Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg: Aufhebung der Verwerfung und Änderung des Schuldspruchs im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/75
Datum
21.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Aufhebung der Verwerfung seiner Revision wegen angeblich versäumter Revisionsbegründungsfrist; der BGH hebt den Verwerfungsbeschluss auf, da die Revisionsbegründung fristgemäß eingegangen ist. Er ändert den Schuldspruch zu einem Fall von Betrug, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verwerfender Beschluss ist auf Antrag des Angeklagten aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung fristgemäß eingegangen ist (§ 346 Abs. 2 StPO).

2

Bei mehreren strafbaren Handlungen ist bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrags selbständig zu bewerten; ermöglicht der Beitrag eines Beteiligten das Zustandekommen mehrerer Tathandlungen in einheitlicher Weise, können diese in seiner Person zur Tateinheit zusammengefasst werden.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, hat dies zur Folge, dass der Strafausspruch aufzuheben ist und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen ist.

4

Sind bereits durch andere Urteile Strafen ausgesprochen worden, ist zu prüfen, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 162/75 in der Strafsache gegen ███ aus ██ █████, den Kaufmann Hans-Jürgen dort geboren am ███ 1955, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975

Tenor

I. Auf Antrag des Angeklagten wird der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. September 1974 aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in einem Falle schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

Gründe

1. Der die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verwerfende Beschluss des Landgerichts musste auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) aufgehoben werden, weil die Revisionsbegründung fristgemäß am 28. März 1974 eingegangen ist.

Nach den Feststellungen beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten darauf, den Abschlussvertreter mit der Werbung von Kunden zu beauftragen und ihn zu diesem Zweck mit vorsätzlich falschen Informationen zu versehen. Da dieses Verhalten des Angeklagten im Ergebnis alle für betrügerische Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese in seiner Person zur Tateinheit zusammengefasst, obwohl bei dem Abschlussvertreter selbständige Handlungen vorliegen; denn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages auch dann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Mittäterschaft anzunehmen ist (RGSt 76, 353, 358; BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 259/62 –, Urteil vom 24. November 1967 – 2 StR 231/67 –). Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

2. Sonst hat die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergeben.

Es wird aber zu prüfen sein, ob mit den durch die Urteile des Amtsgerichts in München vom 15. Juni 1972 und des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 2. November 1970 ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

SchumacherWillmsBaumgarten
KirchhofMüller

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