Treffer
BGH Urteil

Revision: Versäumte Prüfung des § 213 StGB – Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/54
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein, mit der Rüge, das Schwurgericht habe die Anwendung des § 213 StGB nicht geprüft. Der Verteidiger hatte ausdrücklich dessen Anwendung beantragt, eine ausdrückliche Auseinandersetzung erfolgte nicht, was einen formellen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO begründet. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des § 213 vorgelegen haben könnten. Das Schwurgericht hat bei erneuter Entscheidung insbesondere die Frage der schweren Beleidigung und der "ohne eigene Schuld"-Konstellation zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss auf einen gestellten Antrag zur Anwendung des § 213 StGB ausdrücklich eingehen; unterlässt er dies, begründet dies einen formellen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

2

§ 213 StGB setzt eine "schwere Beleidigung" voraus, die über den technischen Schutzbereich der §§ 185 ff. StGB hinaus jede erhebliche Kränkung umfassen kann.

3

Die Beurteilung, ob eine Beleidigung im Sinne des § 213 StGB "schwer" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und berücksichtigt die Persönlichkeit der Beteiligten; fortlaufende oder sich steigernde Kränkungen können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Schwere erreichen.

4

Bei der Prüfung, ob der Täter durch die Beleidigung "ohne eigene Schuld" zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, ist früheres Verhalten des Täters nicht automatisch ausschließend, kann jedoch die Bewertung der Schuldhaftigkeit des unmittelbaren Verhaltens beeinflussen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 12. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handschuhmacher Hermann ████ ████ aus HO, geboren am ███ in ████████ wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12. November 1953 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt nur, dass das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB nicht geprüft habe, ist also auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist begründet.

Der Verteidiger hatte, worauf die Revision hinweist, ausdrücklich die Anwendung des § 213 StGB beantragt. Es liegt also bereits ein formeller Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO darin, dass das Schwurgericht sich mit diesem Antrag nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Nur bei Untersuchung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, wird darauf hingewiesen, es müsse berücksichtigt werden, „dass Rita ████████ durch ihr unklares, nicht ganz schuldloses Verhalten dem Angeklagten gegenüber mit einen Anlass zu diesem Ausbruch des Angeklagten gegeben“ habe.

In den Strafzumessungsgründen heißt es dann:

„Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 212 StGB ... wird der Totschlag mit einer Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. Sieht man auf die Persönlichkeit des sehr jugendlichen und unfertigen Täters und darauf, dass die Tat aus seiner verhängnisvollen Anlage erwuchs, so liegt ein besonders schwerer Fall i.S. dieser Strafbestimmung nicht vor. Abgesehen davon erscheint aber die Tat als außerordentlich schwerwiegend. Der Angeklagte hat in roher Weise einem ihm lange bekannten Mädchen furchtbare Verletzungen beigebracht, an denen dieses Mädchen bei vollem Bewusstsein und unter Qualen alsbald gestorben ist. Die Folgen, die diese Tat hatte, sind auch im Übrigen, insbesondere wenn man auf die ███████████████ Eltern der getöteten Rita █████████ sieht, außerordentlich tragisch und ███████████████. Es ist dem Angeklagten in besonderem Maße dabei zu verübeln, dass er diese Tat beging, obschon ihm gerade von Seiten der Eltern Sch[REDACTED] und schließlich auch von Seiten der getöteten Rita Sc[REDACTED] viel Gutes getan worden war. Es kommt hinzu, dass die schuldhafte Lebensführung des Angeklagten vor der Zeit, bevor er Rita Sc[REDACTED] nähertrat, nicht unerheblich für diese Tat war. Berücksichtigt man alles das, so muss trotz der Jugend des Angeklagten gegen ihn auf die Höchststrafe, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 212 Abs. 1 StGB zulässig ist, nämlich auf 15 Jahre Zuchthaus erkannt werden.“

In diesen Ausführungen liegt keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB vorlagen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht diesen benannten Strafmilderungsgrund übersehen hat. Denn die bisherigen Feststellungen lassen den Gedanken nicht völlig abwegig erscheinen, dass der Angeklagte durch eine ihm von der Getöteten ohne eigene Schuld zugefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

Der Begriff der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB geht über den technischen Sinn der Beleidigung nach § 185 ff. StGB hinaus; er umfasst jede erhebliche Kränkung. Die Tat ist nach den Feststellungen letztlich dadurch ausgelöst worden, dass Rita Sc[REDACTED] dem Angeklagten zugerufen hat, er könne ja nun wieder nach St. Pauli gehen und sein altes Leben beginnen. Aus den Ausführungen des Urteils über den Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich, dass das Schwurgericht das frühere Leben des Angeklagten, das durch seine häufigen Besuche in St. Pauli gekennzeichnet war, als wenig ehrenvoll ansieht. Das könnte für den ehrenrührigen Charakter der erwähnten Bemerkung sprechen. Ob eine etwaige Beleidigung „schwer“ im Sinne des § 213 StGB ist, ist vom Tatrichter nach den Umständen des Falles zu beurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten in Betracht gezogen werden muss (vgl. RGSt 66, 159/161). Die Schwere der Beleidigung kann sich auch durch fortlaufende, sich steigernde Kränkungen als Gesamtheit ergeben, mögen sie auch im einzelnen keine schwere Unbill bedeuten (vgl. RG HRR 1932, 1176).

Falls das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Äußerung, die Rita ██████ vor dem Totschlag getan hat, in Verbindung mit ihrem Verhalten während der vorangegangenen Tage als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte „ohne eigene Schuld“ durch diese Kränkung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Eine eigene Schuld des Angeklagten in diesem Sinne kann zwar nicht allein darin gesehen werden, dass er früher häufiger in St. Pauli war und dadurch der Rita ████████ Grund zu ihrem Verdacht gegeben hatte. Doch kann dieser Umstand dazu beitragen, das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der etwaigen Beleidigung, auf das es in erster Linie ankommt, als schuldhaft im Sinne des § 213 StGB zu bewerten (vgl. OGHSt 2, 340 Lz).

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Birker

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