Treffer
BGH Urteil

BGH: Eingehungsbetrug beim Automatenvertrieb durch irreführende Rentabilitätszusagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Betrugstaten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Warenautomaten sowie wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt. Sie hatten Kunden durch irreführende Anzeigen und Vertragsgespräche über sichere Verdienstmöglichkeiten und teils eine Bankgarantie getäuscht. Der BGH verwarf die Revisionen weitgehend; einzelne Fälle stellte er mangels (Nachtrags-)Anklage bzw. teilweise aus verfahrensrechtlichen Gründen ein. Zugleich bestätigte er, dass bereits der Vertragsschluss als Eingehungsbetrug einen Vermögensschaden (bzw. eine gleichstehende Vermögensgefährdung) begründen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug kann als Eingehungsbetrug bereits mit Abschluss eines Vertrages vollendet sein, wenn der Vertragspartner durch Täuschung eine vermögensrelevante Verpflichtung eingeht, die eine Vermögensgefährdung von Schadensqualität begründet; spätere Zahlungen vertiefen den Schaden nur.

2

Kurze, leicht überschaubare Schriftstücke können in die Hauptverhandlung auch durch zulässige Vorhalte eingeführt werden; deren Vornahme muss nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt sein.

3

Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der regelmäßig auch einen von vornherein zumindest umrissenen Kreis der zu schädigenden Personen erfordert; ein lediglich über Zeitungsanzeigen erst zu findender, zunächst unbekannter Geschädigtenkreis genügt hierfür nicht.

4

Bei mehreren durch einheitliche Tatbeiträge ermöglichten Einzelakten ist das Zusammentreffen strafbarer Handlungen für jeden Beteiligten nach Art seines Tatbeitrags zu bewerten; mehrere durch einen Beitrag geförderte Einzeltaten können beim Beteiligten tateinheitlich zusammentreffen, während bei den unmittelbar Handelnden Tatmehrheit vorliegen kann.

5

Eine richterliche Handlung zur Beschuldigtenvernehmung unterbricht die Verjährung auch dann, wenn es infolge Unzustellbarkeit nicht zur Vernehmung kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ in der Verhandlung,

██ Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ███ ███ den Angeklagten ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Januar 1966 werden verworfen. Jedoch wird ███ █████████ gegen den Angeklagten E in den Fällen █ der Urteilsgründe) und das █████ ████ in den Fällen Sch gegen den Angeklagten C in den Fällen der Urteilsgründe (II Nr. 40, 43 und 51) auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

II. In den Fällen D und Si wird das Verfahren gegen den Angeklagten E eingestellt.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht unter I entschieden ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat u. a. verurteilt:

den Angeklagten ██ ███ wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ███████████████, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

den Angeklagten C ███ wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ███████████, in einem Fall gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ██████████████, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

den Angeklagten ███ █████ unter Freisprechung im Übrigen wegen eines mit dem Angeklagten ██████ gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren,

den Angeklagten S███ unter Freisprechung im Übrigen wegen unbeeidigter Falschaussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██████████ sind im Wesentlichen, die der Angeklagten S███ und ███████ in vollem Umfang erfolglos.

A.

Am 6. Februar 1958 gründeten die Angeklagten Eichmann und ██████ die Firma █████ (EuC-AC) Maschinengesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen befasste sich mit dem Vertrieb von Warenautomaten an Privatpersonen. Hierbei bediente es sich einer umfangreichen Zeitungswerbung. Die auf die Anzeigen bei der Geschäftsführung eingehenden Zuschriften wurden, soweit █████ ████ nicht selbst die Vertragsverhandlungen vorbehielt, auf die von der █████ eingestellten Provisionsvertreter verteilt. Diese hatten die Aufgabe, die Interessenten aufzusuchen und zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages zu veranlassen. Auf diese Weise sind für die EuC insgesamt etwa 1200 Verträge über verschiedene Automatentypen abgeschlossen worden, von welchen (nachdem das Verfahren in 10 Fällen gem. §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt worden ist) 230 mit Vertragssummen von insgesamt etwa 600.000,- DM Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens sind.

