Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlendem psychiatrischem Gutachten: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 86/64
Datum
10.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind; die Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht trotz Anzeichen altersbedingter Geistesschwäche keinen psychiatrischen Sachverständigen eingeholt hat. Ferner beanstandet der BGH die Verwertung des Leugnens als Strafschärfungsgrund; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für altersbedingten Abbau geistiger Fähigkeiten muss der Tatrichter regelmäßig einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen; ohne sachverständige Grundlage kann die Zurechnungsfähigkeit nicht verlässlich bejaht werden.

2

Ist zu erwarten, dass trotz Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit altersbedingt vermindert sein kann, ist auf das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ärztlich zu prüfen.

3

Das Leugnen der Tat und die hierdurch veranlasste Vernehmung von Zeugen darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden, weil der Beschuldigte das Recht auf Vernehmung hat.

4

Untersuchungshaft ist grundsätzlich bei der Strafzumessung anzurechnen; eine Nichtanrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Haft dem Angeklagten durch sein schuldhaftes Verhalten eindeutig zuzuschreiben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 10. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Kilian ██ ██ ███, geboren ███████ ████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kind hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Vernehmung der Hebamme ████ und eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Die von ihm getroffenen Feststellungen stehen seiner Wahrunterstellung nicht entgegen, dass Irmgard ██████ durch das Verhalten des Angeklagten weder defloriert worden sei noch Verletzungen an den Genitalien davongetragen habe. Es ist nach den Feststellungen durchaus möglich, dass der Angeklagte sein Glied nur an die äußeren Geschlechtsteile des Kindes Irmgard herangebracht hat oder ohne das Mädchen zu deflorieren lediglich in den Scheidenvorhof eingedrungen ist.

Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

b) Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Anträge des Verteidigers auf Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubwürdigkeit der Kinder beurteilen zu können. Es hat sich damit – entgegen der Meinung der Revision – im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten (BGHSt 2, 163; 3, 27 und 52; 7, 82; BGH in LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 2). Die Verletzte, Irmgard ██████, war zur Tatzeit etwa 10 1/2 Jahre alt und stand noch vor der Pubertät (UA 6). Von den beiden jugendlichen Tatzeugen war Detlev Pa[REDACTED] zur Tatzeit etwa 11 Jahre alt; auch bei ihm hatte danach die Geschlechtsreife noch nicht eingesetzt. Seine Schwester, die zur Tatzeit rund 13 Jahre alte Margit Pa[REDACTED], stand zwar kurz vor Beginn der Pubertät (UA 8), hat aber nur ähnliche Dinge bekundet wie ihr Bruder Detlev. Beide Geschwister Pa[REDACTED] haben die Vorgänge, die Irmgard █████████████████ hat, zum Teil beobachtet.

Alle Zeugen sagten in den wesentlichen Dingen übereinstimmend aus. Dafür, dass etwa die Aussagen Margit Pa[REDACTED]s auch nur entfernt pubertätsbedingt sein könnten, bestand nicht der geringste Anhaltspunkt. Unter diesen Umständen konnte die Jugendkammer sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Kinder machen. Das gilt umso mehr, als ihr auch die Aussagen der Lehrerinnen ███ und ███ und der Kriminalobermeisterin ███ über die Persönlichkeit der Kinder als Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeitsfrage zur Verfügung standen.

c) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten enthält gleichzeitig eine sachlichrechtliche Rüge. Sie kann daher zusammen mit dieser behandelt werden.

2. Die Sachrüge

a) Das Landgericht hat die Frage der Einwirkung des Alters des zur Tatzeit 60 Jahre alten Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit untersucht, ohne zu dieser Frage einen Sachverständigen zu hören. Es führt aus, dass zwar „einige Züge vorliegen, die auf eine beginnende Senilität des Angeklagten hindeuten können“. Er sei aufbrausend, rechthaberisch, eigensinnig, ja starrsinnig, unordentlich und habe das Treiben mit Irmgard ██████ trotz der (wiederholten) Überraschungen durch Detlev und Margit Pa[REDACTED] fortgesetzt. All das wertet das Landgericht dahin, dass zwar seine bisherige Willenskraft und Charakterstärke etwas nachgelassen haben, eine Unzurechnungsfähigkeit oder auch nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit jedoch nicht vorliege (UA 10, 11).

Das Landgericht ist der Meinung, es könne „auch ohne Gutachten eines Facherztes der Psychiatrie hier die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahen“ (UA 11).

