Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 686/77
Datum
09.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB; das Landgericht hatte sie zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe sowie Unterbringung verurteilt. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die verfahrensrechtlichen Einwendungen (Nebenklagezulassung, Zeugnisfragen, Verhandlungsfähigkeit, Gutachtensbedarf) und die Sachrüge zur Beweiswürdigung für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Nebenklage erstreckt sich auch auf Taten, die in Gesetzeskonkurrenz zur im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat stehen, sofern eine Verurteilung wegen dieser Körperverletzungsdelikte rechtlich möglich ist.

2

Das bloße Anschließen des Nebenklägers an die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft ohne eigenen Antrag begründet nicht stillschweigend eine Erweiterung der Zulassung auf andere Tatbestände.

3

Eine allgemeine Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe besteht nicht; die prozessuale Fürsorgepflicht kann eine Belehrung nur in Ausnahmefällen erfordern.

4

Der Verzicht auf anwaltliche Vertretung ist nur unwirksam, wenn die Angeklagte verhandlungsunfähig ist; Verhandlungsunfähigkeit setzt regelmäßig schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen voraus und ist nicht bereits bei leichterer Geistesschwäche oder querulatorischer Haltung anzunehmen.

5

Fehlende Ausführungen zu Behandlungsaussichten in Sitzungsniederschrift oder Urteilsgründen schließen nicht zwingend aus, dass diese berücksichtigt wurden; das Gericht darf sich auf Sachverständigengutachten stützen und ist im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über weitere gutachterliche Maßnahmen gebunden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 23. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 686/77 9. Februar 1978 in der Strafsache gegen die Hausfrau Rosa ███, geborene █████, geboren am █████ 1921 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. Gribbohm, Dr. [REDACTED],

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. September 1977 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es die bei der Tat benutzten 5 Steine eingezogen.

Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Verfahrensrügen:

1. Der Beschluss, mit dem die Schwurgerichtskammer die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger auf eine Verurteilung wegen einfacher und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ausgedehnt hat (Bl. 89 d. A.), verletzt nicht die §§ 395, 374 StPO. Die Nebenklage ist nicht nur zulässig, wenn die den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildende Tat unmittelbar und ausschließlich eine der in den genannten Vorschriften bezeichneten Straftaten bildet, sondern auch, wenn sie, wie hier, mit einer solchen Straftat in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, dass die Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte rechtlich möglich war, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verurteilung nur gering gewesen sein (vgl. BGH VRS 48, 18, 19 mit Nachw.).

Mit seiner Zulassung erwarb der Nebenkläger das Recht zu eigenen Ausführungen und Anträgen (§§ 395, 384, 240, 258 StPO). Daraus, dass er sich, ohne einen eigenen Antrag zu formulieren, „den (Schluss-)Anträgen des Staatsanwalts“ nur „anschloss“ und dies nicht ausdrücklich vom Gericht beanstandet worden ist (Bl. 94 d. A.), kann eine (stillschweigende) Erweiterung der Zulassung auch auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht gefolgert werden. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob hier eine – tatsächlich nicht vorliegende – gesetzwidrige Zulassung des Nebenklägers das Urteil überhaupt beeinflusst haben kann.

2. Gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe besteht in der Regel keine Belehrungspflicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (BGH GA 1969, 92). Auch die prozessuale Fürsorgepflicht gebot hier ausnahmsweise keine solche Belehrung: Der forensisch nicht sachverständige Zeuge Dr. [REDACTED] war durch seine vorausgegangene Vernehmung als Sachverständiger nicht unerfahren; dass sich die von ihm erwarteten Bekundungen auf dem Gebiet seiner ärztlichen Erkenntnisse bewegen würden, war erkennbar.

3. Auch § 61 Nr. 5 StPO ist nicht verletzt. Die Revision behauptet selbst nicht, dass die anwaltlich nicht vertretene Angeklagte eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung könnte nur dann verneint werden, wenn die Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten wird jedenfalls – entgegen der Auffassung der Revision – nicht dadurch in Frage gestellt, dass ausweislich der Urteilsgründe ihre „querulatorische Fehleinstellung bereits zu einer erheblichen Einschränkung des willentlichen Steuerungsvermögens geführt hat“ und deshalb, obwohl sie „allenfalls leicht schwachsinnig, jedoch bei klarem Bewusstsein und geistig voll orientiert“ ist, die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen worden sind (UA Bl. 10). Eine Steigerung des Erregungszustandes trat denn auch bei der Angeklagten in der Hauptverhandlung nur bei der Erörterung der nachbarlichen Streitigkeiten auf (UA Bl. 11). Regelmäßig kommt aber Verhandlungsunfähigkeit nur bei einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141, 142; BGH NJW 1970, 1981).

4. Eine Erörterung der Behandlungsaussichten schreibt § 246a StPO weder für die Sitzungsniederschrift noch für die Urteilsgründe vor. Aus ihrem Fehlen kann daher, sofern ein Sachverständiger gehört worden ist, nicht geschlossen werden, diese Umstände seien nicht berücksichtigt worden.

5. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise dazu genötigt hätten, zur Verantwortlichkeit der Angeklagten und zur Frage ihrer Unterbringung einen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl. u. a. BGHSt 23, 176, 182 ff.; BGH NJW 1957, 598), ergeben sich weder aus dem vom Sachverständigen Dr. Glaesel berücksichtigten (UA Bl. 10) Hirnstrombild (vgl. das Zusatzgutachten Dr. Schreiber – Bl. 58 d. A.), noch sind solche sonst ersichtlich. Im Übrigen muss es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob ihm anstelle einer stationären Beobachtung eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit den Beobachtungen in der Hauptverhandlung ausreichende Grundlage für sein Gutachten gibt. Dass hier der Sachverständige von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

Sachbeschwerde:

Mit ihren Einwendungen gegen den Schuldspruch greift die Revision im Wesentlichen nur die Feststellungen des Landgerichts und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an; das ist unzulässig. Die im Urteil aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 26, 56, 63). Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liegt nicht vor. Allein maßgebend ist, dass das Landgericht von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt war; auf denkbare Zweifel anderer kommt es nicht an (BGH GA 1954, 152). Das gilt vor allem auch in Bezug auf den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz, mit dem sich das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt hat (UA Bl. 7 bis 9).

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs und der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB ergibt ebenfalls keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler. Die Anwendung des § 213 StPO hat die Strafkammer mit einer rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint (UA Bl. 11, 12). Hinsichtlich der Unterbringung ist zu bemerken, dass ein Täter auch dann für die Allgemeinheit gefährlich sein kann, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte einzelne Personen zu erwarten sind (BGHSt 26, 321 ff.). Auch darauf ist das Landgericht im Urteil mit zutreffenden Erwägungen eingegangen (UA Bl. 15).

HürxthalSalgerKnoblich
SpiegelGribbohm

Zitiert von (2)