Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Reizung zum Zorn

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/66
Datum
06.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und unbefugten Waffenführens verurteilt; seine Revision rügt allgemein Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die formelle Verfahrensrüge als unzulässig, bestätigt den Schuldspruch aber hebt den Strafausspruch auf. Entscheidungsgrund ist, dass das Schwurgericht frühere Provokationen nicht ausreichend prüfte, die die Reizung zum Zorn begründen könnten. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an das Schwurgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Strafmilderungsgrundes der ‚Reizung zum Zorn‘ ist nicht nur das unmittelbare Auslöseereignis, sondern auch vorausgegangene, für die Erregung bedeutsame Behandlungen zu berücksichtigen.

2

Erörtert das Gericht nicht die mögliche Bedeutung früherer Misshandlungen oder Beleidigungen für die Verminderung der Verschuldensschuld, fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Begründung der Verneinung des mildernden Umstands.

3

Die alleinige Fokussierung auf ein geringfügiges, gegenwärtiges Auslöseereignis genügt nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass kumulierte frühere Unbill die Erregung des Täters wesentlich geprägt hat.

4

§ 354 Abs. 2 StPO steht einer Zurückverweisung an die Vorinstanz nicht entgegen, sodass bei erheblicher Begründungsmängeln der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 21. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Luis – ██ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ████/Spanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 21. Oktober 1965 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Tatwaffe, eine Pistole, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die nur allgemein Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

Die Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte keinen ███████████████████ gehabt, sondern den Gastwirt █████████ aus Ärger und Wut darüber niedergeschossen hat, weil er sich durch ihn ausgenutzt und geprellt und durch den Schlag mit dem Stock auch noch gedemütigt fühlte. Daher braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht auf Notwehr berufen konnte, weil ███████████, wie das Schwurgericht annimmt, ihn nicht rechtswidrig angegriffen habe, vielmehr berechtigt gewesen sei, mit Stockschlägen gegen ihn vorzugehen, nachdem er der Aufforderung, das Lokal zu verlassen, nicht nachgekommen war.

Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der „Reizung zum Zorn“ (§ 213 StGB 1. Halbs.) mit folgender Begründung verneint:

Der Angeklagte sei ██████████ ███ █████ ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung ███ ████ gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Auf die Aufforderung des Gastwirts, das Lokal zu verlassen, war er verpflichtet, sich zu entfernen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat er zu dem leichten Schlag des Gastwirts mit dem Stock in dem Augenblick schuldhaft genügende Veranlassung gegeben.

Diese Begründung gibt nicht die Gewähr, dass das Schwurgericht bei der Beurteilung des Merkmals „ohne eigene Schuld“ von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Für die Frage, ob der Totschläger zu der Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlass gegeben und somit nicht in „gerechtem Zorn“ gehandelt hat, kommt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die das Opfer dem Täter in der Vergangenheit zugefügt hat und die dann durch sein gegenwärtiges Verhalten wiederum angerührt wird und diesem Verhalten die besondere verletzende Note gibt (BGH MDR 1961, 1027; vgl. auch Urt. v. 26. März 1954 – 5 StR 50/54 und vom 7. Juli 1965 – 2 StR 210/65).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht dies übersehen hat. Es misst die Schuld des Angeklagten ausschließlich an dem ihm von ███████████ zugefügten leichten Schlag mit dem Stock. Dagegen erörtert es nicht, ob der Angeklagte durch dessen gesamte vorausgegangene Behandlung nicht schon, bevor er des Lokals verwiesen wurde, ohne seine Schuld so erbittert und verärgert war, dass der Stockschlag ihn besonders tief verletzen und seinen Zorn maßlos steigern musste und aus diesem Grunde bei vernünftiger Betrachtung nicht als von ihm verschuldet angesehen werden konnte. Damit hätte es sich aber angesichts der von ihm festgestellten Verhaltensweise des ███████████████████ auseinandersetzen müssen. Dass es das später bei der Prüfung, ob „andere mildernde Umstände“ vorhanden sind (§ 213 StGB 2. Halbs.), getan und ohne Rechtsfehler gleichwohl diesen Strafmilderungsgrund verneint hat, beseitigt den Mangel nicht.

Dieser zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; der Schuldspruch bleibt davon unberührt (RG JW 1930, 919 Nr. 23).

§ 354 Abs. 2 StPO n. F. steht der Zurückverweisung an das Schwurgericht beim Landgericht Essen nicht entgegen (BGH NJW 1965, 1871).

SandersMayrSpiegel
FlitnerHürxthal

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