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Es ist eine bekannte Tatsache, dass sich unter Sittlichkeitsverbrechern nicht selten unbescholtene alternde Männer finden, die sich nach einem längeren tadelfreien Leben erst im Alter strafbar machen. Erfahrungsgemäß ist das vielfach auf eine Geistesschwäche zurückzuführen, die zumeist auf Verkalkung beruht. Diese Männer können zwar oft noch das Unerlaubte ihres Handelns voll einsehen; häufig hat aber bei ihnen die Geistesschwäche zur Folge, dass sie nicht mehr die Fähigkeit haben, ihren Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, oder dass eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit eingetreten ist (RGSt 73, 121, 122; ferner: RGSt 69, 12; RGHRR 1939 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 – 2 StR 353/55 – und vom 4. Mai 1956 – 5 StR 59/56).

Der Angeklagte hat sich bis zu den jetzt von ihm begangenen Taten sein ganzes Leben lang straffrei geführt. Er ist 60 Jahre alt und weist, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, eine Reihe auffälliger Züge auf. Zu diesen vom Urteil aufgeführten Zügen kommen noch folgende sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergebende Tatsachen: Der Angeklagte vergaß öfter, die Tür abzuschließen, wenn Irmgard ██████ bei ihm war, obwohl Detlev und Margit Pa[REDACTED] ihn wiederholt bei seinem Treiben mit Irmgard überrascht hatten. Er lebt mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter in Streit und Feindschaft (UA 2, 5) und hat seinen Hof bereits im Alter von 58 Jahren übergeben (UA 2). Gerade letzteres könnte dafür sprechen, dass seine Kräfte, wie es bei der schweren landwirtschaftlichen Arbeit vorkommen kann, vorzeitig verbraucht waren.

Der Richter ist im Allgemeinen nicht in der Lage, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, wie weit ein Altersabbau der Persönlichkeit fortgeschritten ist. Für den Betrachter von außen ist eine Täuschung „durch die oft lange noch erhaltene Fassade“ (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 121) nicht ausgeschlossen. Wegen der schweren Erkennbarkeit des Grades des Altersabbaus und der Irrtumsgefahr auf Grund des äußeren Anscheins wird der Tatrichter in solchen Fällen in der Regel nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden können.

Zwar geben die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt für einen vollständigen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Jedoch hätten die erwähnten Umstände das Landgericht immerhin dazu veranlassen müssen, unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu prüfen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Dass der Tatrichter die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne zureichende Unterlagen bejaht hat, bedeutet sowohl einen sachlichen Mangel des Urteils (RGHRR 1939 Nr. 56) als auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

Dieser Fehler berührt zwar nicht den Schuldspruch, der auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Er führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Es dürfte naheliegen, als Gutachter einen Facharzt der dortigen Psychiatrischen und Nerven-Klinik in Betracht zu ziehen. Dagegen wird sich die nochmalige gerichtliche Anhörung der Kinder erübrigen.

b) Der Strafausspruch gibt weiter in zweifacher Hinsicht Anlass zu Erörterungen:

Der Tatrichter hat es als straferschwerend angesehen, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, durch sein hartnäckiges Leugnen das Kind Irmgard ██████ stark zu belasten (UA 11). Diese Erwägung ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die erschienenen Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden. Das gilt auch in Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen hinsichtlich der jugendlichen Zeugen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung der jugendlichen Zeugen veranlasst hat, darf deshalb nicht straferschwerend verwertet werden (BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339).

Die Untersuchungshaft, die nur drei Tage gedauert hat, hat das Landgericht dem Angeklagten nicht angerechnet, weil sie „sehr kurz“ gewesen und „vom Angeklagten durch seine Versuche, mit Irmgard █████████ zu sprechen und ihr Angst einzujagen, selbst verschuldet“ worden sei (UA 11). Die geringe Dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt indes ihre Nichtanrechnung nicht (BGH 5 StR 442/53 bei Dallinger MDR 1954, 16). Jedoch konnte die Strafkammer die Anrechnung der Untersuchungshaft ablehnen, weil der Angeklagte sie durch sein Verhalten (dazu auch UA 7) selbst verschuldet hatte; insoweit handelt es sich um ein Verhalten, das mit seiner Tat nicht mehr in Zusammenhang stand und auch nicht durch die Wahrnehmung von Verfahrensrechten gedeckt wurde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerSanders
WilimsFischer
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