die daraus folgenden Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Angeklagten zu.

Zur Nebenklage berechtigt war die Witwe ████ nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nur, wenn Werner ████ „durch eine mit Strafe bedrohte Handlung getötet“ worden war. Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass Werner ████ schon tot war, als ihn der Angeklagte überfuhr, und ihn daher insoweit nur nach § 9 StVO verurteilt, weil er seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat, dass er seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr jederzeit genügen konnte. Diese Vorschrift ist ebenso zum Schutze der allgemeinen Verkehrssicherheit geschaffen worden wie die in dem Urteil BGHSt 11, 195 erörterten Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung. Ihre Verletzung gab der Nebenklägerin keine Befugnis, sich dem Verfahren anzuschließen. Weder sie noch der – wie das Landgericht unterstellt – zur Tatzeit bereits verstorbene Werner ████, sondern die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer war der Träger des Rechtsguts, das der Angeklagte durch zu schnelles Fahren verletzte. Daher steht der Angeklagte der Nebenklägerin nicht als „Verurteilter“ im Sinne des § 471 Abs. 1 StPO gegenüber und durfte somit nicht zur Erstattung ihrer notwendigen Auslagen verurteilt werden. Da es auch keine Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht der Staatskasse gibt, muss die Nebenklägerin ihre Kosten selbst tragen.

2. Da die zulässig auf die ihm auferlegte Pflicht zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin beschränkte Revision des Angeklagten vollen Erfolg hat, sind die Kosten dieses Rechtsmittels von der Staatskasse zu tragen, und zwar einschließlich seiner notwendigen Auslagen in diesem Rechtszug. Das ergibt sich aus dem in § 467 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass dem Angeklagten durch eine unrichtige Entscheidung des Gerichts keine vermögensrechtlichen Nachteile entstehen sollen (vgl. RGSt 63, 311; 64, 268, 270; ebenso BGH 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954, VRS 13, 264).

Dr. Geier Dr. Schalscha Dr. Wilms Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Zitiert (1)