Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unterbliebener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 59/56
Datum
04.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen fortgesetzter Unzucht (§174, §176 StGB) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidender Mangel war, dass die Strafkammer trotz Anhaltspunkten (fortgeschrittenes Alter, bisherige Unauffälligkeit) die Zurechnungsfähigkeit nicht geprüft hat. Rügen zur Vereidigung des Sachverständigen und zur Nichtvernehmung einer Zeugin wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die tatrichterlichen Feststellungen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt sein könnte (z. B. fortgeschrittenes Alter bei erstmaligem sexuellem Fehlverhalten), hat das Gericht von Amts wegen Ermittlungen zur Zurechnungsfähigkeit anzustellen.

2

Unterbleiben erforderliche Ermittlungen zur Zurechnungsfähigkeit, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung der Schuldfähigkeit und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Vereidigung eines sachverständigen Zeugen ist nicht geboten, wenn der Verteidiger den Antrag auf Vereidigung zurücknimmt; die zuvor erfolgte Ablehnung begründet dann keinen Verfahrensfehler.

4

Wenn Verteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Vernehmung einer Zeugin verzichten, hat das Gericht nicht von Amts wegen die Zeugin zu laden und zu vernehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 6. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rentner Ludwig-Karl aus I, dort geboren am ██████ 1885, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1955 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und wegen dreier weiterer teilweise in sich fortgesetzter Fälle von Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrügen.

1.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, der ärztliche Sachverständige hätte auf Grund des Antrages der Verteidigung vereidigt werden müssen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Verteidiger zwar zunächst den Antrag gestellt, den Sachverständigen zu vereidigen, und das Gericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige bleibe unvereidigt, weil seine Vereidigung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erscheine. Anschließend ist aber der Verteidiger befragt worden, ob er den Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen noch aufrechterhalte, und er hat erwidert, dass er nunmehr die Vereidigung des Sachverständigen nicht mehr beantrage. Das Urteil beruht daher nicht darauf, dass das Gericht zunächst, trotz entgegenstehenden Antrages des Verteidigers, zu Unrecht die Vereidigung des Sachverständigen abgelehnt hat. Lässt man den später fallengelassenen Antrag des Verteidigers außer Betracht, so lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den Sachverständigen vereidigte. Dass die Strafkammer von der Freiheit dieses Ermessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

2.) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie die Zeugin T[REDACTED] nicht von Amts wegen geladen und vernommen habe. Sowohl die Verteidigung und der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft hatten ausdrücklich auf die Vernehmung der ausgebliebenen Zeugin T[REDACTED] verzichtet. Der Angeklagte ist im Fall 1[REDACTED] auf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seines früheren, weitergehenden Geständnisses vor dem Untersuchungsrichter verurteilt worden. Von Amts wegen brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, die Zeugin zu hören.

3.) Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer hätte Ermittlungen über seine Zurechnungsfähigkeit anstellen müssen, fällt die Verfahrensrüge mit der Sachrüge zusammen. Die Sachrüge ist begründet.

1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

a) Der am 21. Juli 1885 geborene Angeklagte hatte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 1948 die damals 11-jährige Charlotte ████ als Pflegekind zu sich genommen. Er wurde 1951 zum Vormund der Charlotte ███ bestellt. Im Jahre 1952 oder 1953 hat der Angeklagte zweimal seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel der Charlotte ███ in Höhe ihres Geschlechtsteils gesteckt und beischlaffähnliche Handlungen mit ihr vorgenommen, zwischenzeitlich auch das Mädchen aus Geilheit wiederholt an die Brüste gefasst.

b) Im Jahre 1954 hat der Angeklagte der 6-jährigen Marion █████ sowie den etwa 10-jährigen Kindern Elke ██ und Christel ██ █████ die Kleidung am Geschlechtsteil gefasst, und zwar bei Marion einmal, bei Christel zweimal, bei Elke hat er es einmal getan, ein zweites Mal versucht. Der Angeklagte hatte die Kinder dadurch kennengelernt, dass sie mit seiner Erlaubnis eine in seinem Garten angebrachte Schaukel benutzten.

2.) Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig sei, nicht beschäftigt. Das war aber bei der Sachlage erforderlich. Der Angeklagte war zur Zeit der Handlungen mit den drei Kindern unter 14 Jahren nahezu 70 Jahre alt, zur Zeit der Handlungen an Charlotte ███ etwas jünger. Er ist nicht vorbestraft und insbesondere in sexueller Hinsicht niemals auffällig in Erscheinung getreten. Bei einer solchen Sachlage bedurfte es einer Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, weil häufig gerade Greise infolge Abbaus ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu Taten dieser Art neigen. Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Hemmungsfähigkeit gegenüber Unzuchtshandlungen durch Altersabbau eingebüßt hat oder ob sie hierdurch erheblich vermindert worden ist (vgl. BGH 2 StR 353/55 vom 18.11.1955).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.SiemerBorker
Dr. KoffkaSarstedtSchmitt

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