█████████ zunächst gemeinsam mit ██ Gesellschafter. Er ███████ die Korrespondenz und die sonstigen laufenden Geschäfte selbständig. Am 28. Juni 1959 schied er aus der Geschäftsleitung und dem Gesellschafterverhältnis aus. Er war dann für die EuC nur noch als Provisionsvertreter tätig. Am 30. April 1960 bestellte ████████ zum alleinigen Geschäftsführer. Am 3. August 1961 übertrug EuC das Unternehmen auf den Angeklagten S███, der es seinerseits am 1. November 1961 an C███ weiterveräußerte. C███ blieb bis zum Konkurs des Unternehmens am 4. April 1965 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer.

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten ███ ██████ und ████ ███ auf mehrfache Weise durch irreführende Angaben in den Zeitungsanzeigen und bei den von den Vertretern geführten Vertragsgesprächen die Kunden in den Irrtum versetzt, dass diese mit der Inbetriebnahme von Automaten eine durch Erfahrungen erhärtete sichere Verdienstmöglichkeit erlangten. Jeder dieser Angeklagten hat zumindest von einem bestimmten Zeitpunkt an gewusst – ███ seit Anfang 1959, ██████ seit Übernahme der Geschäftsführung Ende April 1960, S███ seit Übernahme des Unternehmens Anfang August 1961 –, dass in Wirklichkeit eine solche Chance nicht bestand. Die Kunden haben die Verträge nur abgeschlossen, weil sie den unrichtigen Angaben Glauben schenkten. Da die Leistung der ██████████ diesen Umständen keinen vollen Ausgleich für den zu zahlenden Preis geboten hat, haben die Kunden schon durch den Vertragsabschluss einen Vermögensschaden erlitten, der sich noch vertieft hat, soweit sie Zahlungen geleistet haben.

Der Angeklagte █████ war bei der EuC als Vertreter angestellt. In einem von dem Kunden ████ gegen die EuC angestrengten Zivilprozess machte ██████ vor dem Landgericht in Frankfurt am Main uneidlich als Zeuge Bekundungen über den Inhalt seiner mit den Interessenten geführten Vertragsgespräche. Nach den Feststellungen hat er in mehreren Punkten bewusst die Unwahrheit gesagt.

B.

Die Verfahrensrügen

I.

1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen die §§ 261, 249 StPO. Sie behauptet, die im Urteil (Bl. 21 bis 23 UA) wörtlich angeführten Zeitungsanzeigen seien nicht verlesen worden. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trifft das jedoch nur bei den im Folgenden behandelten Inseraten zu.

Von den vier wörtlich zitierten Anzeigen, die für die Treff-Tisch-Gefachautomaten warben, ist nur die erste gemäß § 249 StPO verlesen worden. Die anderen können aber durch Vorhalte gegenüber den Angeklagten oder den Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Das war zulässig, weil die Schriftstücke leicht fasslich und kurz waren (BGHSt 11, 159). Solche Vorhalte brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden.

Nach den Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die Strafkammer den Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet hat (vgl. hierüber BGHSt aaO). Das Urteil führt nämlich alle zitierten Inserate nur als Beispiele an und sagt, die anderen hätten „einen ähnlichen Wortlaut“ gehabt. Ersichtlich kam es der Strafkammer somit nicht auf die genaue Formulierung an. Vielmehr genügte ihr, dass alle Inserate bei jeweils etwas unterschiedlichem Wortlaut den gleichen Sinn und Inhalt hatten, wie er Blatt 23, 24 UA gewürdigt wird. Das muss auch für die drei zitierten, aber nicht verlesenen Anzeigen gelten, die von der verlesenen nur ganz unwesentlich abweichen. Bei dieser Sachlage spricht ihre wörtliche Anführung nicht dafür, dass sie Gegenstand des Urkundenbeweises sein sollten.

