Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit, Vermögensgefährdung und Gesamtstrafenbildung bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 381/94
- Datum
- 02.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine täuschende Handlung, die gleichzeitig gegenüber mehreren Geschädigten vorgenommen wird, kann eine einheitliche Tat darstellen; die Annahme mehrerer selbständiger Taten ist nur gerechtfertigt, wenn tatsächliche Unterscheidungsmerkmale vorliegen.
Die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung setzt das Vorliegen konkreter, festgestellter Tatsachen voraus; bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit genügt nicht.
Behauptungen über eine Wertminderung oder Liquidationsabschläge von Sicherheiten müssen durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden; nominelle Sicherheiten stehen einer Schadensannahme nicht ohne Weiteres entgegen, bedürfen aber konkreter Widerlegungsgründe.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht die rein arithmetische Summe der Einzelstrafen maßgeblich, sondern die angemessene Erhöhung einer Einzelstrafe unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung von Täterperson und Taten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/94
vom 2. September 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ ██, Dieter Ernst, 1945 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 2. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1994 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 24 Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) in den Aussprachen über die in den Fällen II 3 (K&D SaQ-0-TO-██████ ██ Bank) und II 5 (KX ███ und SchC) verhängten Einzelstrafen sowie bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil hat in dem im Beschlusstensor genannten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Tatkomplex II 5 (KX ███ und SchC): Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte den Geschädigten bei einem gemeinsamen Treffen am 31. Juli 1992 vor, sie könnten als Filialleiter für ein thailändisches Unternehmen in Rostock und Umgebung eingestellt werden. Auch die späteren Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte gleichzeitig gegenüber beiden Geschädigten vor. Er veranlasste sie schließlich, Wechsel in Höhe von jeweils 35.000 DM zu akzeptieren (UA S. 77).
Hiernach hat der Angeklagte den Betrug zu Lasten der beiden Zeugen durch dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB begangen. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen.
Der Senat musste den Schuldspruch entsprechend ändern und die Aussprüche über die Einzelstrafen aufheben.
2. Tatkomplex II 3 (K&D SaQ-0-TO-██████ ██ Bank): In diesem Fall des Betrugs hat das Landgericht einen zu großen Schuldumfang angenommen.
Unbedenklich ist die Feststellung eines Betrugsschadens in Höhe von 276.100 DM, die der Angeklagte als Provision von der Firma ██████████ erhielt.
Hingegen hält die Begründung, mit der das Landgericht eine konkrete Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM bei der ███ ████ Bank darlegt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Bank gewährte der Firma ██████████ aufgrund falscher Angaben des Angeklagten einen Kredit in Höhe von 5 Millionen DM.
Das Landgericht bejaht den Vermögensschaden in der Art einer konkreten Vermögensgefährdung, obwohl die ███ ██ Bank aufgrund eines wirksamen Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Firma █████████ und Sicherheiten in Höhe von insgesamt 7,2 Mill. DM erhielt (Gelddepot in Höhe von 1 Mill. DM; erstrangige Grundschuld in Höhe von 5 Mill. DM auf dem finanzierten Objekt und erstrangige Grundschuld in Höhe von 1,2 Mill. DM auf weiterem Grundbesitz).
Das Landgericht begründet die Annahme einer Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM damit, im Zeitpunkt der Vermögensverfügung sei damit zu rechnen gewesen, dass die ebenfalls vom Angeklagten getäuschte Firma ████████████ mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln versuchen würde, die Befriedigung der ████ █████ Bank zu vereiteln oder wenigstens zu erschweren. Der Wert der Sicherheiten decke zwar nominell den Kreditbetrag ab, die Bank könne die Sicherheiten aber nicht ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand sofort nach Fälligkeit des Darlehensanspruchs realisieren. Es sei angemessen, die Objekte (Grundstücke) unter Liquidationsgesichtspunkten nur mit 60 % zu bewerten, sodass die Sicherheiten nur 4.720.000 DM betragen würden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann nur dann bejaht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen feststehen, nicht aber schon dann, wenn sie nur wahrscheinlich oder gar nur möglicherweise vorliegen.
Da auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht damit zu rechnen ist, dass dem Angeklagten eine Schädigung der Bank nachzuweisen sein wird, hat der Senat in diesem Komplex den Schuldumfang auf die Schädigung der Firma SaQ-0-TC begrenzt.
Dies hat die Aufhebung der Einzelstrafe in Höhe von drei Jahren zur Folge.
3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 5 führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einzelstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHR § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 5 StR 274/93; vom 21. Oktober 1992 – 5 StR 465/92 und Urteil vom 11. Februar 1992 – 5 StR 607/91).
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