Treffer
BGH Beschluss

Erfolgreiche Teilrevision gegen unzulässige Rechtsfolge: Auslagenerstattung durch Staatskasse

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 167/61
Datum
07.07.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, beschränkt auf die Abänderung einer Kosten-/Auslagenentscheidung im Berufungsurteil. Streitig war, ob bei vollem Erfolg eines nur gegen abtrennbare, unzulässige Rechtsfolgen gerichteten Rechtsmittels die notwendigen Auslagen zwingend der Staatskasse aufzuerlegen sind. Der BGH bejaht dies wegen einer Gesetzeslücke und wendet § 467 Abs. 2 S. 2 StPO sinngemäß an. Allerdings ist der Ausschlusstatbestand des § 467 Abs. 2 S. 2 HS 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntschG entsprechend zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Greift ein Angeklagter mit einem Rechtsmittel ausschließlich abtrennbare Teile einer Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen enthalten, und hat er damit vollen Erfolg, sind seine dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

2

Das Schweigen der Strafprozessordnung zur Auslagenerstattung bei vollem Erfolg eines auf unzulässige Rechtsfolgen beschränkten Teilrechtsmittels stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch ergänzende Rechtsfindung im Wege entsprechender Anwendung zu schließen ist.

3

Für die Auslagenerstattung bei einem aus Rechtsgründen notwendig erfolgreichen Teilrechtsmittel ist § 467 Abs. 2 S. 2 StPO sinngemäß heranzuziehen, weil die Lage derjenigen eines Freigesprochenen vergleichbar ist.

4

Bei entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO ist zugleich § 467 Abs. 2 S. 2 HS 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntschG entsprechend anzuwenden; der aus Rechtsgründen notwendig erfolgreiche Rechtsmittelführer darf nicht besser gestellt werden als ein wegen erwiesener Unschuld Freigesprochener.

5

Ausschlussgründe nach § 2 UHaftEntschG kommen nur in Betracht, soweit sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem erfolgreich angegriffenen Teil der Entscheidung stehen.

Leitsatz

Greift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 2 UHaftEntschG ist jedoch entsprechend anzuwenden.

Tenor

Greift ein Angeklagter mit seinem Rechtsmittel nur solche abtrennbaren Teile der Entscheidung an, die unzulässige Rechtsfolgen aussprechen, und hat er damit vollen Erfolg, so sind die ihm hierbei erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 ist jedoch entsprechend anzuwenden.

Gründe

In der Strafsache gegen ██ in ██ ███, den Gärtner Karl ███████, geboren am ███ ████ ███ in █████, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1961 (1 Ss 1593/60) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer beschlossen:

Das Amtsgericht in Menden hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung der Zeitungsträgerin ███, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in Arnsberg auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass er unter Ermäßigung der Geldstrafe lediglich wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig erkannt wurde.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils dahin abzuändern, dass die Nebenklägerin die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält das Rechtsmittel unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 195 für begründet und möchte den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen. Es will ferner die Kosten der Revision der Staatskasse auferlegen, nicht dagegen die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch hieran hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen des Angeklagten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954 gehindert und hat ihm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt (Beschluss vom 21. Februar 1961; NJW 1961, 800 Nr. 39).

Die Verjährung ist durch die am 12. Mai 1961 erfolgte Bestellung eines Berichterstatters unterbrochen worden.

I. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem oben genannten Urteil (nicht veröffentlicht; angeführt bei KMR 4. Aufl. § 473 StPO Anm. 1 e II) über die auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten zu befinden. Das Rechtsmittel war erfolgreich; der Senat änderte das Urteil selbst ab und legte die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen „in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO“ der Landeskasse auf, nahm also einen Fall an, in welchem die Auslagenerstattung zwingend zu erfolgen hat.

