Revision: Aufhebung wegen möglicher Verjährung und unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 727/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unsicherer Tatzeit ist für die Frage des Fristablaufs der Verjährung zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste mögliche Tatzeit zugrunde zu legen.
Die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB eingeführte Regelung, wonach die Verjährung bei bestimmten Sexualdelikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, gilt auch für vor Inkrafttreten begangene Taten, sofern deren Verfolgung beim Inkrafttreten nicht bereits verjährt war.
Bei lang zurückliegenden Angaben eines Opfers und mehreren möglichen Tätern muss das Tatgericht die Umstände der Offenbarung sowie mögliche Irrtümer über die Täterperson nachvollziehbar darlegen und begründen.
Ergeben sich im Rechtszug wesentliche unaufgeklärte tatsächliche Fragen (z. B. Tatzeitpunkte, Zeugenaussagen), hat das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. April 1997
Rubrum
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Beschluss
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB (in den Fällen II.1, 3 und 4 allein nach dieser Vorschrift und im Fall II.2 in Tateinheit mit Vergewaltigung) verurteilt hat, ist möglicherweise Verjährung eingetreten. Die jeweiligen Tatzeiten sind nicht sicher festgestellt: Nach den Feststellungen geschahen die Tat II.1 am 7. Februar 1984 oder am 7. Februar 1985, die Tat II.2 am 8. Februar 1984 oder am 8. Februar 1985, die Taten II.3 und 4 „vor Oktober 1985“. Für die Frage der Verjährung ist jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Daher ist im derzeitigen Verfahrensstadium zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass alle vier Taten – möglicherweise – vor dem 30. Juni 1984 geschehen sind. Dann wäre der sexuelle Missbrauch von Kindern in allen vier Fällen verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 176 Abs. 1 StGB).
Zwar hat das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1310) die Regelungen getroffen, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht und dass diese Änderung nach Art. 2 des 30. StrÄndG auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten gilt, es sei denn, dass deren Verfolgung beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits verjährt war. Der letztgenannte Ausnahmefall lag hier jedoch möglicherweise vor.
II. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 wegen Vergewaltigung wird zwar von der Verjährung nicht berührt, weil hier eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 177 Abs. 1 StGB). Jedoch kann auch insoweit das Urteil – betreffend die Feststellungen zur Sache – keinen Bestand haben, weil ein sachlich-rechtlicher Mangel vorliegt.
Die jetzt 21-jährige Nebenklägerin war in ihrer Kindheit Opfer zahlreicher Sexualdelikte verschiedener Täter. Deshalb kommt der Frage, ob sie nach nunmehr ca. 13 Jahren etwa einem Irrtum über die Täterperson erlegen sein könnte, besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist die Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin von hervorgehobenem Interesse. Hierzu teilt das Landgericht folgendes mit: Im Alter von 15 Jahren (also etwa 1991) berichtete die Nebenklägerin Mitschülern von Sexualtaten eines anderen Täters, nicht jedoch von Taten des Angeklagten. „Die Reaktion ihrer Mitschüler war jedoch Anlass dafür, dass auch die sexuellen Misshandlungen seitens des Angeklagten ihr wieder zu Bewusstsein kamen und sie nachfolgend am 18. März 1995 einen Brief an ihre Mutter schrieb“, in dem sie über ihr sexuelles Verhältnis zu dem anderen Täter und über die Taten des Angeklagten berichtete (UA S. 18). Weshalb die im Zeitraum um 1991 geführten Gespräche mit Mitschülern über die Taten eines anderen Täters „Anlass dafür“ waren, dass die Nebenklägerin „nachfolgend“ im Jahre 1995 erstmalig von den Taten des Angeklagten berichtete, hätte angesichts der besonderen Lage des Falles einer Erläuterung bedurft.
III. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen zur Eingrenzung der Tatzeiträume – etwa durch Vernehmung der Schwestern der Nebenklägerin – trifft. Die Sache ist deshalb in vollem Umfang zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen.
IV. Schließlich geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Dezember 1997 (S. 7 am Ende) zur Verjährungsfrage Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt ohne jede Restriktion (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96 –, insoweit in NStZ 1997, 296 nicht abgedruckt). Deshalb ruhte hier die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der am 9. Februar 1976 geborenen Nebenklägerin, so dass der Lauf der Verjährung erst am 9. Februar 1994 begann. Anderes ergibt sich wohl auch nicht aus den vom Generalbundesanwalt zitierten Erläuterungen von Jahnke in LK 11. Aufl. § 78b Rdn. 1, 1a.
Vorsitzender Richter Laufhütte ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben.
| Hager | Tepperwien | ||
| Basdorf | Gerhardt |