Das ebenfalls nicht verlesene Inserat für die Wäscheannahmeautomaten wich allerdings von der sonstigen Zeitungswerbung insoweit inhaltlich ab, als es noch eine weitere unrichtige Angabe enthielt, nämlich die Zusicherung einer „bankgarantierten Verzinsung“. Indessen kam es hierbei auch nicht auf den genauen Wortlaut an. Die Feststellung konnte ebenfalls ohne Verlesung der Anzeige auf Grund eines Vernehmungsvorhalts getroffen werden.

2. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

Die Handtuch-Seifenautomaten fassten 39 Füllungen (Rohgewinn: 1,56 DM), die Treff-Tisch-Gefachautomaten 8 Füllungen (Rohgewinn: 0,64 DM). Vergeblich bemüht die Revision, dass die Strafkammer die Rentabilität dieser Geräte wegen des zu geringen Fassungsvermögens verneint hat, ohne hierüber einen Sachverständigen vernommen zu haben. Einerseits wurden die Geräte nämlich nicht direkt an Gastwirte, sondern an Privatpersonen verkauft und ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz aufgestellt, andererseits stellten die Vertreter beim Vertragsgespräch die üblichen irreführenden Rentabilitätsberechnungen an. Unter diesen Umständen konnte das Gericht die Frage aus eigener Sachkunde entscheiden.

Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung der technischen Mängel an den ausgelieferten Treff-Fisch-Gefachautomaten den Ausführungen des als Sachverständigen und Zeugen vernommenen Mechanikermeisters █████████ im Hinblick auf dessen allgemeine technische Kenntnisse angeschlossen, obwohl dieser keine besonderen Erfahrungen mit Automaten hatte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Äußerung des ebenfalls gutachtlich vernommenen Kaufmanns G███, welche dieser über die Geeignetheit solcher Geräte nicht über die Mängel der von der ████████████████ machte, brauchte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Strafkammer nicht zu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, zumal die anderen Zeugen die Mängel bestätigt hatten.

Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer die Lebensdauer der Automaten ohne Anhörung eines Sachverständigen entsprechend den steuerlichen Abschreibungsgrundsätzen nur auf fünf Jahre geschätzt hat. Schon wegen der festgestellten Minderwertigkeit der von der EuC gelieferten Geräte drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf.

Die anderen Aufklärungsbeschwerden sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender Angaben von Beweisthemen oder Beweismitteln unzulässig.

3. Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagten ███ ███ und ███ sich nicht im Hinblick auf die Tätigkeit der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte über das Unerlaubte ihres Verhaltens geirrt haben (Bl. 158 UA). Hierdurch setzt sie sich mit den im Hilfsbeweisantrag vom 5. Januar 1966 (Protokollband II Bl. 331 a) angeführten, als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch.

Als wahr unterstellt ist, dass mehrere Rechtsanwälte die genaue Kalkulation betreffend die Kugelschreiber-, Nussglocken- und Handtuch-Seifenautomaten kannten und meinten, zwischen den Leistungen der ████████ und den Kundenleistungen bestehe kein Missverhältnis. Hiermit ist vereinbar, dass die Angeklagten sich ihres Unrechts trotzdem bewusst blieben. Wie das Urteil nämlich rechtlich unangreifbar ausführt, ist die Überprüfung der Kalkulation eine mehr kaufmännische Angelegenheit. Hierfür brachten die drei Angeklagten als Kaufleute mit Erfahrungen in der Automatenbranche mehr Sachkunde mit als die Rechtsanwälte. Sie klärten auch die Rechtsanwälte nicht darüber auf, dass die Kalkulation und das Vertriebssystem nicht branchenüblich waren und dass kein Kunde – was sie billigend in Kauf nahmen – mit den Geräten Erfolg hatte. Aus demselben Grunde war es unwesentlich, dass die Rechtsanwälte die Zeitungswerbung kannten und für unbedenklich erklärten. Die Gerichtsurteile, auf welche die Rechtsanwälte hinwiesen, waren für die Angeklagten in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, wie die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei feststellt. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Dasselbe gilt für die übrigen Verfahrensrügen.

