Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehldeutung der "schweren Beleidigung" (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/74
- Datum
- 31.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „schweren Beleidigung“ im Sinne des § 213 StGB ist nicht an die Tatbestandsmerkmale der §§ 185 ff. StGB gebunden, sondern umfasst jede erhebliche Kränkung.
Bei der Prüfung des Vorliegens einer „schweren Beleidigung“ sind die Persönlichkeit der Beteiligten und die Umstände der Tat, insbesondere der Trunkenheitsgrad des Bedrohten, zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zur Auslegung eines Tatbestandsmerkmals, kann dies eine Verkennung des Begriffs und damit einen Rechtsfehler darstellen, der den Strafausspruch aufheben kann.
Ein auf Rechtsfehler gestützte Aufhebung kann sich auf den Strafausspruch und die Feststellungen erstrecken, während sich die Überprüfung des Schuldspruchs davon unberührt ergeben kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bad Kreuznach, 31. Oktober 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 228/74
in der Strafsache gegen den Straßenbaumeister Paul ████, ██ ██ ████, dort geboren am ███ ███████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bad Kreuznach vom 31. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der stark angetrunkene Arbeiter M. nachts in das Haus seines Arbeitgebers, des Angeklagten, eingebrochen und hatte mehrere Sachen zum Mitnehmen bereitgestellt. Als der bis dahin abwesende Angeklagte heimkehrte, drückte M. ihm ein im Hause vorgefundenes Kleinkalibergewehr, das geladen und entsichert war, gegen den Leib und sagte: *„Keinen Meter zurück, jetzt lege ich Dich um!“* Da die Kampffähigkeit von M. infolge des genossenen Alkohols stark beeinträchtigt war, gelang es dem Angeklagten in einem kurzen Handgemenge, das Gewehr an sich zu reißen. Schließlich lag M. mit seiner Vorderseite auf dem Boden und wehrte sich nicht mehr. Der Angeklagte kniete neben ihm. *„Aus Wut oder Enttäuschung darüber, dass ihn sein eigener Arbeiter bestehlen wollte“*, entschloss sich der Angeklagte, M. zu erschießen. Er setzte die Gewehrmündung fest auf dessen Kopf und gab einen Schuss ab, durch den M. getötet wurde.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift teilweise durch.
Das Schwurgericht hat zur Frage, ob einer der beiden benannten Milderungsgründe des § 213 StGB vorliegt, lediglich ausgeführt, der Angeklagte sei von M. *„nicht misshandelt und auch nicht schwer beleidigt“* worden. Trotz der besonderen Gestaltung des Falles ist es nicht auf die Rechtsprechung eingegangen, nach der das Merkmal der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB nicht an die Tatbestände der Beleidigung nach §§ 185 ff. StGB gebunden ist, sondern jede erhebliche Kränkung umfasst (BGH, Urteil vom 26. März 1954 – 5 StR 50/54 –). Unter diesen Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht den Begriff der „schweren Beleidigung“ verkannt hat. Der Senat hat deshalb den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Für die erneute Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer solchen *„schweren Beleidigung“* die Persönlichkeit der Beteiligten mit zu berücksichtigen ist (BGH aaO). Dabei wird auch der Trunkenheitsgrad des später Getöteten bei seinem Vorgehen gegen den Angeklagten zu beachten sein.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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