Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/90
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt, die Hauptverhandlung sei zeitweise in ihrer Abwesenheit fortgeführt worden; der Senat prüfte, ob sie eigenmächtig fernblieb. Zur Verhandlungsfähigkeit holte der Senat eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen ein. Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde als unbegründet verworfen, da seine Äußerungen auf ambulant erhobenen Befunden und Aktenauswertung beruhten und keine Hinweise auf eine vorschnelle oder unzureichende Gutachtenerstellung ersichtlich waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Sachverständige entscheidet in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er zur Erstellung seines Gutachtens benötigt.

2

Dem Sachverständigen bleibt grundsätzlich die Wahl der Untersuchungsmethoden überlassen; auch ambulante Untersuchungen verbunden mit Aktenauswertung können eine ausreichende Grundlage bilden.

3

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dann begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sein Gutachten offensichtlich auf unzureichender Grundlage oder vorschnell erstellt wurde.

4

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Abwesenheit einer Angeklagten ist zulässig, wenn diese eigenmächtig fernbleibt und die Entscheidung auf einer tragfähigen sachverständigen Stellungnahme beruht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/90 in der Strafsache gegen ███ Edith Edelgard geborene Wol aus ████, geboren am ████████ 1950 in ████ wegen Betruges u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991 beschlossen:

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. ███ wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs und anderem verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie unter anderem mit einer Verfahrensrüge geltend macht, die Strafkammer habe zeitweise verfahrenswidrig in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt. Der Senat hatte zu prüfen, ob die Angeklagte der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 21. März 1990 eigenmächtig ferngeblieben war, so dass ohne sie weiterverhandelt werden durfte. Er hat Prof. Dr. ███, der zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten ein Gutachten erstellt hatte und auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des Landgerichts über die Verhandlung ohne die Angeklagte beruhte, zu einer ergänzenden Äußerung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit gebeten.

Die daraufhin ergangene Stellungnahme nimmt die Angeklagte zum Anlass, Prof. Dr. ███ wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die von dem Sachverständigen nur auf einem kurzen Gespräch mit der Angeklagten beruhenden Äußerungen beruhten auf einem nur unzureichend erhobenen Untersuchungsbefund.

Die Ablehnung des Sachverständigen ist nicht begründet.

Prof. Dr. ███ stützt sich auf ambulant erhobene Untersuchungsbefunde und auf die Auswertung der ihm vom psychiatrischen Krankenhaus ██████ überlassenen Krankenakte. Dafür, dass er sein Gutachten vorschnell und ohne ausreichende Grundlage abgegeben hat, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.

Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1978 – 2 StR 425/77); ihm bleibt es grundsätzlich überlassen, welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH, Urt. v. 6. Mai 1980 – 5 StR 142/80), ob er etwa eine stationäre Beobachtung oder eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens macht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 – 4 StR 683/77).

TheuneHerdegenMaatz
MaierGollwitzer
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