Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Erörterung der Zurechnungsfähigkeit nicht stets erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 348/67
Datum
12.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen neunfacher Unzucht mit Kindern ein. Streitpunkt war, ob das Gericht die Zurechnungsfähigkeit (insbesondere das Hemmungsvermögen) ausreichend erörtert hat. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass eine ausdrückliche Prüfung nur erforderlich ist, wenn besondere Umstände hierfür Anlass geben. Im vorliegenden Fall lagen solche Anhaltspunkte nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausdrückliche Erörterung der Zurechnungsfähigkeit im Urteil ist nicht in jedem Strafverfahren erforderlich; sie wird nur verlangt, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dafür sprechen.

2

Wenn Tatsachen (z. B. erheblicher Altersabbau oder sonstige Anhaltspunkte für verminderte Hemmungsfähigkeit) vorliegen, muss das Gericht das Hemmungsvermögen des Angeklagten gesondert prüfen und darstellen.

3

Ein Urteil, das Feststellungen enthält, aus denen sich das Bewusstsein des Angeklagten über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ergibt, kann die fehlende ausdrückliche Erörterung der Hemmungsfähigkeit rechtlich unbedenklich machen.

4

Hat der Angeklagte im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit schließen lassen, ist die Rüge des Unterbleibens einer ausdrücklichen Prüfung unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 22. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 348/67 URTEIL

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Karl ██ aus ██, ████, geboren am █████ in █████, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in neun Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; sie hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.

Der Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen, daß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat. Das Urteil stellt hierzu nur fest, der Angeklagte sei sich der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen und habe weitere Zusammenkünfte mit Sabine vermeiden wollen; die sich bietenden Gelegenheiten hätten indessen zu weiteren Unzuchtshandlungen geführt (UA S. 7). Hieraus läßt sich als Ansicht des Tatrichters entnehmen, daß er das Unerlaubte seines Tuns einsah. Über sein Hemmungsvermögen macht das Urteil keine Ausführungen. Das ist jedoch im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich.

Es besteht allgemein keine Notwendigkeit, in jedem Fall der Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit einzugehen (BGH, Urt. v. 18. November 1955 – 2 StR 353/55); dessen bedarf es nur dann, wenn die Umstände hierzu drängen (BGH, Urt. v. 3. Juli 1956 – 5 StR 204/56). Das kann allerdings der Fall sein, wenn bisher nicht einschlägig bestrafte, betagte Männer Unzuchtshandlungen an Kindern begangen haben; dann besteht die Möglichkeit, daß der Altersabbau die Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zum Beispiel eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage bei etwa 70jährigen Angeklagten für erforderlich gehalten (Urteile v. 18. November 1955 – 2 StR 353/55, v. 4. Mai 1956 – 5 StR 59/56 und vom 7. Januar 1964 – 1 StR 501/63). Er hat allerdings auch eine eingehendere Prüfung des Hemmungsvermögens bei einem 58jährigen Mann verlangt, der sich an einem Kind vergangen hatte (BGH LM StGB § 51 Nr. 5 = NJW 1964, 2213 Nr. 8); Anlaß hierzu boten jedoch in jenem Fall die Feststellungen des Tatrichters über einen vorzeitigen Altersabbau gerade auf geschlechtlichem Gebiet.

Dergleichen Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die im Urteil mitgeteilten Gesundheitsschäden (UA S. 2) brauchten nach ihrer Art dem Landgericht keinen Anlaß zu geben, die Frage des Hemmungsvermögens besonders zu erörtern. Der zur Tatzeit 56jährige, im Beruf stehende und von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hatte hierzu, wie das Urteil (UA S. 12) mitteilt, nur angegeben, er sei „immer wieder der Versuchung erlegen“. Dem brauchte die Jugendkammer keinen Hinweis auf eine Ausnahmesituation zu entnehmen. Die Revision hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

FischerHübnerPfeiffer
SeibertLoesdau
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