Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Hilfeleistung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/59
Datum
22.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht nicht feststellte, ob Hilfe erforderlich und ob der Angeklagte objektiv leisten oder ärztliche Hilfe rechtzeitig herbeiführen konnte. Ebenso fehlen Feststellungen zum inneren Tatvorsatz (Erkenntnis der Hilfeleistungspflicht). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB besteht nur, wenn ohne Hilfe die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen droht; dies erfordert konkrete Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe.

2

Ist der Verletzte nach dem Ereignis noch lebend, kann dies die Pflicht zur Hilfeleistung begründen; auch eine nur kurz vorhandene Lebenslage reicht aus, wenn Hilfe den Ablauf beeinflussen kann.

3

Der Umstand, dass der Tod nicht abgewendet werden konnte, schließt die Erforderlichkeit von Hilfe nicht aus; Hilfe kann auch zur Linderung des Todeskampfes geboten sein, sofern objektiv eine Möglichkeit zur Einflussnahme bestand.

4

Für eine Verurteilung wegen Unterlassung muss das Urteil konkrete Feststellungen enthalten, die belegen, dass der Angeklagte die Pflicht zur Hilfe erkannt hat und sich des Verlassens des Tatorts mit zumindest bedingtem Vorsatz bewusst war.

5

Bei unzureichenden Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit die Tat- und Schuldfeststellungen ergänzt werden können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 22. Mai 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus ████, geboren am ██ in ██, wohnhaft in ████, Sachenbezeichnung: ██ v. A. wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und diese als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Nach § 330c StGB besteht eine Pflicht zur Hilfeleistung nur, wenn die Hilfe erforderlich ist, wenn nämlich ohne sie die Gefahr besteht, dass die durch den Unglücksfall herbeigeführte Lage sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt (BGH NJW 1954, 728).

Das hat das Schwurgericht ersichtlich nicht verkannt. Im Urteil wird hierzu jedoch lediglich dieser in der angezogenen Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz zur Begründung dafür angeführt, dass es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, dem vom Mitangeklagten ████████ in die Halsschlagader gestochenen ██████, der zu Boden gesunken war, Hilfe zu leisten. Dem Urteil ist allerdings zu entnehmen, dass ███ nicht bereits in dem Augenblick tot war, als er mit dem Ruf „Messer“ zu Boden sank, sondern erst danach – das Urteil sagt „später“ – am Tatort verblutete. Nähere Angaben über die Zeit, die zwischen dem Hinsinken ███s und dem Eintritt des Todes verflossen ist, fehlen.

Nun hat der 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 266, 269 ausgesprochen, wenn der (bei einem Verkehrsunfall) Verunglückte nach dem Unfall – wenn auch nur kurze Zeit – noch gelebt habe, so sei der Angeklagte (der den Unfall verursacht hatte) verpflichtet gewesen, ihm Hilfe zu leisten.

Ferner ist in der Entscheidung BGH JR 1950, 347 ausgeführt, die Tatsache, dass der Tod des Verletzten nicht abgewendet werden konnte, schließe die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung nicht unbedingt aus; es könne ein Eingreifen zu dem Zweck geboten sein, den Todeskampf zu lindern. Jedoch hat es nur eine Hilfe zu fordern, wenn der Bedrohte ihrer tatsächlich bedarf (LK StGB, 7. Aufl., Anm. 5 zu § 330c) und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen. Ob eine solche Möglichkeit hier bestand, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.

Es enthält nur die Feststellung, ██████ habe mit seinem Taschenmesser auf ███ eingestochen und ihn zweimal an der linken Halsseite getroffen; einer der Stiche habe die Halsschlagader getroffen, ███ sei zu Boden gesunken und später am Tatort verblutet. Dagegen ist nicht dargetan, dass sofortige ärztliche Hilfe den Tod des ███ hätte abwenden können oder dass der Angeklagte selbst etwas hätte tun können, um zu verhindern, dass ███ am Tatort verblutete.

Dieser Mangel wird nicht dadurch beseitigt, dass zur Begründung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung im Urteil gesagt wird, der Angeklagte habe Hilfe zu leisten vermocht, indem er sich entweder des Verletzten annahm oder schnell ärztliche Hilfe herbeirief. Angesichts der Art der Verletzung des █████ hätten die Tatsachen angegeben werden müssen, auf die das Schwurgericht diese Beurteilung stützt.

Da die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht tragen, es sei erforderlich gewesen, dass der Angeklagte dem schwer verletzten ████ Hilfe leistete, kann schon aus diesem Grunde der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.

Zur inneren Tatseite des Vergehens nach § 330c StGB gehört, dass der Angeklagte seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt hat und sich der Verletzung dieser Pflicht durch das Verlassen des Tatortes – mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes – bewusst war (BGH NJW 1958, 506 unter c).

Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Dass der Angeklagte diese Erkenntnis auch im Zusammenhang mit seinem Weggehen vom Tatort gehabt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Auch dieser Mangel zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Da die Klage gegen den Beschwerdeführer nur deshalb vor dem Schwurgericht erhoben ist, weil die Sache mit der Sache gegen den wegen Verbrechens nach § 226 StGB angeklagten ████████ verbunden worden war, das Urteil gegen █████ aber rechtskräftig ist, die Anklage gegen den Beschwerdeführer jedoch nur wegen Beihilfe zur Körperverletzung erhoben worden ist, hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

BaldusBuschMenges
ScharpenseelKirchhof
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