Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/80
Datum
09.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Diebstahls an; Beweisanträge auf weitere Sachverständigengutachten wurden vom Landgericht zu Recht abgelehnt. Die Tatrichterliche Feststellung zur Schuld wurde bestätigt, der Strafausspruch jedoch aufgehoben, weil das Gericht die fehlende Schadenswiedergutmachung zu Unrecht strafschärfend berücksichtigte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn das bereits eingeholte Gutachten und die Einwendungen der Verteidigung vom Tatrichter sorgfältig geprüft wurden und die Verteidigung nicht substantiiert darlegt, dass ein weiterer Sachverständiger zu einem abweichenden, entscheidungserheblichen Ergebnis gelangen würde.

2

Die bloße Behauptung, eine andere Untersuchungsanstalt verfüge über überlegene Forschungsmittel oder sei 'unparteiischer', begründet nicht automatisch die Notwendigkeit, ein zusätzliches Gutachten einzuholen.

3

Ein Hilfsbeweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die begehrte Feststellung für die rechtliche Beurteilung aus tatsächlichen Gründen unerheblich ist; die Bewertung der Relevanz von Singularität einer Gegenstandssammlung obliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

4

Erörtert der Tatrichter strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte (insbesondere nach § 46 Abs. 2 StGB), muss dies fehlerfrei geschehen; die Berücksichtigung mangelhafter Schadenswiedergutmachung darf nicht strafschärfend erfolgen, wenn die Annahme der Tat bestritten wird und eine Herausgabe oder Wiedergutmachung die Verteidigungsposition unzulässig beeinträchtigen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Pferdepfleger Hubertus H. ████ aus ████, geboren am ████ 1944 in L[REDACTED] (Kreis U[REDACTED]), █████████ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███, Rechtsanwalt Sander aus Berlin als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel dringt nur zum Strafausspruch durch.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung über das Material der jeweiligen Schlosszylinder und der Abdrehnüsse einzuholen, ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, dass die „Abdrehnüsse“ infolge ihres weichen Materials „keine gleichbleibenden Prägungs- bzw. Schartenspuren auf den Schlosszylindern hinterlassen“ könnten.

Die Revision meint, das Landgericht hätte diesen Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, durch den vernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, „weil die Probezylinder aus weicherem oder härterem Material bestanden haben“ könnten und die „angeblichen Spuren auf den Probezylindern (deshalb) überhaupt nichts besagen“. Ferner stehe nicht fest, dass das härtere Material das weichere verdränge.

Ein weiterer Sachverständiger brauchte nicht schon deshalb gehört zu werden, weil die Verteidigung von der Möglichkeit ausging, dieser werde zu einem anderen Ergebnis kommen, als der bereits gehörte (BGH, Urteil vom 25. August 1976 – 2 StR 342/76). Die Strafkammer hat das Gutachten und die Einwendungen der Verteidigung hiergegen besonders sorgsam und in rechtsfehlerfreier Weise geprüft (UA S. 52–57), desgleichen die Sachkunde des Gutachters. Welcher Untersuchungsmethoden er sich bedient, aufgrund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet und wie er es in der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet, muss in erster Linie ihm überlassen bleiben (BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteil vom 23. September 1975 – 1 StR 436/75; Urteil vom 9. Februar 1978 – 4 StR 686/77; Urteil vom 6. Mai 1980 – 5 StR 142/80). Dass die Bundesanstalt für Materialprüfung über Forschungsmittel verfügt, die bei Spurenvergleichen denen der Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt überlegen sein könnten, lässt sich auch dem Zusammenhang der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Offen bleibt schließlich, weshalb die eine Anstalt „unparteiischer“ sein soll als die andere. Ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen wegen seiner Zugehörigkeit zur Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt ist nicht gestellt worden.

Damit erledigt sich auch die zu diesen Themen erhobene Aufklärungsrüge. Was mit ihr darüber hinaus vorgebracht wird, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für gebrauchtes Porzellan zu Unrecht abgelehnt, ist ebenfalls unbegründet. Mit ihm sollte unter Beweis gestellt werden, dass die bei den Angeklagten sichergestellten Porzellangegenstände so häufig seien, dass ein Wiedererkennen nicht möglich sei. Das Landgericht hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei aus tatsächlichen Gründen unerheblich, weil nicht der Wiedererkennungswert oder -unwert des „Einzelstücks“ Grundlage seiner Entscheidung gewesen sei, sondern „die Singularität der Sammlung als solcher“, die sich gerade aus dem Zusammentreffen der bestimmten Einzelstücke ergeben habe, unabhängig davon, ob sie als solche selten oder häufig vorkommen. Was die Revision dagegen vorbringt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Das Landgericht hat nicht darauf abgestellt, ob irgendwelche Gegenstände durch ihr Zusammentreffen zu einer einzigartigen, nicht verwechselbaren Sammlung geführt haben, sondern auf das Zusammentreffen der im Einzelnen sichergestellten Gegenstände schlechthin. Es muss dem Tatrichter überlassen bleiben, welchen Beweiswert er der „Singularität“ einer solchen Sammlung beimisst.

II.

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Der Strafrichter ist nicht gehalten, den gesamten Katalog des § 46 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern. Tut er es aber, so muss das in rechtsfehlerfreier Weise geschehen.

Hier hat der Tatrichter u. a. strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bisher nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht und die Herausgabe von Sachen an die Geschädigten verweigert habe, „wo immer er aus seiner Sicht meinen konnte, die Herkunft eines Gegenstandes werde letztlich zweifelhaft bleiben“.

Diese Strafzumessungsgesichtspunkte verstoßen gegen das sachliche Recht. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Er hätte diese Verteidigungsposition gefährdet, wenn er die bei ihm aufgefundenen Gegenstände freigegeben und sonstige Beiträge zur Schadenswiedergutmachung geleistet hätte.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte

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