Treffer
BGH Beschluss

Privatklage: Kostenverteilung bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Privatklageverfahren verurteilte das AG den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung zu Freiheitsstrafe; seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung führte zu einer Geldstrafe. Das LG legte dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf. Das BayObLG wollte die Auslagenerstattung einschränken, sah sich aber an entgegenstehende KG-Rechtsprechung gebunden und legte vor. Der BGH entschied, dass bei erfolgreichem, auf den Strafausspruch beschränktem Rechtsmittel des Angeklagten die Kosten und notwendigen Auslagen nach Billigkeit in entsprechender Anwendung von § 471 Abs. 3 StPO verteilt oder einem Beteiligten auferlegt werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkt der Angeklagte im Privatklageverfahren sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und hat er damit ganz oder im Wesentlichen Erfolg, ist das Rechtsmittelgericht nicht stets zu einer vollständigen Kosten- und Auslagenlast des Privatklägers verpflichtet.

2

Bei erfolgreichem, auf den Strafausspruch beschränktem Rechtsmittel des Angeklagten kann im Privatklageverfahren § 471 Abs. 3 StPO entsprechend angewandt werden, um Kosten des Rechtsmittelzuges und notwendige Auslagen der Beteiligten nach Billigkeit zu verteilen.

3

Eine analoge Anwendung der kostenrechtlichen Billigkeitsvorschriften der StPO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die in § 473 Abs. 3 StPO genannten Fälle nicht ausdrücklich den erfolgreichen, beschränkten Rechtsmittelangriff des Angeklagten im Privatklageverfahren erfassen.

4

Für die Kostenentscheidung im Privatklageverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Rechtsmittelverfahren zur Beteiligung gezwungen sein kann (vgl. § 391 Abs. 1 StPO) und zugleich die Strafzumessung nicht in gleicher Weise steuern kann wie der Angeklagte sein Rechtsmittel.

5

Im Privatklageverfahren kann eine Kostenlage durch ein erfolgreiches, beschränktes Rechtsmittel des Angeklagten kostenrechtlich einer verfahrensrechtlich bedingten Angriffsstellung im Sinne von § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO rechtsähnlich sein.

Rubrum

In dem Privatklageverfahren aus ████████████ ███ des Geschäftsinhabers Karl gegen aus ██ ██ den Wachmann Kaspar, geboren am ████ 1929 in ████, wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962 auf Vorlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Leitsatz

Beschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen.

Tenor

Beschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neustadt an der Waldnaab verurteilte den Angeklagten im Privatklageverfahren wegen fortgesetzter Beleidigung zu einem Monat Gefängnis. Gegen das Urteil legte der Angeklagte, nachdem er einen Verteidiger bestellt hatte, Berufung ein. Er beschränkte dann das Rechtsmittel auf das Strafmaß und bat, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Privatkläger beantragte, die Berufung zu verwerfen.

Die kleine Strafkammer des Landgerichts änderte das Ersturteil im Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200,— DM, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen legte sie dem Privatkläger auf. Die Strafmilderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte nunmehr einsehe, zu seinen beleidigenden Äußerungen nicht berechtigt gewesen zu sein.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat über die Revision des Privatklägers zu befinden. Es hält das Rechtsmittel in der Hauptsache für offensichtlich unbegründet, möchte aber die Kostenentscheidung des Landgerichts abändern und dahin erkennen, dass der Privatkläger zwar die Kosten des Berufungsverfahrens, nicht aber die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen habe. An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Kammergerichts vom 18. März 1953 (NJW 1953, 1405) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Das Kammergericht hat in der angeführten Entscheidung den mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Berufung erfolgreichen Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittelzuges freigestellt und dem Privatkläger die Kosten der Berufung auferlegt. Es hat aus § 471 Abs. 2 StPO gefolgert, dass im Privatklageverfahren die Verurteilung in die Verfahrenskosten auch die Pflicht nach sich ziehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind demnach gegeben.

III.

Das Bayerische Oberste Landesgericht würde es im vorliegenden Falle für zweckmäßig halten, § 473 Abs. 3 Nr. 1 StPO auf Kosten und notwendige Auslagen der Beteiligten entsprechend anzuwenden, hält aber wegen des Wortlauts dieser Bestimmung die entsprechende Anwendung für bedenklich. Der Senat teilt diese Bedenken nicht.

Das Kammergericht ist der Meinung, dass der Privatkläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stets zu tragen habe, wenn der Angeklagte mit dem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht glaubt folgen zu müssen. Der Senat tritt dieser Ansicht nicht bei.