Demgegenüber möchte der vorlegende 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm daran festhalten, dass ein solcher Fall nur gegeben sei, wenn der Angeklagte freigesprochen, außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren eingestellt werde. Der Senat würde damit nicht nur von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern auch von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abweichen (OLG Hamburg VRS 13, 364; OLG Bremen NJW 1959, 903 Nr. 31; OLG Stuttgart NJW 1960, 1778 Nr. 25; beiläufig OLG Köln VRS 16, 207 = GA 1960, 89), so dass die Vorlegung schon aus diesem Grunde geboten wäre (vgl. auch das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamm 2 Ss 1007/57 vom 24. April 1958).

II. In der Sache selbst kann der Senat den Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht teilen:

1. Der Gesetzgeber der Strafprozessordnung hat sich im Abschnitt „Kosten des Verfahrens“ bewusst einer ins einzelne gehenden Regelung enthalten und lediglich allgemeine Grundsätze aufgestellt (Motive zum Entwurf einer Deutschen Strafprozessordnung, 1873, S. 210). Der Entwurf der vom Bundesrat eingesetzten Kommission sah einen Ersatz der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht vor. Erst während der Beratungen in der Justizkommission des Reichstages wurde – gegen den Widerstand der Regierungsvertreter – ein Antrag des Abgeordneten Reichensperger angenommen, dass im Falle des Freispruchs und bei einem erfolglosen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das Gericht die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegen könne (vgl. BGHSt 11, 193 unten). Die Möglichkeit, eine Auslagenerstattung auch in anderen Fällen vorzusehen, wurde nicht erörtert.

Das Schweigen des Gesetzes über den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Auslagenerstattung bei vollem Erfolg eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels) stellt deshalb eine Gesetzeslücke dar, die einer ergänzenden Rechtsfindung Raum bietet. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber das fragliche Rechtsgebiet lückenlos geregelt und die enge Fassung des Gesetzes absichtlich gewählt hätte (BGHZ 11, Anhang S. 85). Ein derart „qualifiziertes Schweigen“ (Bender JZ 1957, 593, 600) würde eine einschränkende Absicht des Gesetzgebers, die nicht angeführten Fälle von einer begünstigenden Regelung auszuschließen, erkennen lassen und eine Anwendung bestehender Vorschriften auf rechtlich ähnliche Tatbestände verbieten. Wenn aber, wie hier, die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes oder eines Gesetzesteils deutlich zeigt, dass der Gesetzgeber sich von vornherein einer umfassenden Einzelregelung enthielt und nur einen Grundstock an Rechtsregeln geben wollte, dann steht der ausdehnenden Anwendung einzelner, dem Wortlaut nach eng begrenzter Vorschriften nichts im Wege.

Diese Gesichtspunkte werden von den Gerichten, die sich für eine enge Auslegung der Vorschriften über die Auslagenerstattung entschieden haben (OLG München, Entscheidungen des OLG München in Gegenständen des Strafrechts und Strafprozesses, Band III S. 72; OLG Hamm, 3. und 1. Strafsenat, JMBl. NRW 1956, 251 und 252; BayObLG NJW 1960, 2065 Nr. 13), nicht genügend gewürdigt. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, die im Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Auslagenerstattung stünden in einem „Systemzusammenhang“, der bei erweiternder Auslegung „durchbrochen“ würde.

2. Die Strafprozessordnung beantwortet die Frage nach der Auslagenerstattung durch die Landeskasse nur für die Fälle des Freispruchs (§ 467 Abs. 2 StPO), der Einstellung wegen Rücknahme des Strafantrags (§ 470 Satz 2 StPO) und des zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). Allen drei Bestimmungen ist als Grundgedanke gemeinsam, dass eine Auslagenerstattung dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte in ein Strafverfahren oder Rechtsmittelverfahren hineingezogen worden ist, ohne dass in diesem Verfahren oder Verfahrensabschnitt zu seinem Nachteil entschieden wird.

