Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs abgewiesen; Einzelstrafe auf 6 Monate festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 498/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Neuregelung des Verjährungsrechts, die ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers vorsieht, ist auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene, aber noch nicht verjährte Taten anwendbar.
Das Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB führt dazu, dass die Verjährungsfrist erst mit Wegfall des Ruhens zu laufen beginnt.
Verfassungsrechtliche Einwände gegen die rückwirkende Anwendung einer Verjährungsruhpraxis begründen nicht ohne Weiteres eine Unanwendbarkeit; eine etwaige Beeinträchtigung des Täters kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Kann das Tatgericht für einen Verurteilungsfall keine Einzelstrafe feststellen, ist der Revisionssenat befugt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eine Einzelstrafe zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 29. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 498/97 vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Otten und Dr. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelfreiheitsstrafe für den Fall II 10 der Urteilsgründe sechs Monate beträgt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat allerdings für den Fall II 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt. Es hat einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtsfehlerfrei verneint. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat für diesen Fall die gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten fest (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 — Einzelstrafe, § 358 Abs. 2 fehlende 2).
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu erörtern ist lediglich: Die in der Zeit zwischen September 1984 und Sommer 1986 begangenen fünf, jeweils als sexueller Missbrauch von Kindern zu bewertenden Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter sind nicht verjährt. Verjährung hätte frühestens im September 1994 eintreten können. Infolge der am 30. Juni 1994 in Kraft getretenen Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhte aber die Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, also bis zum 5. Januar 1991, so dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt nämlich auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGHR StGB § 78b Abs. 1 — Ruhen 3; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 — 5 StR 606/96). Der Senat hält seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung für die Fälle, in denen das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor dem Inkrafttreten bereits vollendet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Mai 1997 — 2 StR 149/97), nicht aufrecht. Es erscheint ihm ausreichend, wenn die Tatsache, dass die Tat ohne die Neuregelung der Verjährungsvorschrift nunmehr bereits verjährt wäre, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wird. Dies hat das Landgericht hier getan.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |