Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Einstellung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/98
Datum
02.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision des Angeklagten setzte der BGH das Verfahren in mehreren Taten ein, die wegen Ablauf der Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, und änderte das Urteil insoweit. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte bleibt in 27 Fällen schuldig. Das Gesetz zur Hemmung der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt nicht für bereits verjährte Taten. Verjährte Taten können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, aber mit geringerem Gewicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die am 30. Juni 1994 eingeführte Regelung zur Hemmung der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 78b Abs.1 StGB) ist auf Taten nicht anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits verjährt waren.

2

Für einen gegenüber § 176 Abs.1 eigenständigen Straftatbestand mit einer speziellen Verjährungsfrist (§ 78 Abs.3 Nr.4 StGB) tritt Verjährung ein, wenn bis zum Ablauf der Frist keine zur Unterbrechung geeignete Handlung vorgenommen wurde.

3

Bei Feststellung der Strafverfolgungsverjährung sind betroffene Verfahrensabschnitte einzustellen; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

4

Verjährte Straftaten dürfen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, jedoch nicht mit dem Gewicht nicht verjährter Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 15. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 385/98 vom 2. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. a) das Verfahren in den Fällen 2b, 2c, 3 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse;

b) das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. April 1998 dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 27 Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit je einem weiteren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Anlass zur besonderen Erörterung bietet allein die vom Amts wegen zu prüfende Frage, ob in den Fällen des Abschnittes I b, 2c und 3 der Urteilsgründe Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Angeklagte wurde in diesen Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Die Verjährungsfrist für diesen gegenüber § 176 Abs. 1 StGB eigenständigen Straftatbestand beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Die in Abschnitt I 2b, 2c und 3 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1987 und 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit in den Jahren 1992 bzw. 1993 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen.

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach § 176 StGB bestimmt, ändert daran nichts. Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Taten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrAndG; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96 und vom 21. Januar 1998 – 2 StR 498/97; Beschluss vom 19. November 1996 – 1 StR 611/96).

Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Rdn. 24 m.w.N.). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die verjährten Taten mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe berücksichtigt hat.“

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schafer Maul Granderath Brüning ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Boetticher
Schafer
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