Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Störung der Totenruhe und Strafmilderung beim Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 834/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 168 StGB (Störung der Totenruhe) setzt voraus, dass der Täter dem Toten seine Verachtung zeigen wollte und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewusst war.
Bei der Beurteilung der Schwere einer Beleidigung ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen; wiederholte weniger schwere Beleidigungen können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Schwere ergeben.
Das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB bemisst sich nach objektiven Kriterien der Schwere der Beleidigung und der eingetretenen heftigen Gemütsbewegung; abnorme Persönlichkeitszüge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine nicht schutzwürdige Überreaktion begründen.
Für die Strafmilderung nach § 213 StGB muss die Provokation ohne eigene Schuld des Täters erfolgt sein; 'gerechter Zorn' erfordert das Fehlen einer vom Täter verursachten Provokation.
Es genügt für § 213 StGB, dass der Täter durch fortdauernde Beleidigungen allmählich in die zur Tat führende heftige Gemütsbewegung geriet; unmittelbare Spontanität ist nicht erforderlich, wenn der durch die Provokation hervorgerufene Zustand andauerte.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 7. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 834/80 in der Strafsache gegen Co, den Mechanikermeister Rüdiger aus No, geboren am ██ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 7. Oktober 1980
1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Störung der Totenruhe verurteilt ist, 2. hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Totschlags, der Gesamtstrafe und der angeordneten Maßregeln
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das vom Angeklagten durchgeführte Zerteilen der Leiche und der ihr zugefügte Stich können zwar objektiv eine grob ungeziemende, rohe Mißachtungskundgebung darstellen (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 168 Rdn. 6). Wesentlich ist jedoch, daß der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (vgl. RGSt 42, 145, 146; 43, 201, 203).
Insoweit stellt das Landgericht nur hinsichtlich des Messerstichs in den Bauch fest, der Angeklagte habe aus Mißachtung der Leiche gehandelt (UA S. 9); hinsichtlich des Zerteilens der Leiche, das gleichfalls Gegenstand des Schuldspruchs ist (UA S. 33), ist dagegen bisher nur ausgeführt, daß es dem Angeklagten dabei darum ging, die Leiche möglichst unauffällig fortzuschaffen (UA S. 9); es fehlt die Feststellung, daß er auch dabei in dem Bewußtsein handelte, der Toten Schimpf anzutun.
2. Der Schuldspruch wegen Totschlags weist dagegen Rechtsfehler nicht auf. Insoweit war daher die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dagegen konnte die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 213 StGB in nicht rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt hat.
Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte die später getötete Frau ohne Anlaß damit begonnen, den Angeklagten anzuschreien und ihn mit Ausdrücken wie „Schwein“ und „Arschloch“ zu beschimpfen. Der Angeklagte fühlte sich dadurch nicht beleidigt. Er war anfangs erstaunt, geriet allmählich jedoch in Wut darüber, daß die Frau ihn so anschrie. Er fühlte sich an ähnliche Auftritte seiner Ehefrau erinnert. Der Angeklagte konnte es nicht ertragen, angegriffen zu werden, und war allein durch diese Tatsache in seinem übersteigerten Selbstwertgefühl tief betroffen. In ungezügelter Wut entschloß er sich, die Frau zu töten (UA S. 8).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB hat das Landgericht schon deshalb verneint, weil dem Angeklagten von der Getöteten keine schwere Beleidigung zugefügt worden sei. Insoweit geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen ist (BGH, Urteil vom 26. März 1954 – 5 StR 50/54; RGSt 66, 159, 161); die Annahme, die von der Getöteten, „einer kaputten, sozial gestörten Person“, gebrauchten Ausdrücke hielten sich im Rahmen dessen, was im Milieu des Angeklagten allgemein üblich sei und seien daher nicht als schwere Beleidigung zu werten (UA S. 29), könnte daher, soweit es sich um die angeführten Ausdrücke als solche handelt, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Hier kommt jedoch hinzu, daß die Getötete – dafür sprechen jedenfalls die Feststellungen zum Geschehensablauf, wonach der Angeklagte allmählich in Wut darüber geriet, daß die Frau ihn so anschrie (UA S. 8) – ihre Beschimpfungen über einen längeren Zeitraum fortsetzte. Werden jedoch für sich gesehen weniger gewichtige Beleidigungen fortwährend wiederholt, so kann sich auch daraus die Schwere der zugefügten Kränkung ergeben (BGH, Urteil vom 26. März 1954 – 5 StR 50/54; RG HRR 1932 Nr. 1176); daß sich das Landgericht damit nicht auseinandersetzt, ist bereits ein Mangel seines Urteils.
