Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Begründung (§ 54 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 607/91
Datum
11.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; zwei Mitangeklagte erhielten niedrigere Strafen. Der BGH hob die Feststellungen über die Gesamtstrafe des ersten Angeklagten auf, weil die Erhöhung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB nicht ausreichend begründet war. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB muss der Tatrichter die Erhöhung der Gesamtstrafe konkret und nachvollziehbar begründen; pauschale Angaben reichen nicht aus.

2

Die gebotene Würdigung bei Strafzumessung umfasst die Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters; deren mögliche Außervorlassung kann die Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafenbildung beeinträchtigen.

3

Die Teilnahme an einer nach Planung und Organisation handelnden Tätergruppe kann strafschärfend bei der Bemessung von Einzelstrafen berücksichtigt werden, soweit dies im Urteil nachvollziehbar dargelegt ist.

4

Die Revisionsprüfung lässt Einzelstrafen grundsätzlich bestehen, wenn der Tatrichter deren Erhöhung sachlich-rechtlich ausreichend begründet hat; dies hindert jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe bei fehlender Begründung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Februar 1992 in der Strafsache gegen

1. den Maschinenführer und Kraftfahrer █████ aus ████████ (Polen), ███ Marek, dort geboren am █████████ 1962, zur Zeit in Haft, ██

2. den Kraftfahrer Zbigniew ███████ aus ███ (Polen), geboren am ████████████ 1963 in ███ (Polen),

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Justizamtsinspektor █

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ 2. und die Revision des Angeklagten ███████ werden verworfen. Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; während die Einzelstrafen, soweit sie die Wegnahme eines einzelnen Kraftfahrzeuges betreffen, mit jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe bemessen worden sind, beträgt die Einzelstrafe für den fortgesetzten Diebstahl im Falle II 7 der Urteilsgründe (vier Fahrzeuge) fünf Jahre Freiheitsstrafe und für den fortgesetzten Diebstahl im Fall II 1 der Urteilsgründe (zwei Fahrzeuge) drei Jahre.

Den Angeklagten ███████ hat das Landgericht wegen eines Diebstahls (Einzelstrafe zwei Jahre) und wegen Hehlerei (Einzelstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; ein Kraftfahrzeug des Angeklagten ist eingezogen worden.

II.

Die Revision des Angeklagten █████ hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit sie den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge, die sich auf den vom Verteidiger des Angeklagten █████ benannten Zeugen ███████████ bezieht, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Überführung nicht darauf gestützt, dass sich der Angeklagte █████ seiner Verhaftung im Besitz einer Uhr befunden habe, die aus einem gestohlenen Fahrzeug stammte. Der Schuldspruch kann deshalb nicht darauf beruhen, dass das Landgericht nicht den Zeugen zu der Behauptung gehört hat, der Beschwerdeführer habe die Uhr in Polen erworben.

b) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten █████ lässt auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

2. Die gegen den Angeklagten █████ verhängten Einzelstrafen halten gleichfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte █████ im Rahmen einer Organisation gehandelt hat, die nach sorgfältiger Planung systematisch den Diebstahl und die anschließende Ausfuhr hochwertiger Fahrzeuge betrieb. Die hohe Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 7 der Urteilsgründe (fünf Jahre) findet ihre Erklärung darin, dass sie den fortgesetzten Diebstahl von vier Fahrzeugen betrifft, die auf Grund vorausgegangener Planung kurz nacheinander von ihrem vorher ermittelten Standort entfernt worden sind, und dass dieser fortgesetzten Handlung eine erhebliche Zahl von Diebstahlstaten des Angeklagten █████ vorausgegangen war. Das hat das nur zu rechtlicher Nachprüfung berufene Revisionsgericht hinzunehmen.

Die gegen den Angeklagten █████ verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Bestrafung eines bisher nicht bestraften Täters zu einer derart hohen Gesamtstrafe fällt bei Diebstahlstaten, und zwar auch bei Serientaten, aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis heraus. Die Vorschrift des § 54 StGB gebot es trotz der Vielzahl der Fälle nicht, die ohnehin hohe Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in einem solchen Maße zu erhöhen. Der Tatrichter hat zur Begründung der Gesamtstrafe lediglich ausgeführt, sie sei „schuldangemessen“ und „in dieser Höhe ausreichend, andererseits aber auch mindestens erforderlich, um den Angeklagten █████ nachhaltig zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden“ (UA S. 44). Damit ist die Gesamtstrafe hier nicht ausreichend begründet. Die Urteilsausführungen sind dazu so allgemein gehalten, dass zu besorgen ist, der Tatrichter könne bei der Bildung der Gesamtstrafe das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des unbestraften Angeklagten außer Betracht gelassen haben.

III.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet. Auch wenn dieser Angeklagte nur an einem einzigen Kraftfahrzeugdiebstahl mitgewirkt hat, so ist doch die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, selbst unter Berücksichtigung seiner Unbestraftheit, nicht unverhältnismäßig hoch, auch nicht im Blick auf die im Falle II 9 der Urteilsgründe gegen den Mittäter verhängte Einzelstrafe gleicher Höhe (vgl. BGH NStZ 1991, 581; Urteil des Senats vom 7. Januar 1992 – 5 StR 614/91 –). Der Angeklagte ███████ hatte sich der „Gruppe“, die aufgrund einer in Polen vorgenommenen Planung (UA S. 45) in ██ Autos stahl, „angeschlossen“ (UA S. 31). Der Senat hat auch keinen Anlass zu der Besorgnis, der Tatrichter könne bei der Bemessung der Freiheitsstrafen außer Acht gelassen haben, dass gegen den Angeklagten ███████ auch die Einziehung seines Kraftfahrzeuges angeordnet worden ist.

LaufhütteSchäferNack
HorstkotteHager

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