II.

Die Sachrüge

1. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision erfolglos die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte ██ hinsichtlich aller Geräte, also auch der Nussglocken, den geschäftlichen Misserfolg der Kunden zumindest „seit Anfang des Jahres 1959“ für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (Bl. 141 UA), obwohl die Funktionstüchtigkeit der seit Februar 1959 vertriebenen Nussglocken ihm erst „im Laufe des Jahres 1959“ auf Grund der Kundenreklamationen zur Kenntnis gelangt ist (Bl. 142 UA). Hierin liegt kein Widerspruch.

Wie die Strafkammer (Bl. 141 UA) feststellt, wusste der Angeklagte ██ ███████ ebenso wie der Angeklagte C███, dass die geforderten Preise mit weit überhöhten, nicht branchenüblichen Aufschlägen auf die Einkaufspreise kalkuliert waren. Er hielt für möglich und billigte es, dass die EuC ertragsfähige Aufstellplätze, die sie den Kunden versprachen, nicht werde beschaffen können. Dies hat der Strafkammer zur Feststellung genügt, dass der Angeklagte ██ zumindest mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung gehandelt hat. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewandt werden. Soweit der Angeklagte E███ darüber hinaus auch die funktionelle Untauglichkeit der Geräte kannte, hat die Strafkammer fehlerfrei den unbedingten Vorsatz der Vermögensschädigung angenommen (Bl. 143, 175 UA). Es ist also durchaus möglich, dass der Angeklagte █████████ im Falle der Nussglocken den Betrugsvorsatz schon hatte, bevor ihm die technische Mangelhaftigkeit der Geräte bekannt wurde.

2. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass die als wahr unterstellten Tatsachen (oben I 3) nicht nur für die Prüfung des Betrugsvorsatzes, sondern auch für die Beurteilung der Schuldschwere bedeutungslos sind. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Strafzumessung bemängelt die Revision deshalb zu Unrecht.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner erfolglos dagegen, dass die Strafkammer zum Beweise des Betrugsvorsatzes auch anführt, die Platzsucher seien unerfahren und ungeschult gewesen (Bl. 156 in Verbindung mit 28, 29 UA).

Nach dem Inhalt der Verträge und der Auffassung der Angeklagten war die Platzbeschaffung eine Hauptverpflichtung des Unternehmens. Bis Anfang des Jahres 1959 war es bereits zu zahlreichen Reklamationen u. a. wegen schlechter Aufstellung der Geräte gekommen, was den Angeklagten E███ ██ ███ ███████████ bekannt war. Sie kümmerten sich jedoch nicht darum, den Platzsuchern bestimmte Anordnungen zu erteilen, damit eine zweckdienliche Platzbeschaffung gewährleistet werden konnte. Wenn die Strafkammer u. a. auch auf diesen Umstand ihre Überzeugung gründet, dass die beiden Angeklagten zumindest seit Anfang 1959 den Betrugsvorsatz hatten, kann das rechtlich nicht beanstandet werden.

Im Übrigen sind die Angriffe der Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig, weil die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist.

4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat bis auf eine geringfügige Ausnahme ebenfalls keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.

Hierüber bedarf es lediglich der folgenden Ausführungen zu 2-8.

5. Häufig vermerkt das Urteil bei Behandlung der Einzelfälle nur den Vertragsabschluss etwa wie folgt (Bl. 109 UA):

Am 23. 6. 1961 schloss die ██████ Otto ██████ aus ████████████ Kaufvertrag über 2 Wäscheannahmegeräte zum Preise von 13.200,- DM.