Die Regelung ist jedoch in den genannten Bestimmungen unterschiedlich erfolgt. In den §§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und 473 Abs. 1 Satz 2 StPO – der besonders gelagerte Fall des § 470 Satz 2 StPO kann im Folgenden außer Betracht bleiben – ist die Auslagenerstattung durch die Landeskasse dem Ermessen des Gerichts überlassen. Zwingend ist sie nur in § 467 Abs. 2 Satz 2 für den Fall vorgeschrieben, dass das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

Ist nunmehr die Frage der sinnentsprechenden Anwendung einer dieser Vorschriften zu prüfen, so liegt der hier gegebene Fall, dass der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen abtrennbaren Teil einer Entscheidung, die eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht, angreift und damit vollen Erfolg hat, demjenigen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO am nächsten, nämlich dass das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat.

In einem Fall dieser Art ist der Angeklagte genötigt, das Rechtsmittel einzulegen, wenn er den Fehler des ihn teilweise zu Unrecht beschwerenden Urteils beseitigen lassen will, worauf er ein unbestreitbares Recht hat. Wird er nunmehr durch das in seiner Begrenzung voll begründete Rechtsmittel von der ihm auferlegten unzulässigen Belastung befreit, so erreicht er ein Ergebnis, zu dem bereits das Verfahren im vorangegangenen Rechtszug hätte führen müssen. Der Vorderrichter hätte ihn von dieser unzulässigen Belastung ebenso freistellen müssen wie einen unschuldig Angeklagten von der Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftat. Lag überhaupt kein Rechtsgrund für jene Belastung vor, dann ist der Fall genau so zu beurteilen, wie wenn ein Angeklagter unschuldig ist, also von vornherein ein Rechtsgrund für seine Verurteilung nicht gegeben war. Es darf für den Angeklagten hinsichtlich seiner außergerichtlichen notwendigen Auslagen keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte von vornherein von der unzulässigen Belastung freigestellt war oder ob er dieses Ziel erst auf Grund des ihm aufgenötigten Rechtsmittels unter Aufwendung von Auslagen erreicht hat. Daraus folgt, dass er von diesen freigestellt werden muss.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Auslagenerstattung nicht zwingend, sondern nur als Möglichkeit vorsieht. Denn hier handelt es sich um eine alleinstehende, nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betreffende Vorschrift, die alle denkbaren Fälle des Misserfolges eines von ihr eingelegten Rechtsmittels, also auch dessen Verwerfung wegen anderer Würdigung einer verständlicherweise verschieden beurteilbaren Tatfrage, umfasst, und darum eine sinnentsprechende Ausdehnung auf einen Fall der hier vorliegenden Art, in welchem es sich um ein aus Rechtsgründen notwendig erfolgreiches Rechtsmittel des Angeklagten handelte, nicht zulässt.

Abgesehen davon kann eine erweiternde Anwendung einer Vorschrift grundsätzlich nur dann als statthaft angesehen werden, wenn ihr Ergebnis der Gerechtigkeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist eine enge Auslegung geboten. Die Anwendung des Grundgedankens des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO wird dagegen nicht nur durch eine entsprechende Lagerung der rechtlich zu beurteilenden Umstände, sondern auch durch Gesichtspunkte des gerechten Ergebnisses nahegelegt.

Der Strafprozessentwurf von 1939, „der bemüht war, die Lücken der geltenden Kostenvorschriften auszufüllen“ (so Geier zu LM StPO § 473 Nr. 6), sah in § 459 Abs. 1 nur eine fakultative Auslagenerstattung vor, wie in der Begründung (S. 232) ausdrücklich erläutert wurde (vgl. § 422 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs erster Lesung (1936/3177):

„Wendet sich jedoch der Rechtsbehelf nur gegen Teile der Entscheidung und hat er damit vollen Erfolg, so kann das Gericht die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten der Reichskasse auferlegen.“

