Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe und Wegfall des Vorwegvollzugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 274/93
- Datum
- 25.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung der Gesamtstrafe erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Begründung; eine nur formelhafte Rechtfertigung genügt nicht und begründet einen Revisionsgrund.
Ist der Rechtsfolgenausspruch über die Gesamtstrafe mangelhaft begründet, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafbemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe gegenüber einer Maßregel der Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn konkrete, schlüssige Gründe die Vorverlegung rechtfertigen; bei zu erwartender erheblicher Neufestsetzung der Gesamtstrafe kann der Vorwegvollzug ausgeschlossen sein.
Die Revision kann hinsichtlich einzelner Bestandteile des Rechtsfolgenausspruchs stattgegeben und hinsichtlich der übrigen Rügen verworfen werden.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Cottbus, 26. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen R ███ aus ████, Hans-Jürgen dort geboren am ████ 1951, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Januar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der verhängten Maßregel aufgehoben. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass vier Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Höhe der Gesamtstrafe und der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden (UA S. 10); dies bedeutet hier einen Rechtsfehler (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1992 – 5 StR 607/91 –). Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird auf die Grundsätze von u. a. BGHR StGB § 54 Bemessung 1, § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4 Bedacht zu nehmen haben.“
Dem schließt sich der Senat auch unter Hinweis auf BGH bei Holtz MDR 1993, 6 an.
Angesichts der zu erwartenden Höhe der neu zu bildenden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, dass ein Vorwegvollzug der Strafe auch nur teilweise in Betracht kommt.
| Horstkotte | Laufhütte | Schäfer | |||
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