Das genügt; denn die vollständigen Merkmale des Betrugstatbestandes ergeben sich aus den für alle Fälle geltenden Feststellungen, die im Urteil andernorts getroffen werden. Wenn hiernach die Betrügereien auf unterschiedliche Weise (z. B. durch eine irreführende Rentabilitätsberechnung oder den Hinweis auf eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Bankgarantie) begangen werden konnten, braucht im Einzelfall nicht angegeben zu werden, welches der möglichen Mittel benutzt worden ist.

Die Strafkammer hat in diesen Fällen nicht geprüft, ob die Kunden die Vertragssumme bezahlt haben. Das ist bedenkenfrei, weil eine dem Vermögensschaden rechtlich gleichkommende Vermögensgefährdung bereits mit der Unterzeichnung des Vertrages eintrat und damit den Betrug vollendete (Eingehungsbetrug, vgl. hierüber BGH NJW 1953, 836 Nr. 21). Zahlungen der Kunden vertieften nur den bereits eingetretenen Schaden. Da sich aus den Urteilsgründen nichts anderes ergibt, ist anzunehmen, dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an die Schuldfeststellungen gehalten und nicht etwa die vereinbarten Preise durchweg als gezahlt behandelt hat.

Soweit Zahlungen geleistet und Automaten aufgestellt wurden, hat die Strafkammer festgestellt, dass in keinem Fall Gewinne erzielt wurden, welche die Unkosten (hauptsächlich die 20 %ige jährliche Wertabschreibung oder die Mietzinsen unter Berücksichtigung der einbehaltenen überhöhten Kautionen) deckten. Somit erlitten die Kunden durch ihre Zahlungen stets einen über die Vermögensgefährdung noch hinausgehenden Schaden, dessen Höhe mit Hilfe der in fast allen Fällen genannten Umsatzzahlen näher festgestellt werden kann. Hiernach überstiegen die Unkosten jeweils den Gewinn bei weitem. Soweit ganz vereinzelt zahlenmäßige Angaben in dieser Richtung fehlen, fällt das im Hinblick auf die Vielzahl der anderen Fälle nicht ins Gewicht.

6. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte E███ jeweils mit Aufnahme eines Automatentyps in das Geschäftsprogramm einen Gesamtvorsatz auf Vertrieb solcher Geräte mit betrügerischen Mitteln gefasst und somit mehrere fortgesetzte Betrügereien begangen hat. Fortsetzungszusammenhang ist jedoch nicht gegeben, weil der ihn begründende Gesamtvorsatz u. a. voraussetzt, dass der Kreis der zu schädigenden Personen von vornherein bestimmt ist (BGHSt 1, 313, 315). Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die später Geschädigten zunächst noch unbekannt waren und erst durch Zeitungsanzeigen ausfindig gemacht werden sollten.

Durch die Annahme fortgesetzter Handlungen ist der Angeklagte ███ aber bis auf einen noch zu erörternden unwesentlichen Punkt nicht beschwert.

7. Verjährt sind keine Taten, weil die Verjährung durch eine richterliche Handlung unterbrochen worden ist (§ 67 Abs. 1 StGB). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XXXVIII Bl. 107 bis 109 d. A.) lud nämlich der Amtsrichter in Offenbach den jetzigen Angeklagten ███ am 20. Dezember 1963 zur Beschuldigtenvernehmung. █████ sollte nicht nur über seine Tatbeteiligung, sondern auch darüber gehört werden, was ihm über die Werbung der EuC bekannt war und welche Anweisungen für die Vertreter bestanden. Dieser Teil der vorgesehenen Vernehmung hätte sich hauptsächlich gegen ███ und ██ gerichtet. Zwar kam es nicht zu der Vernehmung, weil die Zeugenladung unzustellbar war. Hiervon wurde die schon bewirkte Verjährungsunterbrechung jedoch nicht berührt.

