Revision: Tateinheit bei gefährlichem Eingriff, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob mehrere Straftatbestände Tateinheit bilden, richtet sich nach dem eigenen Tatbeitrag des einzelnen Täters.
Erfüllt eine einzige Handlung eines Täters mehrere strafrechtliche Tatbestände, liegt Tateinheit vor.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die vorhandenen Feststellungen die geänderte rechtliche Würdigung tragen; ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO ist entbehrlich, sofern der Angeklagte durch einen solchen Hinweis sein Verteidigungsverhalten nicht hätte ändern können.
Bei Neufestsetzung der Strafe dürfen bereits vollstreckte frühere Verurteilungen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§358 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Ro, aus ███, dort geboren am ███ █████, 2. den Sauna-Gesellschaftsführer Thomas-Michael T, aus ████, geboren am ██████ in ███████,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1971, soweit es die Angeklagten Ro und T betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2, 240, 223a, 303 StGB) schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Festsetzung der Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Ro zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrages folgendes ausgeführt:
I. Mit Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten Ro als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, gemeinschaftliche Nötigung, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftliche Sachbeschädigung gewürdigt. Insoweit muss die Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, erfolglos bleiben.
II. Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte Ro jedoch alle diese Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht, so dass gegen ihn wegen der hier zu beurteilenden Tat nur eine Einzelstrafe hätte ausgesprochen werden dürfen.
Ob das Verhalten eines Täters (Mittäters) oder Teilnehmers eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, beurteilt sich nur nach seinem eigenen Tatbeitrag (RGSt 76, 353, 357; 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957 – 8 S. 5/6 – bei Dallinger, MDR 1957, 266; 4 StR 259/62 vom 7. September 1962 – 5 S. 6 –; 2 StR 231/67 vom 24. November 1967 – 5 S. 13 – bei Dallinger, MDR 1968, 551; 5 StR 523/69 vom 18. November 1969). Besteht dieser in nur einer Handlung, liegt (ungleichartige oder gleichartige) Tateinheit vor. So liegt es hier. Der Angeklagte hat den Wagen des Zeugen ███ mit seinem eigenen Kraftwagen gewaltsam zum Stehen gebracht. Hierdurch erfüllte er eigenhändig zwei und als Mittäter zwei weitere Straftatbestände, indem er es so vorsätzlich ermöglichte, dass weitere Täter die Insassen des aufgehaltenen Fahrzeuges verprügelten und dieses beschädigten.
Die Feststellungen sind abschließend und lassen es daher zu, den Schuldspruch in diesem Sinne zu ändern; bei seiner Neufassung ist auch § 260 Abs. 4 S. 1 StPO n. F. zu beachten. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, weil es ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis anders hätte verteidigen können.
Über den Strafausspruch muss das Landgericht dagegen neu entscheiden.
III. Ein gleichartiger Rechtsfehler liegt der aufgrund desselben Sachverhalts erfolgten Verurteilung des Angeklagten T zugrunde, der nicht Revision eingelegt hat. Er hat nämlich wie Ro, mit dem gleichen Vorsatz wie dieser und zugleich mit ihm mittels seines eigenen Fahrzeuges den Wagen des Zeugen ███ ebenfalls aufgehalten; gegen ihn ist der gleiche rechtsfehlerhafte Schuldspruch ergangen. Das hat zur Folge, dass das Urteil auch, soweit es ihn betrifft, in gleicher Weise teils zu ändern, teils aufzuheben ist; auch hier steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen.
IV. Falls aufgrund der neuen Hauptverhandlung Gesamtstrafen unter Einbeziehung früherer Verurteilungen wegen deren inzwischen erfolgter Vollstreckung nicht mehr gebildet werden können, kann das die Angeklagten bei der Festsetzung der neuen Strafe nicht benachteiligen (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 12, 94).
Dem tritt der Senat bei.
| Schmidt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 259/62 · 07.09.1962Beihilfe zum Mord: Fortsetzungszusammenhang bei zeitlich getrennten Erschießungen
- BGH · 2 StR 559/56 · 16.01.1957Revision: Tateinheit der Beihilfe bei pflichtwidrigem Unterlassen festgestellt
- BGH · 2 StR 231/67 · 24.11.1967BGH: Eingehungsbetrug beim Automatenvertrieb durch irreführende Rentabilitätszusagen
- BGH · 5 StR 523/69 · 18.11.1969Revision geändert: Beihilfe zum Betrug in acht Fällen – Maßgeblicher Tatbeitrag des Gehilfen