Treffer
BGH Beschluss

Revision geändert: Beihilfe zum Betrug in acht Fällen – Maßgeblicher Tatbeitrag des Gehilfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 523/69
Datum
18.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Streitgegenstand war, ob die Anzahl der Beihilfehandlungen nach der Haupttat oder nach dem Tatbeitrag des Gehilfen zu bemessen ist. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte in acht Fällen der Beihilfe zum Betrug verurteilt wird; übrige Strafaussprüche (soweit nicht Rückfallvoraussetzungen) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über Strafen und Kosten zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen Einheit und Vielzahl von Taten ist bei einem Gehilfen nicht die Anzahl der Haupttathandlungen maßgeblich, sondern sein eigener Tatbeitrag.

2

Jede selbständige Unterstützungshandlung des Gehilfen kann eine eigenständige strafbare Beihilfe darstellen, auch wenn der Haupttäter diese Unterstützungshandlung mehrfach ausnutzt.

3

Sind Art und Umfang der Beteiligung eines Beschuldigten erschöpfend festgestellt und sind keine weiteren Sachverhaltsaufklärungen zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung ändern.

4

Die weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichend begründeten Rechtsrügen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Mai 1969

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Vertreter Oskar V. aus ██████, dort geboren am ██ 1920, – Sachbezeichnung: HC Ou. a. – wegen Beihilfe zum Betrug i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 2 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug (unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls) in acht Fällen verurteilt wird, b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit diese nicht die Rückfallvoraussetzungen betreffen.

2. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

4. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

A. Das Urteil leidet an folgenden sachlich-rechtlichen Mängeln.

Das Landgericht bemisst die Anzahl der Beihilfehandlungen des Angeklagten nach der Anzahl der geschädigten Wohnungsbewerber, die der Haupttäter ████ durch jeweils selbständige Betrugshandlungen um ihre Anzahlungen geprellt hat (UA S. 109).

Ob aber das Verhalten des Gehilfen eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, beurteilt sich nicht nach der Haupttat, sondern allein nach dem Tatbeitrag des Gehilfen. Für ihn ist die Tat i. S. der §§ 73, 74 StGB nicht die Haupttat, sondern der Tatbeitrag, den er geleistet hat (BGH 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957, mitgeteilt in MDR 1957, 266; 1 StR 457/62 vom 22. Januar 1963; Schönke-Schröder, Rn. 16 zu § 73 StGB).

Als ein solcher Beitrag kommt nach den Feststellungen des Landgerichts nur das jeweilige Zutragen der Wohnungen in Betracht, die ███ den Bewerbern angeboten hat. Dass der Tatbeitrag des ███████████ ██ ███ jeder von ████ in seinem Vorhaben begangenen Tat fortwirken und bestärken sollte, ändert nichts daran, dass ██ nur wegen seiner jeweiligen Unterstützungshandlung verurteilt werden kann, gleichgültig, wie oft der Haupttäter sie sich zunutze gemacht hat. Das Landgericht sagt zwar gelegentlich, „das Mitwirken des Angeklagten beschränke sich nicht nur auf das Zutragen von Wohnungen“ (UA S. 409); es stellt aber keine anders gearteten Handlungen fest, die es als Beihilfe wertet. Dem entspricht, dass die Strafkammer den Angeklagten ██ nur in solchen Fällen verurteilt hat, in denen er ████ Wohnungen beschafft hat (UA S. 103).

Es handelt sich hierbei um █████████ ███████ █████ ██ (UA S. 37), ████ Straße (UA S. 40), ███ ███ █████ Straße 51 (UA █████████ ████ █████ ██████ S. 54, 55), ██ ████████ ███ (S. 58, 59), ███ (S. 46) und ██ ███████ ███ (S. 277).

In den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen worden (UA S. 110, 111). Das gilt auch für die Beschaffung der Wohnung ██████████████ (UA S. 27 i. V. m. UA S. 110 zu b). Der Angeklagte durfte daher nicht deshalb bestraft werden, weil ████ diese Wohnung später zwei Bewerbern angeboten hat (Fälle 8 und 9 UA S. 36–40).

Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten sind erschöpfend festgestellt. Weitere Feststellungen sind in dieser bereits zum zweiten Mal verhandelten Sache nicht zu erwarten. Der Senat beseitigt daher den aufgezeigten Mangel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Änderung im Schuldspruch führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche.

2. Die weitergehende Revision ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verfahrensbeschwerde (BGHSt 6, 141; BGH MDR 1955, 121; 1 StR 791/52 vom 27. August 1953; RG GA 75, 215–217).

3. Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB.

BokemeyerSarstedtBorker
SiemerHerrmann

Zitiert (3)

Zitiert von (2)