8. Vom 28. Juni 1959 bis zum 30. April 1960, als ██████ in der Unternehmensleitung fehlte, führte der Angeklagte ██ auch die laufenden Geschäfte. Indem er während dieser Zeit die Interessentenzuschriften auf die Vertreter aufteilte, beteiligte er sich am Zustandekommen eines jeden Vertrages und beging somit die Betrügereien durch mehrere selbständige Handlungen. Der in diesen Zusammenhang gehörende Fall ██ (Bl. 74 UA) muss jedoch ausscheiden, weil die Strafkammer ihn erst in der Hauptverhandlung ohne die hier erforderliche Nachtragsanklage aufgegriffen hat. Das Verfahren ist deshalb insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Indessen ist es ausgeschlossen, dass der Wegfall eines Einzelfalls das Strafmaß zugunsten des Angeklagten E███ beeinflussen könnte.

Während der Zeit, als C███ die Geschäfte führte, beschränkten sich die Tatbeiträge des Angeklagten ██ nach den Feststellungen darauf, über die Einführung der verschiedenen Automatentypen gemeinsam mit dem Angeklagten ███████ zu beschließen und die irreführenden Zeitungsanzeigen aufzugeben. Soweit jeweils eine dieser Handlungen im Ergebnis mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese in der Person des Angeklagten ██ zur Tateinheit zusammengefasst, obwohl bei den Abschlussvertretern selbständige Handlungen vorliegen; denn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrags auch dann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Mittäterschaft anzunehmen ist (BGH Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 259/62 –; RGSt 76, 353, 358; BayObLGSt 1951, 174, 183). Die einzelnen Betrugshandlungen des ████████████ stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, weil Fortsetzungszusammenhang auch hier aus dem bereits angegebenen Grunde nicht in Frage kommt.

9. Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ ist in den Fällen ██████ F███, ████ X███, M███ B███ ████ ██████ ███ H███ (II Ba Nr. 19 und II Bb Nr. 1) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt worden; diese Fälle fallen für die Strafe nicht ins Gewicht (§§ 154, 154a StPO).

C.

Die Revision des Angeklagten ██

Soweit sich die Revisionsrechtfertigung mit der des Angeklagten ███ deckt, bedarf es keiner weiteren Erörterung.

1. Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom Verteidiger Amthor gestellten Antrags, ihn wegen der angeordneten Zeugenvernehmung des mit ihm künftig assoziierten Rechtsanwalts ███████ ████ der Pflichtverteidigung zu entbinden. Die Rüge ist unzulässig. Sie hätte belegt werden müssen. Die bloße Behauptung, der Verteidiger habe wegen Interessenkollision keine einzige Frage an den Zeugen gestellt, obwohl die Einlassung des Angeklagten Anlass hierzu gegeben hatte, genügt nicht, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, welche Fragen veranlasst gewesen, aber nicht gestellt worden sind.

2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Vorsitzende an die als Zeugen vernommenen Kunden noch eine Reihe weiterer Fragen hätte stellen müssen. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass diese Fragen nicht gestellt worden sind (BGHSt 17, 351, 352). Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe den Angeklagten ███████████ gefragt, ob dieser nach Übernahme der Geschäftsführung am 30. April 1960 noch Briefbogen mit irreführenden Aufschriften benutzt hat.

3. Die Revision bemängelt ferner, dass im Urteil ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen festgestellt wird, die Überschuldung der EuC habe bereits im Jahre 1960 bestanden und der Angeklagte █████ habe das zur selben Zeit erkannt. Da die Strafkammer sich hierbei ausdrücklich auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat, brauchte sich die Zuziehung eines Sachverständigen jedoch nicht aufzudrängen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der Sitzungsniederschrift habe der Angeklagte Angaben gemacht, aus denen sich ergebe, dass er vom Begriff der Überschuldung eine unrichtige Vorstellung gehabt habe, ist unzutreffend.

Die Feststellung, dass die Geschäftsbücher der EuC zumindest seit Mitte 1961 nicht mehr ordnungsmäßig geführt wurden, konnte schon daraus hergeleitet werden, dass aus diesem Grunde der für das Unternehmen tätige Steuerberater keine Bilanzen erstellen konnte. Eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Revisionsführers nicht.

