Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch in Brandstiftungs- und Sprengstoffverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 544/92
Datum
01.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Brandstiftung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Der BGH verwirft die Revision, weil die Beweislage nach der gebotenen Gesamtschau nicht zur Überführung reicht. Die Beweiswürdigung ist nicht widersprüchlich und die Erwägung eines möglichen Tatmotivs der Ehefrau ist nachvollziehbar begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler; ein Freispruch ist zu respektieren, wenn das Tatgericht vorhandene Zweifel nicht überwinden kann.

2

Eine Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

3

Die Annahme, dass Drittpersonen aufgrund wirtschaftlichen Interesses als Täter in Betracht kommen, kann die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung verhindern, wenn die Indizienlage nicht über bloße Möglichkeiten hinausreicht.

4

Die Würdigung eines möglichen Tatmotivs Dritter ist nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, sofern das Gericht verschiedene Indizien gewichtet und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Juni 1992

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 544/92 vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Jörg aus ██████ dort geboren am █████████████ wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Anklage legte dem Angeklagten das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und eine Brandstiftung zur Last. Er soll in dem von ihm genutzten Industriegebäude seiner Ehefrau, mit der er einen Rechtsstreit wegen der Eigentumsverhältnisse an diesem Gebäude führte, mittels elektrischer Zündeinrichtungen mehrere Explosionen und einen Brand herbeigeführt haben.

2. Bei der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt: Zwar kamen als Täter nur solche Personen in Betracht, die auch eine Verbindung zum Tatobjekt und ein Interesse an der Vernichtung des Objektes hatten. Diese Voraussetzungen könnten beim Angeklagten durchaus vorgelegen haben. Die Beweisanzeichen reichten jedoch in ihrer Gesamtschau nicht zur Überführung aus. Zudem hatte auch die Ehefrau wegen der zu geringen Mieteinnahmen ein wirtschaftliches Interesse daran, den Angeklagten aus dem Gebäude „herauszubekommen“. Auch bei ihr sei „ein Motiv für eine Brandstiftung nicht von der Hand zu weisen, zumal sie auch in den Genuss der Versicherungssumme, die jedoch weit unter dem tatsächlich eingetretenen Schaden lag, kommen konnte“.

3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht habe seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützt – insbesondere mit dieser Begründung wird das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten –; hinsichtlich des Tatmotivs der Ehefrau sei die Beweiswürdigung widersprüchlich.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278; NStZ 1984, 180; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 – 1 StR 141/91 –, 3. Dezember 1991 – 1 StR 645/91 –, 9. April 1992 – 1 StR 774/91 – und 25. August 1992 – 1 StR 355/92 –). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die tatsächlichen Zweifel des Landgerichts gehen über bloße theoretische Möglichkeiten hinaus.

2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich, soweit das Landgericht ein Tatmotiv der Ehefrau wegen eines wirtschaftlichen Interesses für möglich hält. Das Landgericht hat bei diesem Argument in erster Linie auf die zu geringen Mieteinnahmen und nur zusätzlich („zumal“) auf die Versicherungssumme abgestellt; dabei hat es auch die Tatsache der Unterversicherung bedacht. Die Begründung für das Tatmotiv „wirtschaftliches Interesse“ ist damit zwar nicht zwingend dargetan; es genügt aber, dass eine solche Schlussfolgerung möglich ist.

LaufhütteHagerNack
SchäferBasdorf

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