Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Strafzumessung und Maskierung als Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 504/97
- Datum
- 05.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist primär Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder wenn das Maß der Strafe den zulässigen Beurteilungsrahmen deutlich verlässt.
Die Prüfung auf einen minder schweren Fall erfordert eine Gesamtwürdigung aller für Tat und Täter relevanten Umstände und unterliegt nur beschränkter Überprüfung durch die Revision.
Die Maskierung des Täters kann als strafschärfender Umstand nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden, weil sie die Art der Tatausführung, die schuldhaften Auswirkungen der Tat und den bei der Tat aufgewendeten Willen prägen kann.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe ausdrücklich aufzuführen; das Unterlassen der Erwähnung einzelner Umstände stellt nur dann einen Rechtsfehler dar, wenn daraus geschlussfolgert werden muss, dass sie nicht gewürdigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 504/97 – URTEIL vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 1997 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. – von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist allein gegen den Strafausspruch gerichtet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 5 StR 503/94 –). Mit der Sachrüge macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass der Tatrichter in rechtsfehlerhafter Weise einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen habe. Indes liegt in der Strafzumessung kein zugunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 – 3 StR 40/97 –). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
Diese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keine Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 – 2 StR 555/94 –).
Der Tatrichter hat hier zunächst zur Begründung seiner Strafrahmenwahl die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ausführlich gegeneinander abgewogen, alsdann bei der konkreten Strafzumessung alle zuvor genannten Umstände erneut in Rechnung gestellt und ist bei alledem zu einem nicht ganzlich unvertretbaren Ergebnis gelangt.
II. Anlass zu gesonderter Erörterung gibt die Einzelbeanstandung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe es unterlassen, bestimmte strafschärfende Umstände zu berücksichtigen, insbesondere den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte bei der Tat eine Maske trug.
Zu dieser Problematik hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 11. März 1997 – 4 StR 25/97 – unter Bezugnahme auf BGH StV 1991, 106 im Zusammenhang mit der Beanstandung von Begründungsmängeln bei der Verhängung einer hohen Strafe ausgeführt, es begegne rechtlichen Bedenken, „dass das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschuhen bei dem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und der Fluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher krimineller Energie strafschärfend gewertet hat. Der Umstand, dass ein Täter sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden; denn es ist ihm unbenommen, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen“.
Einem allgemeinen Rechtssatz, die Maskierung eines Räubers oder Erpressers dürfe nicht strafschärfend berücksichtigt werden, würde der Senat nicht zustimmen. Mag die Maskierung eines Räubers auch – aus seiner Sicht gar in erster Linie – der Minderung seines Überführungsrisikos dienen, so kann sie unter mehreren Gesichtspunkten, die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten sind, strafschärfende Bedeutung haben: Die Maskierung des Täters erhöht regelmäßig die impressionistische Wirkung auf das Opfer und prägt mithin die „Art der Ausführung der Tat“ im Sinne der genannten Vorschrift. Häufig führt die Konfrontation mit einem maskierten Gewalttäter gerade wegen der Maskierung zu besonderen psychischen Schäden beim Opfer, also zu „verschuldeten Auswirkungen der Tat“. Neben dieser typischen Prägung des Tatbildes und der Tatfolgen kennzeichnet eine (vorbereitete) Maskierung insbesondere den „bei der Tat aufgewendeten Willen“ – ein gewichtiges Strafzumessungsmerkmal, das seine Umschreibung häufig als „kriminelle Intensität“ findet.
Eine etwaige Regel der Art, dass die genannten Merkmale der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB unter dem Vorbehalt stünden, dass sie dann unanwendbar wären, wenn der Täter – auch – zur Verminderung seines Überführungsrisikos handelte, kann dem sachlichen Recht nicht entnommen werden. Auf den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zur Aufklärung seiner Tat selbst beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“), kann eine Regel der genannten Art nicht gestützt werden. Dieser Grundsatz gewährleistet die Freiheit des Beschuldigten, nach der Begehung einer Straftat selbst darüber zu befinden, ob er zu ihrer Aufklärung beitragen will (vgl. BGHSt 42, 139, 152). Umstände, die die Tatbegehung prägen, und sachlichrechtliche Regelungen, die hieran anknüpfen, werden von dem Grundsatz nicht berührt. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Detter NStZ 1997, 476, 477 f.). So hat der Bundesgerichtshof in der Maskierung eines Täters wiederholt einen das Gewicht der Straftat kennzeichnenden Umstand gefunden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – 5 StR 528/91 –; BGH, Urteil vom 31. August 1993 – 1 StR 412/93 –; BGH, Urteil vom 25. Mai 1994 – 3 StR 209/94 –; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 – 1 StR 365/96 –; vgl. auch BGHSt 42, 43; zustimmend Tröndle, StGB 48. Aufl. § 250 Rdn. 9; vgl. auch G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 294).
Die Nichterwähnung dieses Strafschärfungsgesichtspunktes und etwaiger weiterer derartiger Gesichtspunkte in den Urteilsgründen stellt hier keinen Rechtsfehler dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHSt 24, 268; BGH GA 1989, 515 f.; BGH, Beschluss vom 26. März 1996 – 1 StR 89/96 –).
| Laufhütte | Nack | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 89/96 · 26.03.1996Revisionen verworfen; Zur Rolle beruflicher Folgen bei der Strafzumessung
- BGH · 5 StR 528/91 · 25.02.1992BGH: Beharrliche Wiederholung bei unerlaubter Wohnraumvermittlung (§ 148 GewO)
- BGH · 3 StR 40/97 · 14.05.1997Revision wegen Einfuhr von 8 kg Haschisch verworfen
- BGH · 1 StR 412/93 · 31.08.1993Strafzumessung bei schwerem Raub: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gesamtwürdigung
- BGH · 1 StR 365/96 · 11.07.1996Revision wegen sexueller Nötigung: Herabsetzung der Einzelstrafe auf Mindeststrafe
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 216/14 · 31.07.2014Strafzumessung: BGH bestätigt tatrichterliche Darlegungspflicht und begrenzte Revisionskontrolle
- BGH · 4 StR 196/16 · 02.03.2017Schwerer Raub: Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) und Bewährung bei 2 Jahren
- BGH · 4 StR 611/99 · 11.01.2000Revision verworfen; Präzisierung der Strafe und Wertung der Maskierung als Strafschärfung