4. Der Antrag vom 6. Januar 1966 (Protokollband II Bl. 337 a, 337 b) auf Beiziehung zahlreicher Akten, welcher von der Revision zutreffend als Beweisermittlungsantrag gekennzeichnet wird, sollte das Gericht zu weiteren Ermittlungen über die Frage anregen, ob die Angeklagten ihr Vorgehen für rechtmäßig halten konnten. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht darin, dass die beantragten Ermittlungen nicht angestellt worden sind. Die Rüge entspricht indessen nicht der gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form, weil durchweg Angaben darüber fehlen, mit welchen Aktenstellen welche Tatsachen im Einzelnen bewiesen werden sollen.

5. Die Strafkammer hat nur zu einem Teil der im Urteil behandelten Fälle die Kunden als Zeugen vernommen, deren übereinstimmende Aussagen aber für die Beurteilung sämtlicher Fälle verwertet. Das bemängelt die Revision zu Unrecht.

Die Strafkammer hat angenommen, dass mit den Automaten niemand einen unkostendeckenden Gewinn erzielt hat, weil alle in der Hauptverhandlung vernommenen Kunden entsprechend ausgesagt haben und die Angeklagten keinen zufriedenen Kunden als Entlastungszeugen haben nennen können, obwohl ihnen die Geschäftsunterlagen zugänglich gemacht und alle von der Polizei ermittelten Kunden bekannt waren (Bl. 154 UA). Hierin erblickt der Beschwerdeführer eine unzulässige Umkehrung der Beweislast zum Nachteil der Angeklagten. Das trifft nicht zu; denn das Gericht bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung hat. Zwar hat es auch das prozessuale Verhalten der Angeklagten zur Überzeugungsbildung herangezogen. Das ist jedoch gemäß § 261 StPO zulässig, wonach die Überzeugung frei „aus dem Inbegriff der Verhandlung“ zu schöpfen ist.

Ferner haben die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Kunden ausgesagt, die Vortäuschung günstiger Erfahrungen mit den Automaten sei für den Vertragsabschluss bestimmend oder mitbestimmend gewesen. Der hieraus von der Strafkammer auf alle Vertragsfälle gezogene Schluss ist unbedenklich, zumal er durch eine weitere, der Lebenserfahrung nicht widersprechende Erwägung gestützt wird, wonach anzunehmen ist, dass keiner der nicht vernommenen Kunden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts einen Vertrag mit der EuC abgeschlossen hätte (Bl. 151 UA).

6. Der Angeklagte ████████ hat jeweils selbständige Betrugshandlungen begangen, indem er teils persönlich die Verträge mit den Kunden geschlossen, teils die einzelnen Interessentenmeldungen an die Vertreter weitergeleitet hat. In den Fällen ███████████ ██████████ ███████████ (Bl. 133 bis 135 UA) muss das Verfahren jedoch gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden, weil weder Anklage noch Nachtragsanklage erhoben worden ist. Im Übrigen ist der Angeklagte ███ durch die irrige Annahme fortgesetzter Handlungen nicht beschwert. Es ist ausgeschlossen, dass bei der Vielzahl der verbleibenden Fälle sich die teilweise Einstellung auf das Strafmaß auswirken könnte.

D.

Die Revision des Angeklagten ██████

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Die Revisionsrechtfertigung beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch der Angeklagte ████████ ist durch die unzutreffende Annahme der Strafkammer, die einzelnen Betrügereien stünden in Fortsetzungszusammenhang, nicht beschwert. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Fehler ergeben.

E.

Die Revision des Angeklagten ███

Die Aufklärungsrüge ist mangels Angabe von Beweismitteln unzulässig. Im Übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.

BaldusWillmsBaumgarten
HenningMiller

Zitiert (1)

Zitiert von (4)