Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 353/55
Datum
18.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind nach §176 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) des 70‑Jährigen nicht geprüft hat, obwohl dies alters- und vorbestrafungsbedingt geboten war. Auch die allein auf Generalprävention gestützte Strafbemerkung war rechtsfehlerhaft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Begutachtung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei älteren Angeklagten ist das Tatgericht verpflichtet, die Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) zu prüfen, wenn altersbedingte Beeinträchtigungen die Hemmungsfähigkeit gegenüber sexualbezogenen Triebregungen in Frage stellen.

2

Das Unterlassen der gebotenen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit stellt einen sachlichen Rechtsfehler dar und kann zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen, wenn das Ergebnis der neuen Beweisaufnahme nicht vorhersehbar ist.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht allein auf Generalprävention abstellen; die persönliche Situation des Täters (z. B. hohes Alter, langjährige straffreie Führung) ist zu berücksichtigen.

4

Ist die Zurechnungs- oder Hemmungsfähigkeit entscheidungserheblich, empfiehlt sich vor der neuen Entscheidung die Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 6. August 1955

Rubrum

2 StR 353/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus KC, dort den Maurerpolier Johann █, geboren am █████████ 1885, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 6. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der im 71. Lebensjahre stehende Angeklagte ist wegen eines vom Sommer 1954 bis zum 20. Januar 1955 an der siebenjährigen Monika █████████ begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Er ist vor mehr als zwanzig Jahren einmal einschlägig vorbestraft worden.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Monika gelegentlich von ihm ausgeführter Bauarbeiten im Hause ihrer Eltern wiederholt unzüchtig berührt. Bezüglich des inneren Tatbestandes begnügt sich das Urteil mit der Feststellung, dass er aus geschlechtlicher Lust auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt und das Alter des Kindes gekannt hat. Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB enthält das Urteil nichts, sondern geht offenbar ohne weiteres von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit aus. Zwar besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, in jedem Falle der Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich darauf einzugehen, ob dieser zurechnungsfähig ist; bei einem 70-jährigen Manne, insbesondere wenn es sich um eine Tat handelt, zu der häufig gerade Greise infolge Abbaus ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten neigen, muss aber der Tatrichter dazu Stellung nehmen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Täters etwa ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die Prüfung dieser Frage war hier umso dringender erforderlich, als die vor 20 Jahren ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen einer ähnlichen Tat auf die Neigung zu Verfehlungen mit Kindern hindeutet, der er zwei Jahrzehnte hindurch Hemmungen entgegengesetzt hat. Es muss also geprüft werden, ob er diese Hemmungsfähigkeit durch Altersabbau eingebüßt hat oder ob sie erheblich vermindert worden ist. Dass das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, ist ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen muss, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neue Verhandlung ergeben wird. Da es entscheidend auf das Vorhandensein der Hemmungsfähigkeit gegenüber geschlechtlichen Neigungen bei dem Angeklagten ankommen wird, wird sich seine Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen vor der neuen Entscheidung empfehlen.

Im Strafausspruch wäre das Urteil auch schon deshalb aufzuheben gewesen, weil die Bemerkung des Landgerichts, dass „Verbrechen dieser Art“ mit schwersten Strafen geahndet werden müssen, die Annahme nahelegt, die Strafkammer bestrafe Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich mit Zuchthaus. Das wäre eine fehlerhafte, nur die Generalprävention berücksichtigende, andere Strafzwecke vernachlässigende Erwägung. Die Persönlichkeit des Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben; im vorliegenden Falle war zu erwägen, dass der Angeklagte sich 20 Jahre lang straffrei geführt hat und dass die Wirkung der Zuchthausstrafe auf einen Siebzigjährigen besonders einschneidend ist.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
Dr. MoerickeDr. Schalscha
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