Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Kostenentscheidung wegen Teilerfolg in einem Verurteilungsfall geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 725/68
Datum
10.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Die Revision gegen die Sicherungsverwahrung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Zugunsten des Angeklagten war die Revision jedoch in einem Verurteilungsfall erfolgreich (Reduktion der Strafe von drei Jahren auf sechs Monate), weshalb der Senat die Kostenentscheidung nach §§ 465, 467 StPO hinsichtlich dieses Falls änderte. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergibt; dies gilt auch für die Rüge der fehlerhaften Anordnung von Sicherungsverwahrung.

2

Führt die Revision hinsichtlich einzelner Verurteilungsfälle zu einer Änderung des Schuldspruchs oder des Strafmaßes, bestimmt sich die Kostentragung für diesen Teil nach §§ 465, 467 StPO.

3

Soweit ein Angeklagter das Urteil insgesamt angreifen muss, weil eine Beschränkung den Schuldspruch berühren würde, schließt dies nicht aus, dass die Revision in einzelnen Fällen Erfolg hat und die Kostenentscheidung entsprechend zu regeln ist.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO im Revisionsverfahren die Kostenentscheidung selbständig ändern, wenn sich aus dem Revisionsverfahren ein (Teil-)Erfolg ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 19. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Horst ███ ██ aus ███, geboren am ███ █████████████ in ████████ (Ostpreußen), zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag und, gemäß § 349 Abs. 4 StPO, nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1969 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 19. September 1968 wird verworfen, jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Kosten der Revision gegen das Urteil vom 20. Februar 1968, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall █████ richtete, der Landeskasse zur Last fallen.

Ihr werden auch die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels auferlegt, soweit sich dieses gegen die ██████████████████ des vorliegenden Urteils im Falle ████ richtet. In diesem Umfange werden der Landeskasse auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen auferlegt, die durch dieses Rechtsmittel entstanden sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1. Im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung ergibt die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Revision hiergegen ist offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen wehrt sich die Revision im Ergebnis mit Recht dagegen, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer die vollen bisherigen Kosten auferlegt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Revision gegen das Urteil vom 20. Februar 1968 Erfolg gehabt, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Falle █████ wandte. Der Angeklagte hatte in jener Revision schon vorgetragen, er könne „wegen des Besitzes der Geldscheine und auf Grund seiner eigenen Einlassung allenfalls wegen Fundunterschlagung belangt werden“. Das hat er erreicht.

Allerdings hat er die Revision nicht darauf beschränkt, im Fall ████ nur wegen Unterschlagung bestraft zu werden. Das war nicht möglich, weil diese Frage den Schuldspruch berührte. Er musste daher das erste Urteil im Falle ████ im vollen Umfange anfechten. In diesem Umfange war sein Rechtsmittel daher erfolgreich, weil der Beschwerdeführer weiterhin erreicht hat, dass er im Falle ████ nunmehr lediglich wahlweise wegen schweren Rückfalldiebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist und statt der früheren Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus eine solche von nur sechs Monaten verhängt worden ist.

Es liegt somit kein Fall des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO a. F. vor (vgl. 5 StR 622/54 vom 14. Dezember 1954; angeführt bei KMR StPO 4. Aufl. § 473 Anm. 2c), sondern die Kostenentscheidung regelt sich im Fall ████ nach §§ 465, 467 StPO. Die hiernach erforderlichen Änderungen hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)