Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/96
- Datum
- 04.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Neuregelung, die die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ruhen lässt, kann bei rechtzeitiger Anwendung bewirken, dass die Verjährungsfrist erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen beginnt.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, welche Ermittlungen unterblieben sind, und nicht konkret angibt, welches Beweismittel hätte erschlossen werden sollen.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist nur dann vom Revisionsgericht überprüfbar, wenn es den Beweisgehalt des behaupteten Beweismittels aus objektiven Unterlagen unmittelbar selbst erschließen kann; eine Rekonstruktion streitiger Zeugenaussagen ist regelmäßig ausgeschlossen.
Die Bewertung von Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründen, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falls und die Berücksichtigung von Alter, Vorstrafenfreiheit und zeitlichem Abstand der Tat, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und wird nur bei Rechtsfehlern beanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. Juli 1996
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Manfred Hoes geboren ███ wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juli 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist – wie dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist – auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine am 7. Mai 1960 geborene Tochter am 26. Mai 1975 vergewaltigt. Die Tat ist nicht verjährt. Die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) eingeführte Regelung des § 78b Abs. 1 StGB trat am 30. Juni 1994 in Kraft. An diesem Tage war die zwanzigjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) noch nicht abgelaufen. Die damit vor Eintritt der Verjährung in Kraft getretene Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat zur Folge, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhte, ihr Lauf hier deshalb erst am 7. Mai 1978 begann (so wohl auch Jähnke in LK, 11. Aufl., § 78b Rn. 1a).
Mit der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision, der Tatrichter habe im Urteil unberücksichtigt gelassen, dass die Geschädigte auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet habe, die angeklagte Tat sei kein Einzelfall gewesen, sondern sie sei in einer Vielzahl von Fällen von dem Angeklagten sexuell missbraucht worden.
Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der bestimmten Bezeichnung dessen, was der Tatrichter zu ermitteln unterlassen haben soll; zudem fehlt die Angabe des Beweismittels, dessen er sich hätte bedienen sollen. Das hierfür in Frage kommende Opfer ist als Tatzeugin vernommen worden; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im Allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351, 352).
Auch die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung bleibt ohne Erfolg. Was die Geschädigte auf den Vorhalt ihrer – von der Revision nur teilweise mitgeteilten – polizeilichen Vernehmung bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht versagt (BGHSt 15, 347; 17, 351, 352; 21, 149; 28, 384; 29, 18, 20; 31, 139, 140; BGH NJW 1984, 1245, 1246; BGH NStZ 1990, 35; BGH StV 1992, 549; BGHR StPO § 261 Inbegriff 14). Allenfalls dann, wenn das Revisionsgericht mit den Mitteln des Revisionsrechts das Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ohne Weiteres feststellen könnte, weil es sich durch Rückgriff auf objektive Grundlagen, insbesondere Urkunden und Abbildungen, den Beweisgehalt des Beweismittels unmittelbar selbst erschließen kann, könnte das prozessuale Geschehen vom Revisionsgericht überprüft werden (BGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR StPO § 261 Inbegriff 6, 30). Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn es wie vorliegend um die Äußerung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen geht. Ein Ausnahmefall, der in der Rechtsprechung beim Vorliegen einer wörtlichen Protokollierung erwogen worden ist (BGH StV 1991, 548, 549), liegt hier nicht vor.
Die Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Ein Mangel des Urteils könnte allerdings darin liegen, dass sich der Tatrichter bei den Feststellungen zur Vorgeschichte auf die Mitteilung beschränkt hat, die Geschädigte habe schon im Jahre 1974 Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet und angegeben, sie sei von diesem seit ihrem neunten Lebensjahr sexuell missbraucht worden; sie habe später aber behauptet, dass diese Vorwürfe falsch gewesen seien.
Der Senat kann indes dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnehmen, dass sich der Tatrichter von der Richtigkeit der damaligen Vorwürfe, die für die Strafzumessung hätten Bedeutung erlangen können (vgl. dazu Foth NStZ 1995, 375), nicht überzeugen konnte. Denn auch die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der abgeurteilten Tat hat sich der Tatrichter, der hervorgehoben hat, dass es der Geschädigten mit ihrer im Jahre 1995 erstatteten Strafanzeige darum ging, ihrer Mutter zu einer schnelleren Ehescheidung von dem Angeklagten zu verhelfen, ersichtlich nur deshalb verschafft, weil der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat.
Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist Sache des Tatrichters, nach pflichtgemäßem Ermessen die Strafmilderungsgründe im Verhältnis zu den Straferschwerungsgründen im Wege einer Gesamtwürdigung zu gewichten. Vorliegend hat der Tatrichter entscheidend auf das fortgeschrittene Alter des bisher unbestraften Angeklagten und den Umstand abgestellt, dass die Tat 21 Jahre zurückliegt. Darin liegt kein Rechtsfehler.
| Laufhütte | Harms | Tepperwien | |||
| Hager | Nack |
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 156/97 · 29.04.1997Revision gegen Freispruch wegen versuchten Totschlags verworfen – Verwertungsverbote
- BGH · 5 StR 6/97 · 08.04.1997Revision verworfen: Freispruch wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung bestätigt
- BGH · 1 StR 385/98 · 02.09.1998BGH: Teilweise Einstellung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern
- BGH · 2 StR 498/97 · 21.01.1998Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs abgewiesen; Einzelstrafe auf 6 Monate festgesetzt
- BGH · 1 StR 565/99 · 07.12.1999Revision verworfen: Anwendung des §78b StGB und Gesamtstrafenbildung bei sexuellem Missbrauch
- BGH · 5 StR 727/97 · 21.01.1998Revision: Aufhebung wegen möglicher Verjährung und unzureichender Feststellungen