Revision verworfen: Verdeckungsmord und Ablehnung weiterer Gutachten nach §244 Abs.4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/80
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht rechtswidrig, wenn der bereits bestellte Sachverständige geeignete Untersuchungsmethoden angewandt hat und nicht dargetan ist, dass einem andern Sachverständigen überlegene, entscheidungserhebliche Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten.
Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret und substantiiert darlegt, welche für ihn günstigen tatsächlichen Ergebnisse von den unterbliebenen Beweiserhebungen zu erwarten gewesen wären.
Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Tat aus autonomen Gründen aufgibt; ein bloßes Stehenbleiben im Versuchsstadium ohne entsprechenden Willensentschluss begründet keinen Rücktritt.
Die Tötung zur Beseitigung der Entdeckungsgefahr einer zuvor begangenen Straftat kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Mordqualifikation als Verdeckungsmord begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 16. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ██ aus ██ ███, dort geboren am █████████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 16. Juli 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Entgegen den Ausführungen der Revision zielten alle gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ab. Das Schwurgericht hat sie ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Welche Untersuchungsmethoden der Sachverständige anwendet, muss in erster Linie ihm überlassen bleiben. Der gehörte Sachverständige hat den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus untersucht. Ihm standen für sein Gutachten eine elektroenzephalographische und eine psychologische Zusatzuntersuchung sowie die früheren Krankengeschichten des Angeklagten zur Verfügung. Dass er ein Computertomogramm nicht für erforderlich hielt, lässt weder auf fehlende Sachkunde schließen noch lässt sich daraus folgern, dass einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten.
2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche dem Angeklagten günstigen Ergebnisse von den vermissten Beweiserhebungen zu erwarten gewesen wären.
II. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Es spricht nach den Feststellungen (UA S. 8/9, 10) nichts dafür, dass der Angeklagte vom Vergewaltigungsversuch freiwillig zurückgetreten sein könnte.
2. Fehl gehen ferner die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des zweiten Handlungsabschnitts als Verdeckungsmord.
Der Angeklagte war dem Tatopfer bereits in rechtsfeindlicher Haltung begegnet. Es war ihm „klar, dass Barbara ██████ mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und er sie dazu würde mit Gewalt zwingen müssen“ (UA S. 8). Hierzu war er, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bereits auf der am Tatort endenden gemeinsamen Fahrt entschlossen (UA S. 8, 20). Dieser Entschluss richtete sich ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Mädchens. Die im Versuchsstadium steckengebliebene Entschlussverwirklichung erschöpfte sich in bloßer Gewaltanwendung und verletzte das Mädchen nicht in seiner körperlichen Unversehrtheit.
3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt keine Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 610/80 · 09.12.1980Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 2 StR 453/90 · 22.05.1991Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit als unbegründet
- BGH · 1 StR 544/88 · 08.11.1988Revision: Erpresserischer Menschenraub entfällt; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen