Treffer
BGH Urteil

Revision: Totschlagsverurteilung aufgehoben, Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/71
Datum
06.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf und stellte stattdessen die Schuld des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung fest. Zurückweisung der Totschlagsverurteilung erfolgte wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung und wegen wirksamen freiwilligen Aufgebens des Unterlassungsvorhabens (Rücktritt). Die Sache wurde zur Strafentscheidung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes genügt nicht die bloße Vermutung eines Beweggrundes; das Gericht muss tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte darlegen, die den Vorsatz tragen.

2

Der Rücktritt vom Versuch i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB ist nur dann freiwillig, wenn das Aufgeben nicht durch vom Willen unabhängige Umstände erzwungen wurde; bloße nervliche Erschütterung oder Drängen Dritter genügt nicht zur Verneinung der Freiwilligkeit.

3

Hat das Gericht in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der von ihm unterstellten Motivlage, ist eine Verurteilung wegen Tötungsdelikt nicht tragfähig, soweit sie auf unbewiesenen Vermutungen beruht.

4

Bei gesichertem Sachverhalt über ein minder schweres, in der Tat liegendes Delikt kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen und dieses Delikt feststellen, wenn die Verteidigung sich nicht anders darauf hätte einstellen können.

5

Unterlassene Hilfeleistung (§ 330c StGB) ist verwirklicht, wenn der Täter trotz beherrschbarer Möglichkeiten keine Hilfe leistet; die Annahme aussichtsloser Rettung entbindet nicht von der Pflicht, wenigstens Maßnahmen zur Linderung von Leiden zu ergreifen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 3. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Rudolf ██████████ aus Hal), geboren am ████████████████████ in KL), wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Schnitt, Bundesrichter Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus Ha(___)j als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3. April 1970 aufgehoben. Der Angeklagte ist der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand.

a) Mit Recht rügt die Revision, dass die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum inneren Tatbestand rechtliche Bedenken begegnen. Augenfällig ist folgender Mangel:

Das Schwurgericht sagt wiederholt, der Angeklagte habe das Kind nicht versorgt, obwohl er damit gerechnet habe, dass es bei sachgemäßer ärztlicher Behandlung überleben könne. Zwar setzt die Feststellung des (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht schlechthin voraus, dass dem Täter ein bestimmter Beweggrund nachgewiesen wird. Hier hatte das Schwurgericht jedoch ausdrücklich bezweifelt, dass a) der Angeklagte das Kind durch bewusste Verletzung ärzt— licher Pflichten umkommen lassen wollte, sofern ihn nicht ein Motiv dazu trieb: "Allerdings ist sein Verhalten nur verständlich, wenn er einen Beweggrund hatte, das Kind unbehandelt zu lassen und damit die Lebenschancen zunichte zu machen" (UA S. 61). Das Schwurgericht kann indessen keinen Beweggrund feststellen (UA S. 61–63). Es setzt sich daraufhin über seine eingangs hervorgehobenen Zweifel mit der Wendung hinweg, "die Gründe, aus denen ein Versehen auszuschließen und ein bewusster Verstoß gegen ärztliche Pflichten festzustellen ist, sind so zwingend, dass das Schwurgericht umgekehrt überzeugt ist, er hatte einen Beweggrund, wenngleich offen ist, welchen" (UA S. 63). Obwohl es überdies auf UA S. 61 heißt, "das Schwurgericht hat die Beweggründe des Angeklagten nicht klären können", greift es wiederholt auf den "Beweggrund", das "Anliegen", das "Ziel" zurück, das der Angeklagte "für wichtiger einschätzte, als das Leben des Kindes" (UA S. 18, 19, 58, 63).

Das alles rechtfertigt zumindest die Besorgnis, das Schwurgericht habe die Beweisregeln im Strafverfahren verkannt und einen bloßen Verdacht zu Lasten des Angeklagten verwertet.

b) Der Generalbundesanwalt hatte seinen Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Das Schwurgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Rücktrittsvorschrift des § 46 Nr. 1 StGB anzuwenden. Der Tötungsversuch des Angeklagten, der nach der Ansicht des Schwurgerichts darin bestand, dass er die Einleitung der gebotenen lebenserhaltenden ärztlichen Behandlung der Frühgeburt bedingt vorsätzlich unterließ, war aus den insoweit zutreffenden Gründen des Urteils unbeendet i. S. dieser Vorschrift (UA S. 5, 69).

Der Angeklagte hat die Ausführung der beabsichtigten Unterlassungstat dadurch aufgegeben, dass er ca. vier Stunden nach der Geburt kurz nach Mitternacht den Kinderarzt ███ ███ telefonisch um eigenverantwortliche Übernahme des Falles gebeten hat. Daraufhin hat dieser Arzt die Verlegung des Kindes in die Kinderabteilung des Heidberg-Krankenhauses veranlasst, in der es erfolgreich behandelt wurde (UA S. 28–30).

Entgegen der Meinung des Schwurgerichts hat der Angeklagte sich zu diesem Aufgeben seines Unter— lassungsvorhabens aus freien Stücken entschieden. Die Tat durch weiteres Untätigbleiben zu vollenden, war ihm weder durch wirkliche oder vorgestellte Umstände unmöglich geworden, noch haben äußere Umstände seinen Willen so zwingend bestimmt, dass er eine andere Lösung, als von seinem Vorhaben abzustehen, vernünftigerweise gar nicht wählen konnte und deswegen an der Tatausführung gehindert wurde (BGHSt 9, 48).

