Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruchs aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 791/52
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Freiheitsberaubung und schweren Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Revision beanstandete insbesondere die Wirksamkeit einer Verfolgungsanordnung und die Verjährungsunterbrechung sowie tatrichterliche Feststellungen. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; einzelne Feststellungen zum Hausfriedensbruch hielt er jedoch für überprüfbar. Die Entscheidung betont die Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechung durch Verfolgungsanordnungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer Straftat wird durch eine Verfolgungsanordnung unterbrochen, wenn diese vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist.

2

Die Wirksamkeit einer Verfolgungsanordnung ist Voraussetzung dafür, dass sie Hemmungs- oder Unterbrechungswirkungen auf die Verjährung entfaltet.

3

Bei der Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist die Überprüfung eingeschränkt; die Revision ist unbegründet, wenn die Strafkammer ihre Feststellungen aus dem Gesamtbild des Verfahrens sachlich nachvollziehbar begründet hat.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte sind Verjährungs- und Verfahrensfragen für die einzelnen Delikte gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 1. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Strafsache gegen ████ aus █████, ███ █████████ Ernst ██ ███, dort geboren am █████, wegen Freiheitsberaubung i. V. m. § 239 Abs. 2 StGB hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Jagusch, als Beisitzer: Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Selbert, Bundesrichter Dr. Wrase, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Rechtsrat ███ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter des Justizdienstes, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 1. Dezember 1951 wird auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen, soweit er verurteilt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt worden. Die Revision kann keinen Erfolg haben.

A) Die Freiheitsberaubung Die früheren SPD-Funktionäre ███ und ████ wurden im Juni 1933 auf Anordnung des damaligen Regierungspräsidenten und des Kreisleiters der NSDAP in Schutzhaft genommen. Der Angeklagte, der als Ortsgruppenleiter der NSDAP in Bad ██ tätig war, erfuhr von der bevorstehenden Verhaftung und war dabei zugegen. Die Verhafteten wurden in das Amtsgerichtsgefängnis in ███ gebracht. Der Angeklagte hatte über die Dauer der Haft des ███ zu entscheiden. Er ordnete die Haft an und ließ ███ nach drei Wochen als „Verjüdungsopfer“ in diesem Gefängnis des ██ festhalten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer nach § 239 Abs. 2 StGB strafbaren Freiheitsberaubung verurteilt. Die Verfolgung dieser Tat war nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 und des Landesgesetzes vom 23. März 1948 (GVBl. 244) zulässig. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit dieses Gesetzes bejaht, weil die Verjährung der Tat durch die Verfolgungsanordnung vom 12. Juni 1945 unterbrochen worden sei.

Die Revision wendet sich gegen die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes, soweit es die Verjährung ausschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an der Verjährung, wenn die Verfolgungsanordnung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist (vgl. BGHSt 2, 234).

B) Der schwere Hausfriedensbruch Am 10. November 1938 wurden in der Nacht vom 9. zum 10. November in ███ und in den benachbarten Orten Ausschreitungen gegen Juden verübt, ihre Läden und Wohnungen wurden zerstört. Der Angeklagte gab als Kreisleiter der NSDAP in ██ die erforderlichen Anweisungen und überwachte die Durchführung. Die Verhafteten wurden in das Amtsgerichtsgefängnis in ███ gebracht. Der Angeklagte hatte über die Dauer der Haft des ███ zu entscheiden. Er ordnete die Haft an und ließ ███ nach drei Wochen als „Verjüdungsopfer“ in diesem Gefängnis des ██ festhalten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 124 StGB und des sachlichen Rechts.

II. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung richtet.

1. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 2 StGB und des Landesgesetzes vom 23. März 1948 bejaht. Die Revision wendet sich gegen die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes, soweit es die Verjährung ausschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an der Verjährung, wenn die Verfolgungsanordnung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist (vgl. BGHSt 2, 234).

2. Die Strafkammer hat die Verjährung der Tat durch die Verfolgungsanordnung vom 12. Juni 1945 als unterbrochen angesehen. Die Revision wendet sich gegen die Rechtswirksamkeit dieser Anordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung unterbrochen, wenn die Verfolgungsanordnung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist (vgl. BGHSt 2, 234).

III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs richtet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 124 StGB und des sachlichen Rechts.

2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als Kreisleiter der NSDAP in ██ die Ausschreitungen gegen Juden in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 organisiert und überwacht hat. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer.

IV. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs richtet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 124 StGB und des sachlichen Rechts.

2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als Kreisleiter der NSDAP in ██ die Ausschreitungen gegen Juden in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 organisiert und überwacht hat. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer.

V. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs richtet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 124 StGB und des sachlichen Rechts.

2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als Kreisleiter der NSDAP in ██ die Ausschreitungen gegen Juden in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 organisiert und überwacht hat. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer.

VI. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs richtet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 124 StGB und des sachlichen Rechts.

2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als Kreisleiter der NSDAP in ██ die Ausschreitungen gegen Juden in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 organisiert und überwacht hat. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer.

Vorinstanzen: Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 1. Dezember 1951 – 1 KLs 2/51

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