Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen versuchten Totschlags verworfen – Verwertungsverbote

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/97
Datum
29.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtverwertung von Aussagen zweier Tatzeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, sowie mögliche Verfahrensverstöße bei deren richterlichen Vernehmung. Der BGH verwirft die Revision, da die Aufklärungsrüge unzulässig ist und die Revision die für § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Darlegung zum Inhalt der Vernehmungen nicht erbracht hat. Eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme war dem Revisionsgericht nicht möglich. Ferner lagen keine Verstöße vor, die eine Verwertung der Aussagen ermöglichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn das Urteil nicht ausdrücklich erkennen lässt, dass bei einem Zeugen Fragen und Vorhalte unterblieben sind.

2

Zur Begründung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die Revision darlegen, was der Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hätte; die bloße Bezugnahme auf Vernehmungsniederschriften genügt nicht, wenn die Vernehmenden im Verfahren keine Erinnerung mehr haben.

3

Das Revisionsgericht darf die Beweisaufnahme grundsätzlich nicht rekonstruieren; nur wenn es den Beweisgehalt eines Beweismittels ohne weiteres und unmittelbar selbst erschließen kann, kann eine Rüge wegen Nichtverwertung präsenter Beweismittel Erfolg haben (§ 261 StPO).

4

Bei Zeugnisverweigerung der Tatzeugen sind deren frühere Angaben nur eingeschränkt verwertbar; der Inhalt solcher Angaben kann in der Regel nur durch Vernehmung des jeweiligen Zeugen selbst gewinnbringend als Beweis genutzt werden (§ 252 StPO).

5

Fehlender Mitwirkung eines Dolmetschers oder formelle Verfahrensfehler begründen ein Verwertungsverbot nur, wenn die tatsächlichen Umstände (unzureichende Sprachkenntnisse etc.) nachweislich vorliegen und das Gericht nicht bereits durch andere Zeugenaussagen oder eigene Feststellungen ein Bild gewonnen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 12. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

1 StR 156/97 vom 29. April 1997

In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Dr. Landau als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. November 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, versucht zu haben, seine Ehefrau zu erwürgen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Den Verfahrensrügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Einzige Tatzeugen waren die Ehefrau des Angeklagten und deren gemeinsamer Sohn. Diese haben in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, hatten aber bei den Ermittlungsrichtern nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt. Das Landgericht hat die Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört, die Angaben der beiden Tatzeugen in dieser richterlichen Vernehmung aber nicht verwertet, weil Verwertungsverbote vorlägen:

Beide Angeklagten seien beim Ermittlungsrichter unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 StPO vernommen worden, § 168c StPO sei unbeachtet geblieben und bei der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten habe kein Dolmetscher mitgewirkt, obwohl die Zeugin keine zureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt habe.

Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Verwertungsverbote. Jedenfalls über die polizeilichen Vernehmungen hinausgehende Angaben beider Zeugen bei den Ermittlungsrichtern seien verwertbar gewesen. Wörtlich heißt es in der Revisionsbegründung:

„Derartige Angaben wurden im vorliegenden Fall von den Zeugen N. und Y. T. gemacht. Sie dürfen über die Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Durch das Nichtverwerten der Aussagen der Verhörspersonen RiAG R. und Dr. G. hat das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen, weil es präsente Beweismittel nicht ausgeschöpft hat.“

Damit bleibt unklar, ob die Revision vorträgt, die Zeugen seien nicht ausreichend befragt worden, oder ob sie geltend machen will, dabei erlangte Aussagen der Zeugen hätten verwertet werden müssen.

Mit der Rüge, das Landgericht habe die Ermittlungsrichter als Zeugen nicht ausreichend zum Inhalt der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten und des gemeinsamen Sohnes befragt, beanstandet die Beschwerdeführerin der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

a) Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil mit ihr nicht geltend gemacht werden kann, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden, es sei denn, das Urteil gebe ausdrücklich zu erkennen, dass – bei einem Zeugen – Fragen und Vorhalte unterblieben sind (BGHSt 17, 351, 352; BGH NStZ 1992, 99, 100).