Die von beiden Gerichten vertretene Rechtsauffassung wendet die Grundsätze, die die Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsmittelkosten im Amtsverfahren entwickelt hat, uneingeschränkt auf das Privatklageverfahren an. Im Amtsverfahren mag es freilich berechtigt sein, den Angeklagten von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen, wenn er mit ihm vollen Erfolg hat. Führt sein – unbeschränktes Rechtsmittel – zum Freispruch, so ergibt sich schon aus § 467 Abs. 1 StPO, dass er keine Kosten trägt, die er nicht durch schuldhafte Versäumung selbst verursacht hat. Aber auch wenn er sein Rechtsmittel zulässigerweise auf einen Nebenpunkt, etwa eine Nebenstrafe oder auf den Strafausspruch beschränkt hat, mag es bei vollem Erfolg nahe liegen, ihn keine Kosten für den Rechtsmittelzug aufzuerlegen. Die Strafprozessordnung enthält allerdings für diesen Fall keine ausdrückliche Bestimmung. Das Reichsgericht hat aus § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach bei teilweise erfolgreichem Rechtsmittel das Gericht die Gebühren ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen verteilen kann, gefolgert, dass bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels das Gericht mindestens befugt sein müsse, den Beschwerdeführer von Kosten und Auslagen völlig freizustellen.

In einzelnen Entscheidungen hat es das Rechtsmittelgericht hierzu für verpflichtet erklärt (so RGSt 45, 268; 65, 311; JW 1933, 969 und 3628; HRR 1939 Nr. 90). In dem in JR 1926 Nr. 2191 abgedruckten Urteil vertritt es dagegen die Meinung, dass die Entscheidung hierüber in das Ermessen des Tatrichters gestellt sei. Die Ansicht, dass der mit seinem beschränkten Rechtsmittel durchdringende Angeklagte für den Rechtsmittelzug keine Kosten zu tragen hat, ist – soweit ersichtlich – jetzt in der Rechtsprechung herrschend (vgl. außer der oben ausgeführten Entscheidung des KG auch OLG Köln JMBL. NRW 1953, 262). Auch die Kostenentscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 – 5 StR 622/54 – beruht offensichtlich auf dieser Ansicht. Diesem Urteil ist ferner die Rechtsauffassung zu entnehmen, dass es für die Frage, ob ein Rechtsmittel vollen Erfolg hat, auf den Unterschied zwischen dem erstrebten Ziel und dem erreichten Ergebnis ankommt, dass also ein auf Herabsetzung der Strafe gerichtetes Rechtsmittel dann vollen Erfolg hat, wenn eine erhebliche Ermäßigung der Strafe erzielt wird.

Zwingend erscheinen dem Senat diese Folgerungen nicht. Wendet man die für den teilweisen Erfolg eines Rechtsmittels geltende Kostenregelung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Fall an, dass ein auf den Strafausspruch oder einen sonstigen Nebenpunkt beschränktes Rechtsmittel ganz oder im Wesentlichen Erfolg hat, ergibt sich hieraus zunächst nur, dass der Angeklagte von Kosten völlig freigestellt werden kann. Nicht in jedem Fall eines solchen Erfolges wird es angemessen sein, ihn von den Kosten völlig zu entlasten. Man denke etwa an den Fall, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte und es erst in der Hauptverhandlung zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkt. Hier können ausführliche Kosten entstanden sein, die es nahe legen würden, dem Staat nicht sämtliche Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Es kann auch vorkommen, dass aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen erst im Rechtsmittelverfahren Umstände zu Tage treten, die zu einer günstigeren Auffassung über Tat und Täter und damit zum Erfolg des auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels führen.

Aus ähnlichen Erwägungen hatten frühere Entwürfe einer neuen Strafprozessordnung vorgesehen, dass das Gericht die Kosten auch dann angemessen verteilen könne, wenn ein Rechtsmittel des Angeklagten zwar Erfolg habe, aber nicht zur Freisprechung führe (so § 492 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs einer Strafprozessordnung 1908 und Begründung S. 254, 255, ferner § 477 Abs. 2 des Entwurfs von 1919; ähnlich Entwurf von 1939 – § 459 in Zusammenhang mit der Begründung S. 232 –).

Es ist jedoch zur Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht erforderlich, auf die für das Amtsverfahren geltende Kostenregelung und die Rechtsprechung dazu näher einzugehen. Ob der mit seinem beschränkten Rechtsmittel erfolgreiche Angeklagte die Kosten für das Rechtsmittel zu tragen hat, braucht nämlich für das Privatklageverfahren nicht in gleicher Weise entschieden zu werden wie im Amtsverfahren.