Die Annahme des Schwurgerichts, das Verhalten der Hebamme ██████████ habe dem Angeklagten die Vollendung der Tat unmöglich gemacht (UA S. 70), wird durch die vorangehenden Urteilsfeststellungen nicht getragen. Sie ergeben im Gegenteil, dass die Hebamme allein oder auch im Zusammenwirken mit den in der Klinik des Angeklagten tätigen Schwestern eine Verlegung der Frühgeburt in eine Kinderklinik weder selbst hätte vornehmen noch durch Einschalten dritter Ärzte hätte erreichen können (UA S. 23, 27). Ebenso ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt davon auszugehen, dass ihre eigenen schon getroffenen und etwa noch zu treffenden Versorgungsmaßnahmen für das zu früh geborene Kind zu dessen Rettung nicht ausgereicht hätten. Dass der Angeklagte es inzwischen etwa selbst für unmöglich gehalten habe, die Tat durch weiteres Unterlassen der erforderlichen ärztlichen Betreuung des Kindes zu vollenden, hat das Schwurgericht nicht angenommen. Dafür bieten die Urteilsgründe auch keinen Anhalt.

Die vom Angeklagten telefonisch veranlasste Abgabe des Falles an den Kinderarzt Dr. M(___) war aber als Aufgeben seines Unterlassungsvorhabens auch nicht deshalb unfreiwillig i. S. des § 46 Nr. 1 StGB, weil er durch das hartnäckige Drängen der Hebamme, das sonst nicht aufhören würde, sowie durch die feindselige Stimmung in seiner Klinik zermürbt war und angesichts seiner für den folgenden Tag vorgesehenen Operationstätigkeit seine Ruhe haben wollte (UA S. 27, 28, 65, 69/70). Diese äußeren Umstände wirkten zwar auf die Willensbildungsfähigkeit des Angeklagten dahin ein, dass er sich vor die Entscheidung gestellt sah, entweder die zermürbenden Vorstellungen der Hebamme und die in seiner Klinik aufgekommene feindselige Stimmung bis zur Vollendung der Tat weiter zu ertragen oder sich durch Nachgeben und Abstehen von seinem Tatentschluss die erwünschte Ruhe zu verschaffen.

In den Urteilsgründen ist jedoch nirgendwo festgestellt, die Zermürbung des Angeklagten durch die ständigen Vorhaltungen der Hebamme und die feindselige Stimmung auch seines übrigen Personals habe kurz nach Mitternacht einen solchen Grad erreicht, dass dadurch seine Entschließungsfreiheit beseitigt war und ihm das Aufgeben des Tatplans durch tele— fonisches Herbeirufen von Dr. M(___) vernünftigerweise als die einzige Möglichkeit erschienen sei. Dass der Angeklagte zur Zeit seines entscheidenden mitternächtlichen Anrufes bei Dr. M(___) in dieser Weise nicht mehr Herr seiner Entschlüsse gewesen sei, lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Vielmehr hat das Schwurgericht den in § 46 Nr. 1 StGB umschriebenen Begriff der Freiwilligkeit (keine Hinderung durch vom Willen des Täters unabhängige Umstände) offensichtlich zu eng ausgelegt und rechtsirrig gemeint, daran fehle es bereits dann, wenn der Täter durch äußere Umstände nervlich-seelisch erschüttert sei und sich deshalb innerlich dazu gedrängt sehe, sein Tatvorhaben aufzugeben. Das reicht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verneinung der Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus (BGHSt 7, 296; 9, 48; 21, 216)."

Unter diesen Umständen scheidet eine erneute Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts aus.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind erschöpfend und frei von Mängeln. Sie konnten daher bestehen bleiben. Danach ist der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung schuldig (§ 330c StGB). Er hat sich um das Neugeborene, bei dem plötzlich Atemnot und schwere Kreislaufstörungen auftraten, überhaupt nicht gekümmert, obwohl er es in der Klinik mit Leichtigkeit hätte versorgen können. Auch wenn der Angeklagte wähnte, das Leben des Kindes sei nicht zu retten, hätte er wenigstens die Hilfe leisten müssen, die geeignet erschien, die Qualen des Kindes zu lindern (BGHSt 14, 213, 217; 5 StR 59/56 vom 8. 5. 1956; 2 StR 579/59 vom 24. 2. 1960). Jedenfalls durfte er das Kind, von dem er selbst annahm, es werde möglicherweise nur langsam sterben, nicht Langere Zeit auf der feuchten Nachgeburt in einer Toilette liegen lassen. Dass sich der Angeklagte dessen als Gynäkologe und langjähriger Leiter einer Geburtshilfeklinik bewusst war, versteht sich von selbst.

Da der Sachverhalt insoweit feststeht, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Hieran war er ausnahmsweise durch das Fehlen eines Hinweises nach § 265 StPO nicht gehindert. Der Vorwurf der versuchten Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen schloss den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung so vollkommen ein, dass sich der Beschwerdeführer dagegen nur in derselben Weise hätte verteidigen können.

Der Senat verweist die Sache zur Entscheidung über die Strafe an das nunmehr zuständige Schöffengericht zurück (§ 354 Abs. 3 StPO), weil mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt werden kann.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmittFleischmann

Zitiert (2)