Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 614/91
Datum
07.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Strafmaß gegen eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; das Landgericht hatte 1,5 Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass Gerichtskundigkeit das Verlesen fremder Urteile nicht zwingend erfordert, die Protokollrüge unbestimmt ist und die Aufklärungsrüge scheitert. Die Strafzumessung ist vor dem BGH nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtskundigkeit einer Tatsache führt dazu, dass über sie kein Beweis zu erheben ist und das Verlesen fremder Urteile nicht stets erforderlich ist.

2

Eine Protokollrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht mit der notwendigen Bestimmtheit darlegt, welche entscheidungserheblichen Erörterungen in der Hauptverhandlung fehlen.

3

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert eine konkrete Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliche Ermittlungen unterlassen hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Bei der Strafzumessung kann die Rechtsprechung anderer Kammern zur Wahrung der Gleichmäßigkeit des Strafens berücksichtigt werden; dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht, im Einzelfall eine angemessene Strafe zu finden.

5

Ein gegenüber anderen Tatbeteiligten geringerer Grad der Verstrickung sowie die tatsächliche Aufgabe weiterer Straftätigkeit sind strafmildernde Umstände, die das Maß der Strafe beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen Michael Ginter aus ██████████████████, dort geboren am 1957, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben: der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Sennen, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1991 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

von Rechts wegen

Der Angeklagte hat im August und September 1990 zweimal je 5 kg Haschisch für 4.500 DM je Kilogramm bei einem eigenen Gewinn von 100 DM je Kilogramm verkauft. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Urteile gegen ██████ und ████ nicht verlesen wurden. Der Urteilsinhalt kann von den Richtern des erkennenden Gerichts im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht worden sein (Gerichtskundigkeit).

Die Gerichtskundigkeit einer Tatsache hat zur Folge, dass über sie kein Beweis erhoben zu werden braucht (vgl. BGHSt 6, 294 ff; 292).

Die Revision behauptet nicht mit der notwendigen Bestimmtheit, dass die Urteile in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind. Sie trägt hierzu lediglich vor, dass die Urteile nicht verlesen worden seien und dass sich auch sonst keine Anhaltspunkte aus dem Protokoll ergeben, woher die Strafkammer ihre Erkenntnisse geschöpft habe. Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGHSt 7, 162, 163; 19, 273; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 435/90 –).

Aus diesem Grunde geht auch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO fehl, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

2. Auch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher Prüfung stand.

Der Revision ist zuzugeben, dass es bedenklich wäre, wenn das Landgericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vgl. BGHSt 28, 318, 323 f; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NJW 1951, 532).

Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Ein Grundsatz, dass Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (BGH NJW 1951, 532).

Indes ergeben die Urteilsgründe hier nicht, dass das Landgericht seine Pflicht, die im Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen, verletzt hat. Die Erwägung des Tatrichters, die bereits von anderen Kammern im selben Komplex verhängten Strafen bei etwa gleicher Fallgestaltung zu berücksichtigen (Urteilsgründe S. 9), ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt 28, 324).

Dem ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine aus seiner Sicht unangemessene Strafe verhängt hat. Vielmehr waren für die Strafzumessung der im Verhältnis zu anderen Tatbeteiligten geringere Grad der Verstrickung des Angeklagten, die das Landgericht als „an der Grenze zur Gehilfenschaft“ bewertete (Urteilsgründe S. 8), und der Umstand ausschlaggebend, dass der Angeklagte „aus eigenem Antrieb keine weiteren Haschischgeschäfte mehr durchführen wollte“ (Urteilsgründe S. 9).

Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteHager

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