Das Landgericht meint weiter, der Angeklagte habe, nachdem er schließlich in Wut geraten sei, nicht aus gerechtem Zorn über die Kränkung seiner Ehre, sondern aus „narzißtischer Wut“ gehandelt (UA S. 29, 30). Auch diese Erwägung ist rechtlich bedenklich, weil das Landgericht damit bezüglich der Motivlage des Täters in einer Weise differenziert, wie sie § 213 StGB nicht vorsieht. Diese Vorschrift legt vielmehr entscheidendes Gewicht auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Schwere der Beleidigung. Ist der Täter durch eine solche Beleidigung in eine heftige Gemütsbewegung geraten, in der er die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfand und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor (BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 – 5 StR 703/75). Eine abnorme Charakterstruktur des Beleidigten – wie hier übersteigertes Selbstwertgefühl (UA S. 8) – ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als eine dadurch veranlaßte Überreaktion des Täters auf eine harmlose Kränkung nicht zur Anwendung des § 213 StGB führen kann.
Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, der Täter müsse aus „gerechtem Zorn“ gehandelt haben, um in den Genuß des § 213 StGB zu kommen, woran es beim Angeklagten fehle, greift gleichfalls nicht. „Gerechter Zorn“ bedeutet nicht „aus Zorn“ über die Kränkung der Ehre; damit ist gemeint, die Provokation müsse ohne eigene Schuld des Täters erfolgt sein (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 – 1 StR 667/72 bei Dallinger MDR 1974, 723).
Das Landgericht meint weiter, eine Anwendung des § 213 StGB scheitere auch daran, daß der Angeklagte durch die ihm zugefügten Beleidigungen nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei, sondern erst allmählich in Wut geriet (UA S. 29). War es aber so, daß sich die Beleidigungen über einen längeren Zeitpunkt hinzogen, würde es genügen, daß der Angeklagte darüber allmählich in die Wut geriet, die ihn zur Tat hingerissen hat. Zudem reicht es aus, daß bei der Tat der durch die Provokation hervorgerufene psychische Zustand andauert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 bei Dallinger MDR 1975, 552).
Schließlich lehnt das Landgericht die Gewährung der Strafmilderung nach § 213 StGB auch deshalb ab, weil der Angeklagte nicht unvorbereitet in die Tatsituation gekommen sei; er habe seine leichte Erregbarkeit und seine Gefährlichkeit aus den Vorverurteilungen gekannt (UA S. 30). Wenn das Landgericht damit meint, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zur Tat gereizt worden, unterliegt diese Beurteilung gleichfalls rechtlichen Bedenken. Sie wäre nur stichhaltig, wenn der Angeklagte damit rechnete oder rechnen mußte, mit der Getöteten in eine Auseinandersetzung zu geraten; für eine solche Annahme reicht aber die Feststellung nicht aus, der Angeklagte habe die Getötete „als desolat erkannt“ (UA S. 30). Der Sachverhalt, der zur Vorverurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung u. a. führte, lag anders; damals hatte der Angeklagte die Frauen am Weggehen gehindert und dadurch den Konflikt ohne Anlaß selbst ausgelöst.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Störung der Totenruhe und der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe haben zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe und die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Maßregeln keinen Bestand haben können.
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