Revision wegen sexueller Nötigung: Herabsetzung der Einzelstrafe auf Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/96
- Datum
- 11.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Tatrichter angenommener Strafschärfungsgrund muss durch tragfähige tatsächliche Feststellungen gedeckt sein; fehlen diese, ist die Strafzumessung nicht darauf zu stützen und kann der Revisionssenat korrigierend eingreifen.
Der Revisionssenat kann nach §354 Abs.1 StPO die Einzelstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabsetzen, wenn die Feststellungen eine höhere Strafe nicht tragen.
Die Herabsetzung einer Einzelstrafe berührt den Gesamtausspruch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Tatrichter bei Wegfall des angenommenen Strafschärfungsgrundes eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte; ist dies ausgeschlossen, bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.v. §178 Abs.2 StGB ist zu beurteilen, ob der Tatrichter ohne den entfalle-nen Strafschärfungsgrund zu einer anderen Würdigung gelangt wäre; bleiben aufgrund sonstiger Strafzumessungsgründe wesentliche Gründe für die ursprüngliche Strafhöhe bestehen, ist ein minder schwerer Fall ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 19. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 365/96
in der Strafsache gegen Rolf W., geboren am █ 1960 in ██, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II 1 auf eine Einzel-Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern – davon zweimal in zwei tateinheitlichen Fällen begangen – und wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat aber im Strafausspruch in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Indes kann die im Fall II. 1 (Tat zum Nachteil des Kindes Nicole H. ███) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten keinen Bestand haben. Bei der Festsetzung der Einzelstrafe hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser das acht Jahre alte Tatopfer über den bedrohlichen Einsatz des Messers hinaus durch Lecken am Geschlechtsteil besonders intensiv in sexueller Hinsicht belastet hat (UA S. 17). Diese Annahme wird durch die auf UA S. 7 getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Danach streichelte der Angeklagte das Kind an dessen unbekleidetem Unterkörper, wobei er im Scheidenbereich manipulierte, um sich sexuell zu stimulieren oder sexuelle Befriedigung zu finden."
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Fall II 1 auf die in § 178 Abs. 1 StGB bestimmte gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr erkannt.
Angesichts der Erwägungen, mit denen das Gericht in allen sechs Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falls i. S. v. § 178 Abs. 2 StGB verneint hat, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei Wegfall des irrtümlich angenommenen Strafschärfungsgrundes im Fall II 1 zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre. Denn der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die auch im Fall II 1 gegebene Vorgehensweise des Angeklagten abgestellt, "der den geschädigten Mädchen maskiert und mit einem Messer bewaffnet in besonders bedrohlicher Weise gegenübergestanden ist".
Durch die Herabsetzung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe um vier Monate wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt. Im Hinblick auf die verbliebene Summe der Einzelfreiheitsstrafen von (nunmehr noch) 93 Monaten und der die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe bestimmenden Erwägungen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.
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