Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch und Rechtsfolgenausspruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/91
- Datum
- 03.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Bei einer auf Sachrüge gestützten Revision ist ausschließlich zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsfehler in seiner Beweiswürdigung begangen hat.
Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend sein; ausreichend ist, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Revisionsgericht umfasst sowohl die Prüfung zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO), soweit sich daraus Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. Juni 1991
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 645/91 O.N2.3A
in der Strafsache gegen Josef M. aus ███████████, geboren am ███████ 1969 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juni 1991 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, Bedrohung und wegen exhibitionistischer Handlung zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278; vgl. BGH, Urt. vom 7. Mai 1991 – 1 StR 141/91 –).
Ein solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.
Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). So liegt es hier.
2. Auch die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder – was der Senat gemäß § 301 StPO zu prüfen hat – zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |