Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Präzisierung der Strafe und Wertung der Maskierung als Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 611/99
Datum
11.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt klar, dass die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO die tatsächlich verkündete Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belegt. Die Bewertung der Maskierung als Ausdruck hoher krimineller Energie stellt keinen Rechtsfehler dar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach dem Umfang der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO hat Beweiskraft für den Inhalt der mündlichen Verhandlung und kann zur Klärung von Abweichungen zwischen mündlicher Verkündung und schriftlichem Tenor herangezogen werden.

3

Ein Verhalten wie die Maskierung eines Mittäters kann als Ausdruck hoher krimineller Energie strafschärfend gewertet werden; die wertende Bestimmung des Tatrichters ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers angreifbar.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juli 1999

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt jedoch klar, dass der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und strafschärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 – 4 StR 25/97 – Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 – 5 StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic

Zitiert (1)

Zitiert von (2)