Revision der Staatsanwaltschaft gegen Untreueverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 774/91
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; eine bloß abweichende Würdigung durch die Revision rechtfertigt keinen Aufhebungsgrund.
Eine Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt.
Die Strafzumessung beruht grundsätzlich auf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung; eine Revisionsprüfung kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder das Strafmaß in einem unerträglichen Missverhältnis zur Tatschuld steht.
Die Feststellung mildernder Umstände nach §59 StGB ist tatrichterliche Aufgabe; das Revisionsgericht überprüft deren Annahme lediglich auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 6. Mai 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 774/91 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███████████, geboren 1969 in ███████████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue schuldig gesprochen, sie deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- DM vorbehalten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht Untreuevorsatz nur für die Tatzeit vom Februar 1990 bis zum 30. Juni 1990 und nicht auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 als nachgewiesen erachtet hat.
Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH NStZ 1983, 277; Senatsurteil vom 7. Mai 1991 – 1 StR 141/91). Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat umfassende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und eingehend dargelegt, welche Umstände für und gegen einen Schädigungsvorsatz der Angeklagten für die Zeit ab 1. Juli 1990 sprechen. Hierbei hat das Landgericht auch diejenigen Umstände berücksichtigt, auf die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Annahme eines bedingten Vorsatzes hätte gestützt werden können. Indes kommt es nicht darauf an, ob der Tatrichter auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Davon, dass die festgesetzte Geldstrafe in einem „unertraglichen Missverhältnis zur Tatschuld“ stehe, kann hier keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft führt selbst die bereits vom Landgericht als bestimmend bezeichneten Strafzumessungsgründe an, sie möchte diese lediglich anders gewichtet wissen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Landgericht hat straferschwerend den insgesamt von der Angeklagten herbeigeführten Untreueschaden berücksichtigt; einer besonderen Hervorhebung, dass davon wie festgestellt zwölf Geldanleger betroffen waren, bedurfte es nicht.
Auch die Voraussetzungen des § 59 StGB hat das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertung bejaht. Was die Staatsanwaltschaft dem entgegenhält, ist lediglich ihre eigene Wertung, die im Revisionsverfahren indes unerheblich ist.
| Granderath | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Wahl |