Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 141/91
Datum
07.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft forderte die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB); das Landgericht lehnte ab. Der BGH verwirft die Revision und hält die Beweiswürdigung und die Gefährlichkeitsprognose für rechtlich unbedenklich. Entscheidungsrelevant war, dass die Gefahr anhand der Verhältnisse zur Urteilszeit zu beurteilen ist und Besserungstendenzen erkennbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfindung die Gefahr besteht, der Täter werde infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen.

2

Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auf die im Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; der Tatrichter hat alle maßgebenden Umstände unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer Gesamtwürdigung zu erfassen.

3

Die Unterbringung darf nicht unterbleiben, wenn die Gefahr fortbesteht, aber durch Weisungen nach § 56c StGB oder durch freiwillige Maßnahmen verringert werden kann; in solchen Fällen ist die Möglichkeit der Aussetzung des Maßregelvollzugs nach § 67b StGB zu prüfen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung erfolgt nur auf Rechtsfehler; eine Entscheidung des Tatrichters ist nur zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 27. November 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 141/91 in dem Sicherungsverfahren gegen Wolfgang █████ aus ████, geboren am ███████ 1947,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger,

Justizamtsinspektor ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. November 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang beantragt. Aus dem Inhalt ihrer Revisionsbegründung in Verbindung mit dem Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch, dass es nur noch um die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung geht. Deshalb stellt sich – auch im Hinblick auf § 323a StGB – die Frage eines Schuldspruchs nicht mehr.

I. Zu den rechtswidrigen Taten:

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte zwei Taten begangen:

1. Bei einem Zusammensein der Beteiligten am frühen Abend des 2. März 1990, bei dem es zu übermäßigem Alkoholgenuss und zu ausgefallenen Sexualpraktiken kam, erklärte der Beschuldigte, dass er mit seinem auf dem Wohnzimmertisch abgelegten Hammer dem Zeugen Sch[REDACTED] und der Zeugin ███████ „den Schädel spalten werde, wenn sie ihn verrieten.“ Diesen Vorfall wertet die Strafkammer als Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wobei sie übersieht, dass die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2).

2. Als der Beschuldigte am 3. März 1990 gegen Mitternacht durch Polizeibeamte vorläufig festgenommen wurde, schlug er mit den Armen um sich und trat mit den Füßen nach diesen Beamten. Die Strafkammer würdigt diese Tat als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB).

Wie die sachverständig beratene Strafkammer annimmt, war der Beschuldigte bei beiden Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig. Danach war es durch das Zusammenwirken von aktueller alkoholischer Enthemmung, alkoholtoxischer Persönlichkeitsveränderung nach langem dauerndem Alkoholmissbrauch und abnormer (psychopathischer) Grundpersönlichkeit – nicht ausschließbar – zu einer Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges und damit zu Steuerungsunfähigkeit gekommen.

Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden.

II. Zu weiteren Vorfällen:

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten weitere Vorfälle zur Last, die sich in derselben Situation Anfang März 1990 abgespielt haben sollen (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Körperverletzung gegenüber der Zeugin RC). Dass das Landgericht diese Vorfälle nicht als erwiesen ansieht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. Soweit sie sich auf verschiedene Aktenstellen und nach § 273 Abs. 3 StPO protokollierte Aussagen bezieht (vgl. II 3, 4 und 5 der Revisionsbegründung), ist dies unzulässig (vgl. BGHSt 21, 149, 151 sowie Pikart in KK 2. Aufl. § 337 Rdn. 3). Im Übrigen hat die Strafkammer nicht verkannt, dass in der Hauptverhandlung eine Tendenz der beiden Tatzeugen, den Beschuldigten zu entlasten, zutage trat. Sie hält jedoch mit Erwägungen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, die Aussage der Geschädigten, sie sei auf Grund einer masochistischen Veranlagung mit den Misshandlungen einverstanden gewesen, für nicht sicher widerlegbar.

Wie die Revision selbst vorträgt, hat die Strafkammer das ähnliche Vorfälle betreffende Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. September 1985 verlesen. Im angefochtenen Urteil wird – wenn auch im Zusammenhang mit der Unterbringungsfrage – erörtert, dass der Beschuldigte wegen einschlägiger Taten vorbestraft ist.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, die landgerichtliche Beweiswürdigung sei unvollständig. Richtig ist, dass sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandersetzt, was nach Meinung des Beschuldigten nicht verraten werden sollte, was ihn also zu dem im angefochtenen Urteil festgestellten Nötigungsversuch veranlasste. Sofern die entsprechende Äußerung des Beschuldigten darauf hindeuten sollte, dass er die Aufdeckung eines strafbaren Verhaltens verhindern wollte, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage nicht geboten; denn das Landgericht hat bereits rechtsfehlerfrei darauf abgehoben, dass weder die Zeugin RC noch der Zeuge Sch[REDACTED] in der Lage war, die Art des vom Beschuldigten ausgeübten Zwanges – im Sinne der §§ 177, 178 StGB – näher zu umschreiben.

III. Zur Gefahr erneuter Taten:

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, halten ebenfalls der Nachprüfung stand.

Hat jemand – wie der Beschuldigte – den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und besteht – wie es hier der Fall ist – zwischen diesem Hang und den abgeurteilten Taten ein ursächlicher Zusammenhang, so muss das Gericht die Unterbringung des Täters nach § 64 Abs. 1 StGB anordnen,

> „wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“

Ob eine solche Gefahr besteht, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Verhältnissen (Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 81). Die sachverständig beratene Strafkammer hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände vorgenommen. Sie vermochte jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass vom Beschuldigten die Gefahr ausgehe, er werde auch in Zukunft infolge seines Hanges zum Alkoholmissbrauch erhebliche rechtswidrige Taten begehen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1981 – 4 StR 578/81 bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 64 Rdn. 6).

Diese Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf.

IV. Zur Gefährlichkeitsprognose:

1. Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose einen zu strengen Maßstab angelegt (zu den Voraussetzungen des § 64 StGB vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 64 Anm. 2 sowie BGH, Beschl. vom 24. Januar 1989 – 3 StR 568/88; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 301/302). Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Beschuldigte schon mehrfach – auch wegen einschlägiger Taten – vorbestraft ist. Zu Recht berücksichtigt sie aber unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr, dass die gewichtigen Taten, die der Beschuldigte bis Anfang Januar 1985 begangen hatte, bereits fünf Jahre zurücklagen, mag er sich auch wegen dieser Taten längere Zeit in Haft befunden haben. Was die neuen Taten angeht, die sie ohne Rechtsirrtum als nicht sehr gravierend bewertet, durfte die Strafkammer entscheidendes Gewicht darauf legen, sie seien „durch das Zusammentreffen besonderer persönlicher und situativer Bedingungen entstanden, die so kaum wiederholbar sind.“

2. Für den Fall, dass die hangbedingte Gefahrlichkeit des Täters fortbesteht, jedoch durch Weisungen im Sinne des § 56c StGB oder durch freiwillige Maßnahmen verringert werden kann, macht die Revision zutreffend geltend, dass in einem solchen Fall die Anordnung der Unterbringung nicht unterbleiben darf; es kommt dann – wie hier von der Staatsanwaltschaft beantragt – die Aussetzung des Maßregelvollzugs nach § 67b StGB in Betracht (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 10 sowie Lackner aaO § 64 Anm. 2d; vgl. auch BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1988, 451/452).

Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts ist indes letztlich nicht zu besorgen, die Strafkammer habe diese Rechtslage verkannt. Das angefochtene Urteil gibt zwar wieder, der psychiatrische Sachverständige habe – auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme, dass alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erwiesen seien – ausgeführt, dass dieser „jetzt geeignet und motiviert für eine Langzeitentwöhnung in einer Fachklinik sei; durch eine solche Therapie könnte die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten auf ein Risikominimum reduziert werden.“ Den Ausschlag gab jedoch die im Anschluss an das Sachverständigengutachten getroffene Feststellung des Landgerichts, der Beschuldigte habe sich während der einstweiligen Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus – die sieben Monate dauerte – „sehr positiv“ entwickelt. Somit ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Strafkammer eine Wiederholungsgefahr, wie sie § 64 Abs. 1 StGB voraussetzt, für die Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr als erwiesen ansieht. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

FothGribbohmGranderath
MaulBrünning
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