Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen BtMG verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 518/92
Datum
17.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (Freispruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) werden verworfen. Der BGH bestätigt, dass die Überprüfung eines Freispruchs auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung beschränkt ist. Es liegen keine Verstöße gegen Denkgesetze oder übertriebene Anforderungen an die Überzeugungsbildung vor; die verbleibenden Zweifel sind nachvollziehbar. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch wegen nicht überwindbarer Zweifel ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht auf das Vorliegen rechtlicher Fehler in den Urteilsgründen beschränkt.

2

Eine Beweiswürdigung verstößt gegen Recht, wenn sie lückenhaft, unklar, in sich widersprüchlich ist, gegen gesichertes Erfahrungswissen oder die Denkgesetze verstößt oder übertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt.

3

Revisionsangriffe nach Sachrüge sind unbegründet, wenn die vom Tatrichter verbleibenden Zweifel nachvollziehbar sind und über bloße theoretische, fernliegende Möglichkeiten hinausgehen.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Entschädigungsentscheidung ist unbegründet, sofern die Entschädigungsentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 2 StR 518/92 AG Coesfeld

vom 17. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ – ██, Dieter ██ ███ 1948 in ████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Maier, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. ██ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. März 1992 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung wird verworfen.

3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze und macht geltend, bei der gegebenen Beweislage hätte die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen angesehen werden müssen.

Der Freispruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich allein seine Sache. Die Beweiswürdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler aufweisen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist, in sich widersprüchlich, gegen gesichertes Erfahrungswissen oder gegen die Denkgesetze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen stellt (BGHSt 31, 277, 278; 32, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; NStZ 1982, 478; Urt. v. 25. August 1992 – 1 StR 355/92; Urt. v. 1. Dezember 1992 – 5 StR 544/92 jeweils m.w.N.).

In diesem Sinne weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Die Strafkammer hat nicht übertriebene Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Die bei der Strafkammer verbliebenen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sind nachvollziehbar und gehen über bloße theoretische und völlig fernliegende Möglichkeiten hinaus.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des freisprechenden Urteils ist unbegründet, weil sie der Sach- und Rechtslage entspricht.

GollwitzerJahnkeDetter
MaierBode
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen BtMG verworfen — Themis