Hier ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Ermittlungsrichter als Zeugen eingehend zu den Vernehmungen befragt wurden und dass beide Ermittlungsrichter erklärten, sich „nicht mehr genau“ an diese Vernehmungen zu erinnern. Allerdings verhält sich das Urteil nur zu den für das Vorliegen von Verwertungsverboten bedeutsamen Umständen der Vernehmungen. Ob die Ermittlungsrichter zu dem sachlichen Gehalt der Aussagen Angaben machten, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Dass die von der Revision vermisste Aufklärung unterblieben ist, ergibt sich aus den Urteilsgründen danach nicht. Aus dem Vortrag der Revision könnte sogar das Gegenteil geschlossen werden. Nach der Geltendmachung der Verwertungsverbote hatte nämlich das Gericht beschlossen, zunächst die Zeugen zu vernehmen und erst danach im Rahmen der Urteilsberatung über die Verwertbarkeit der Aussagen zu entscheiden. Außerdem enthält das Hauptverhandlungsprotokoll – was ebenfalls mitgeteilt wird – einen ausdrücklichen Vermerk dahin, dass den Ermittlungsrichtern ihre Vernehmungsprotokolle vorgehalten wurden.

b) Die Rüge ist aber auch deshalb unzulässig, weil die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Darlegung, was die Ermittlungsrichter ausgesagt hatten, fehlt. Dazu genügte es hier nicht, dass die Revision lediglich den Inhalt der Niederschriften über die richterliche Vernehmung samt den in Bezug genommenen Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen vorgetragen hat. Nachdem die Ermittlungsrichter – wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist – schon zu den verfahrensrechtlich erheblichen Vorgängen keine Erinnerung mehr hatten, hätte es zur Begründung der Aufklärungsrüge auch der Darlegung bedurft, was unter diesen Umständen die Zeugen über den Inhalt der Vernehmungen ausgesagt hatten.

Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, beide Verhörspersonen seien wegen der fehlerhaften Annahme von Verwertungsverboten zum Inhalt der Aussagen nicht vernommen worden, ist auch diese Rüge unzulässig. Was die Zeugen bekundet haben, steht nicht fest. Das Urteil schweigt dazu.

Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das Revisionsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein (st. Rspr.; BGH StV 1991, 94; 1993, 115; BGHR StPO § 261 Inbegriff 6, 22, 30; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96 und vom 8. April 1997 – 5 StR 6/97). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

3. Auf die weiteren Rügen, die sich gegen die Annahme von Verwertungsverboten wenden, kommt es danach nicht mehr an, da aus Rechtsgründen über die Aussagen der beiden Tatzeugen auf andere Weise als durch Vernehmung der Ermittlungsrichter nicht Beweis erhoben werden konnte (§ 252 StPO; vgl. BGHSt 21, 149, 150; BGH StV 1994, 413 mit Nachweisen).

Zu § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist der Senat jedoch auf seinen Beschluss vom 17. März 1981 – 1 StR 113/81 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 69 Rdn. 13. Die zusätzliche Vernehmung der Zeugin K., die bei der richterlichen Vernehmung als Protokollführerin mitgewirkt hatte, zu den Sprachkenntnissen der Ehefrau des Angeklagten lag fern, nachdem das Landgericht zu diesem Punkt die Ermittlungsrichterin, zwei Polizeibeamte und den ärztlichen Sachverständigen gehört und sich in der Hauptverhandlung selbst ein Bild von den Sprachkenntnissen dieser Zeugin gemacht hatte.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Das Landgericht hat dargelegt, dass aussagekräftige Sachbeweise nicht vorlagen. Soweit Aussagen des Angeklagten mitgeteilt werden, reichen diese zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht aus. Die Urteilsgründe weisen auch keinen Erörterungsmangel aus.

Das Urteil teilt zwar mit, der Sohn des Angeklagten habe beim Ermittlungsrichter seine polizeilichen Angaben ergänzt, äußert sich aber nicht zu dem Inhalt dieser ergänzenden Aussage. Da der Sohn des Angeklagten in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und der Ermittlungsrichter – wie das Urteil eingehend darlegt – keine nähere Erinnerung an die Vernehmung hatte, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen dazu, weshalb der Inhalt dieser ergänzenden Aussagen nicht mitgeteilt und gewertet wurde. Es ist offensichtlich, dass über sie nicht Beweis erhoben werden konnte, da andere Beweismittel als der Sohn selbst und der Ermittlungsrichter rechtlich nicht in Betracht kamen.

BriiningGranderathLandau
SchäferBötticher
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