Die im Amtsverfahren geltende Regelung für die Kosten des zulässigerweise auf einen Nebenpunkt beschränkten, nicht erfolglosen Rechtsmittels wird den Besonderheiten des Privatklageverfahrens nicht gerecht. Insbesondere hängt die Verteilungsbefugnis des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO eng mit den Besonderheiten des Amtsverfahrens zusammen. Für eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr besteht im Privatklageverfahren kein hinreichender Anlass. Auslagen im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sind nur Auslagen des Staates, nicht der Beteiligten (BGHSt 10, 15). Der Privatkläger tritt im Privatklageverfahren an die Stelle des Staatsanwalts. Er trägt deshalb regelmäßig die Verfahrenskosten, die im Amtsverfahren die Staatskasse treffen (vgl. § 467 und § 471 Abs. 2 StPO). Gleichwohl bestehen tiefgreifende Unterschiede zwischen Privatkläger und Angeklagtem. Privatkläger und Angeklagter stehen sich – ähnlich wie streitende Parteien im Zivilprozess – auf gleicher Ebene gegenüber. Im Amtsverfahren mag es angebracht sein, dass Kosten für nicht fehlerfreie, den Angeklagten belastende Entscheidungen des Gerichts die Staatskasse treffen. Dieser Gedanke trifft auf die Stellung des Privatklägers nicht zu. Der Privatkläger hat es verfahrensrechtlich nicht in der Hand, bestimmenden Einfluss auf das Strafmaß zu nehmen. Er stellt auch regelmäßig keinen besonderen Antrag zur Höhe der Strafe. Selbst wenn der erste Richter auf Grund unrichtiger Erwägungen auf eine zu hohe Strafe erkannt hat, ist kaum ein innerer Grund dafür zu finden, den Privatkläger für diesen von ihm nicht veranlassten Fehler kostenrechtlich schlechter zu stellen als den Angeklagten. Das gilt erst recht, wenn die Strafe nur auf Grund einer anderen Ausübung des Ermessens ermäßigt wird oder wenn die Gründe für die mildere Bestrafung erst nach dem ersten Urteil entstanden oder bekannt geworden sind.

Die rechtswidrige und schuldhafte Straftat des Angeklagten hat das Privatklageverfahren und damit das von keiner Rechtsordnung auszuschließende Risiko veranlasst, dass die endgültige Strafe nicht im ersten Rechtszug gefunden wird (BayObLG JR 1961, 224). Der Privatkläger ist, auch wenn er die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten selbst für begründet hält, gezwungen, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Sonst gilt seine Privatklage als zurückgenommen (§ 391 Abs. 1 StPO). Die Folge der Einstellung des Verfahrens wäre, dass er trotz der Schuld des Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hätte. Diesen Erwägungen, denen im Einzelfall ein verschiedenes Gewicht zukommen kann, wird kostenrechtlich nur eine Regelung gerecht, wie sie in § 471 Abs. 3 StPO getroffen ist. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die nicht erfolglose Strafmaßberufung des Angeklagten im Privatklageverfahren ist zulässig und geboten. Die in § 473 Abs. 3 StPO genannten Fälle enthalten ebensowenig wie die übrigen Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (BGHSt 16, 168, 170) eine abschließende Regelung, die der Einbeziehung rechtsähnlicher Fälle entgegensteht. Sie stehen weder untereinander noch im Verhältnis zu anderen Kostenvorschriften der Strafprozessordnung in einem rechtssystematischen Sinnzusammenhang. Sie sollen nur eine der Billigkeit entsprechende Kostenentscheidung im Einzelfall ermöglichen und den bestimmten Prozesslagen eigentümlichen praktischen Schwierigkeiten bei der Behandlung der Kostenfrage Rechnung tragen.

Den Bestimmungen des § 471 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 StPO ist gemeinsam, dass eine Kostenverteilung dann angemessen sein kann, wenn aus einer verfahrensrechtlich bedingten Angriffsstellung einer Partei (Nr. 1) oder beider Beteiligter (Nr. 3) Kosten entstehen, die von der allgemeinen Kostenregelung abweichend verteilt werden können. Hat der Angeklagte mit seinem beschränkten Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, tritt kostenrechtlich eine Lage ein, die der des § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO rechtsähnlich ist. Das Gesetz lässt nach § 471 Abs. 3 Nr. 3 StPO die bloße Tatsache, dass Widerklage erhoben ist, für die Verteilungsbefugnis genügen. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass es die Einbeziehung des auf das Strafmaß beschränkten, erfolgreichen Rechtsmittels des Angeklagten in die Kostenregelung des § 471 Abs. 3 StPO ausschließen wollte.

Die Vorlegungsfrage ist daher dahin zu entscheiden, dass der Richter im Privatklageverfahren auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 473 Abs. 1 Satz 3, 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO die Kosten eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann, wenn der Angeklagte, ohne dass Widerklage erhoben ist, mit seinem Rechtsmittel durchdringt.

Der Generalbundesanwalt hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten.

WillmsDr. GeierMai
HübnerFischer
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