Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/56
- Datum
- 24.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob eine Beleidigung im Sinne des § 213 StGB schwer ist, ist zwar Sache des Tatrichters, unterliegt aber der rechtlichen Nachprüfung; bei fehlender oder unzureichender Begründung ist die Entscheidung nicht überprüfbar.
Die Strafmilderung nach § 213 Halbsatz 1 StGB entfällt wegen eigener Schuld des Täters nur, wenn dessen schuldhaftes Verhalten gerade die vom Opfer erfolgte Kränkung veranlasst hat.
Der Tatrichter muss bei der Annahme oder Verneinung mildernder Umstände hinreichende Feststellungen treffen; fehlt es daran, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung mildernder Umstände sind neben Provokation auch andere Umstände, etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, als mögliche Milderungsgründe zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 24. Februar 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Georg W█ aus M██, geboren am █████ ██ 1928 in R███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Hengsberger als Beisitzer, Staatsanwalt ███ als █████████ ███ █████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 24. Februar 1956 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg; sie ist auch nur insoweit näher ausgeführt.
Die Verfahrensrügen können auf sich beruhen, da die Sachbeschwerde durchgreift; ohnehin berühren sie sich mit dieser, soweit § 267 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 StPO als verletzt bezeichnet sind.
Das Schwurgericht hat die Nichtanwendung des § 213 StGB nicht ausreichend begründet.
a) Zwar ist es im Wesentlichen Sache des Tatrichters zu beurteilen, ob eine Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift schwer ist (RGSt 66, 159, 161). Seine Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht (RG JW 1930, 919 Nr. 23). Diese ist dem Senat hier nicht möglich. Das Schwurgericht hat seine Rechtsansicht nicht näher begründet. Der von ihm festgestellte Sachverhalt erforderte dies aber. Denn den Angeklagten, der Frau █████ aufrichtig liebte, sie hatte heiraten wollen und noch eine Aussprache mit ihr suchte, konnten die von ihr unmittelbar vor der Tat gegen ihn gebrauchten Schimpfworte („Lump“, „Bandit“ oder ähnlich) schwer kränken, wenn nicht schon für sich allein, so mindestens in ihrem Zusammenhang mit der weiteren Äußerung, er habe ihre Ehe zerstört und sei an allem schuld. Das gilt erst recht angesichts der bekräftigenden Wirkung, die diese Äußerungen als Antwort auf seine Frage hatten, warum sie ihm den gemeinen Abschiedsbrief geschrieben habe, ihn, der überraschende Schroffheiten und ebenfalls Schimpfworte ähnlicher Art enthielt, und warum sie ihn (durch ihren Ehemann) habe überfallen lassen (vgl. BGH 5 StR 50/54 vom 26. März 1954).
b) Nicht gebilligt werden kann ferner die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld von Frau ██████ durch die erwähnte Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Gewiß hatte er keinen „rechtlichen Anspruch auf Fortsetzung des Verhältnisses mit der verheirateten Frau“; ob er eine Aussprache „im gegenwärtigen Augenblick auch nicht einmal billigerweise von ihr verlangen“ konnte, mag auf sich beruhen. Beide Gesichtspunkte hindern die Anwendung des § 213 Halbsatz 1 StGB nicht. Von der durch diese Vorschrift zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger vielmehr nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, d. h. in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1936, 1390; OGHSt 2, 340, 342). Daß dies zutrifft, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat zwar Frau ██████ überraschend auf der Straße angesprochen, sich auch von ihr nicht ohne weiteres abweisen lassen. Form und Inhalt des Gesprächs, wie sie im Urteil mitgeteilt sind, lassen aber keine Schärfe erkennen, die ihre kränkende Antwort auf seine erwähnten Fragen hinreichend erklärte. Daß es ihm nicht bloß um Klarheit hierüber zu tun war, sondern daß er etwa, obwohl schon unzweideutig abgewiesen, in erkennbarer Weise beharrlich an dem Vorhaben festhielt, die Geliebte zurückzugewinnen, demnach erneut in ihre Ehe einzubrechen, ist bisher nicht festgestellt.
In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht Gelegenheit, auch das Übrige Vorbringen der Revision zur Straffrage zu berücksichtigen. Insbesondere wird es gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das Verhalten der Frau ██████, auch wenn es der Angeklagte eigener Schuld zuzuschreiben hätte, als ein „anderer mildernder Umstand“ im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, sei es für sich allein oder in Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen, etwa der erniedrigten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Ausführung der Tat.
Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht ist kein hinreichender Anlaß vorhanden.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Dr. Heusinger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Hengsberger | Wiese | ||
| Munner |