Es handelt sich hier also lediglich um eine dem Gericht eingeräumte Befugnis, die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Grund dafür ist in Folgendem zu suchen: Die im Entwurf vorgenommene Regelung sollte sich auf alle Fälle der erfolgreichen Teilanfechtung beziehen. Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob eine zwingende Vorschrift für alle diese Fälle angemessen wäre. Der vom Angeklagten mit seinem Rechtsmittel erstrebte und erreichte Teilerfolg kann, gemessen an seiner Verurteilung, recht unterschiedlich sein. Vor allem aber kann der Erfolg auf der abweichenden Beurteilung innerhalb eines Ermessensspielraumes oder auf der anderen Ausfüllung eines Wortbegriffes beruhen (Beispiele: „öffentliches Interesse“ bei der Strafaussetzung, § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB; Eignungsmangel als Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis, § 42 m StGB). Daher könnte manches dafür sprechen, dass dann, wenn der Gesetzgeber sich entscheidet, eine allgemeine Regel aufzustellen, die Auslagenerstattung dem Ermessen des Gerichts überlassen wird, damit allen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden kann. Der Senat hat jedoch nur über die Rechtsfrage zu entscheiden, die sich aus dem vom Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreiteten Fall ergibt, nämlich, dass die angefochtene Entscheidung eine unzulässige Rechtsfolge ausspricht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in anderen Fällen eines erfolgreich eingelegten Teilrechtsmittels die Auslagenerstattung erfolgen muss oder in das Ermessen des Gerichts zu stellen ist, lässt der Senat offen.

Ein aus Rechtsgründen notwendig erfolgreicher Beschwerdeführer kann allerdings nicht besser gestellt werden als ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter. Auch hier ist deshalb § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 entsprechend anzuwenden. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift könnte z. B. vorliegen, wenn der Angeklagte durch seine Angaben oder sein Verhalten im Vorverfahren den begründeten Verdacht erregt hat, dass eine Straftat vorliegt, die den Anschluss des Geschädigten als Nebenkläger rechtfertigen würde. In diesem Fall wäre § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht anzuwenden. Dagegen können, wie bereits das Oberlandesgericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat (VRS 13, 364), Tatumstände, die nicht unmittelbar mit dem erfolgreich angegriffenen Teil der Entscheidung im Zusammenhang stehen, als zwingende oder mögliche Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 und 2 UHaftEntschG nicht in Betracht kommen.

III. Die Entscheidungen des 3. Strafsenats (Beust 10, 15), des 1. Strafsenats (BGHSt 11, 189) und des 2. Strafsenats (BGHSt 13, 75 und 306; 14, 136) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, weil der Sachverhalt anders gelagert und die hier vorliegende Rechtsfrage nicht zu beantworten war. Auf einzelnen Wendungen, denen vielleicht ein weitergehender Sinn beigelegt werden könnte, beruhen jene Entscheidungen nicht. Dagegen lag der dem Urteil des 5. Strafsenats zugrunde liegende Fall entsprechend dem hier zu entscheidenden. Der 5. Strafsenat hat sich, wie eingangs erwähnt, für eine zwingende Auslagenerstattung ausgesprochen. Allerdings könnte die Begründung möglicherweise dahin ausgelegt werden, dass in allen Fällen des erfolgreich eingelegten Teilrechtsmittels die Auslagenerstattung erfolgen muss. Da der entscheidende Senat jedoch für den vorliegenden Fall im gleichen Sinn entscheidet wie der 5. Strafsenat und eine Ausdehnung dieses Gedankens auf weitere Fälle offenlässt, läge im Hinblick auf die vorgenommene Begrenzung eine Abweichung vom 5. Strafsenat auch dann nicht vor, wenn dessen Entscheidung einen weiteren Sinn haben sollte.

Der Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, dass bei erfolgreich eingelegtem Teilrechtsmittel die notwendigen Auslagen stets der Landeskasse aufzuerlegen sind.

Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergBörtzler
Flitner

Zitiert (1)

Zitiert von (1)